Metadata : Allgemeines Baugesetz für das Königreich Sachsen vom 1. Juli 1900.

Umlegung  und  Enteignung  von  Grundstücken  §  55.  169

Geile  3)  zu  streichen  und  dafür  an  dleser  Stelle  die  Worte
„  verhindert  oder  in  unverhältnismäßiger  Weise  erschwert“  einzufügen.
  Die  Kal.  Staatsregierung  erklärte  sich  zustimmend.
(Dep  Ber.  1  S.  18.)

3.  Im  übrigen  bemerkt  die  Begr.  S.  75  noch  zu  §  54:
„Obwohl  nach  dem  auf  dem  badischen  Städtetage  1893  beschlossenen
  Entwurfe  die  Anregung  zu  einer  Grundstücksumlegung
  außer  dem  Gemeinderate  auch  der  Mehrheit  der  betelllgten
  Besitzer  zugestanden  werden  sollte,  läßt  das  badische
Gesetz  im  Art.  11  die  „Neueinteilung  der  Grundstücke"  nur  auf
Antrag  des  Gemeinderates  zu.  Diese  Beschränkung,  welche
übrigens  weder  §  9  des  hamburgischen  Gesetzes  vom  30.  Dez.
1892  noch  der  Adichessche  Entwurf  (vgl.  §  3)  kennen,  würde
auch  für  sächsische  Verhältnisse  nicht  gerechtfertigt  erscheinen.
Der  Grundsatz,  daß  eine  Mehrheit  von  Besitzern,  namentlich
wenn  sie  eine  solche  sowohl  ihrer  Zahl  als  auch  ihrem  Belfitztume
  nach  bildet,  die  Minderheit  zur  Teilnahme  an  wirtschaftlich
  nötigen  oder  nützlichen  Vorhehrungen  zwingen  kann,  ist
in  der  sächsischen  Gesetzgebung  wiederholt  zum  Auedruck  gekommen.
  (Vgl.  das  Gesetz  über  dlie  Berlchtigung  von  Wasserläufen
  usw.  vom  15.  Aug.  1855  [(GVBl.  S.  483]  mit  der  Bek.
vom  22.  Febr.  1870  (G  Bl.  S.  11]  und  §  2  unter  a,  §  3  des
Ges.  über  Zusammenlegung  der  Grundstüche  vom  23.  Juli
1861  ([G  VBl.  S.  1171.

Gegen  einen  Mißbrauch  des  Zwangerechtes  schützt  das
Erfordernis  eines  öffentlichen  Interesses  an  der  Umlegung.
Hierdurch  ist  der  Zwang  für  bloße  Privatspckulationen,  deren
Verwirklichung  vielleicht  in  weiter  Ferne  liegt  oder  für  das
Gemeinwesen  nicht  einmal  wünschenswert  erscheint,  aue-Bchlosen.
  Dagegen  wird  ein  vorhandenes  Bedürfnls  nach

eschaffung  von  Arbeits=  und  Wohnungsgelegenheit  für  weitere
Kreise  in  erster  Reihe  als  ein  die  Umlegung  rechtfertigendes
öffentliches  Interesse  anzusehen  sein.

Hinsichtlich  der  räumlichen  Ausdehnung  des  Umlegungsgebietes
  wird  nur  bestimmt,  daß  es  innerhalb  eines  bereite,
festgestellten  oder  gleichzeitlg  zur  Feststellung  gelangenden
(§  62)  Bebauungsplans  liegt.  In  dlesem  Rahmen  kann  sich
die  Umlegung,  wie  auch  der  Adichessche  Entwurf  in  §  2  bemerkt,
  sowohl  auf  den  gesamten  Bereich  des  Bebauungsplans
„als  auch  auf  einen  durch  natürliche  Begrenzung,  bestehende
und  projektierte  Straßen  oder  die  tatsächliche  Entwickelung
der  Andauverhältnisse  abgesonderten  Teil  des  Planbereichserstrechen“.



§*  55.  Wird  die  Umlegung  für  Grundstücke  erforderlich,
  deren  Gebäude  durch  Feuer,  Wasser  oder