Umlegung und Enteignung von Grundstücken § 55. 169
Geile 3) zu streichen und dafür an dleser Stelle die Worte
„ verhindert oder in unverhältnismäßiger Weise erschwert“ einzufügen.
Die Kal. Staatsregierung erklärte sich zustimmend.
(Dep Ber. 1 S. 18.)
3. Im übrigen bemerkt die Begr. S. 75 noch zu § 54:
„Obwohl nach dem auf dem badischen Städtetage 1893 beschlossenen
Entwurfe die Anregung zu einer Grundstücksumlegung
außer dem Gemeinderate auch der Mehrheit der betelllgten
Besitzer zugestanden werden sollte, läßt das badische
Gesetz im Art. 11 die „Neueinteilung der Grundstücke" nur auf
Antrag des Gemeinderates zu. Diese Beschränkung, welche
übrigens weder § 9 des hamburgischen Gesetzes vom 30. Dez.
1892 noch der Adichessche Entwurf (vgl. § 3) kennen, würde
auch für sächsische Verhältnisse nicht gerechtfertigt erscheinen.
Der Grundsatz, daß eine Mehrheit von Besitzern, namentlich
wenn sie eine solche sowohl ihrer Zahl als auch ihrem Belfitztume
nach bildet, die Minderheit zur Teilnahme an wirtschaftlich
nötigen oder nützlichen Vorhehrungen zwingen kann, ist
in der sächsischen Gesetzgebung wiederholt zum Auedruck gekommen.
(Vgl. das Gesetz über dlie Berlchtigung von Wasserläufen
usw. vom 15. Aug. 1855 [(GVBl. S. 483] mit der Bek.
vom 22. Febr. 1870 (G Bl. S. 11] und § 2 unter a, § 3 des
Ges. über Zusammenlegung der Grundstüche vom 23. Juli
1861 ([G VBl. S. 1171.
Gegen einen Mißbrauch des Zwangerechtes schützt das
Erfordernis eines öffentlichen Interesses an der Umlegung.
Hierdurch ist der Zwang für bloße Privatspckulationen, deren
Verwirklichung vielleicht in weiter Ferne liegt oder für das
Gemeinwesen nicht einmal wünschenswert erscheint, aue-Bchlosen.
Dagegen wird ein vorhandenes Bedürfnls nach
eschaffung von Arbeits= und Wohnungsgelegenheit für weitere
Kreise in erster Reihe als ein die Umlegung rechtfertigendes
öffentliches Interesse anzusehen sein.
Hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung des Umlegungsgebietes
wird nur bestimmt, daß es innerhalb eines bereite,
festgestellten oder gleichzeitlg zur Feststellung gelangenden
(§ 62) Bebauungsplans liegt. In dlesem Rahmen kann sich
die Umlegung, wie auch der Adichessche Entwurf in § 2 bemerkt,
sowohl auf den gesamten Bereich des Bebauungsplans
„als auch auf einen durch natürliche Begrenzung, bestehende
und projektierte Straßen oder die tatsächliche Entwickelung
der Andauverhältnisse abgesonderten Teil des Planbereichserstrechen“.
§* 55. Wird die Umlegung für Grundstücke erforderlich,
deren Gebäude durch Feuer, Wasser oder