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entgegentreten, der durch das ostafrikanische Pro-
tektorat gereist ist, als das Schauspiel von Uganda.
In jenem Gebiet sehen Sie auf Hunderte von
Meilen ein Land, bewohnt von Wilden, deren
Ehrenbezeugung darin besteht, daß sie sich mit
allen unter der Sonne möglichen Farben be-
malen, ihre Köpfe mit Federn, ihre Körper mit
Muscheln schmücken und daß sie zum Klange ein-
töniger Klagelieder um den Stuhl tanzen, auf
dem der Besucher Platz genommen hat.
Aber wenn Sie nach Uganda kommen, kommen
Sie in eine andere Welt. Sie finden dort eine
vollkommen organisierte Verwaltung, jeden an
seinem Platz und einen Platz für jedermann.
Sie finden bekleidete, kultivierte und gebildete
Eingeborene. Sie finden zweihunderttausend
Menschen, die lesen und schreiben können, eine
sehr große Zahl, die sich aufrichtig dem christlichen
Glauben ergeben und die infolge ihrer Bekehrung
die Vielweiberei aufgegeben hat. Kurzum —
Sie finden in Uganda nahezu alles, was als
das Ideal gelten kann, das der Negerfreund so
oft vor dem britischen Publikum aufgestellt und
das anderwärts so oft enttäuscht hat. Ich glaube,
wir verdanken Uganda zum guten Teil einer auf
unerreichter Stufe stehenden Entwicklung der
Mission. Vielfach habe ich im britischen Reiche
gefunden, daß die Beamtenklasse dem Werk der
Mission sehr verächtlich gegenüberstand. In Uganda
fand ich, daß sie der Mission sehr dankbar war.
Hingebende Christen verschiedener Kirchen, alle
von einer gemeinsamen Menschenliebe beseelt,
haben ernstlich und anhaltend jahraus, jahrein
gearbeitet, um die sittlichen und geistigen Fähig-
keiten einer der intelligentesten Rassen auf dem
ganzen afrikanischen Kontinent zu heben. Und
sie hatten unzweifelhaft Erfolg, sie brachten ein
Element des Fortschritts und der Wohlanständig-
keit in das Leben von Uganda, das diesen Staat
zu einem der interessantesten macht, für den das
britische Volk jemals verantwortlich geworden ist.
Es ist sehr traurig, daß diese so fortgeschrittene
willige und aufnahmefähige Rasse zu einer Zeit,
die mit unserer Ankunft im Lande zusammenfällt,
die Beute einer so schrecklichen Geißel, wie der
Schlafkrankheit, werden sollte. Ich hoffe, daß
die getroffenen Maßnahmen uns in den Stand
setzen werden, die Sterblichkeit zu beschränken,
auf jeden Fall aber die Weiterausbreitung dieser
furchtbaren Krankheit zu verhindern. Sie werden
sicher dahin mit mir einig sein, daß Wissenschaft
und Zivilisation, wenn sie eine so liebenswürdige
und des Fortschritts so fähige Rasse vor einer
schrecklichen Zerstörung bewahren, eine Aufgabe
zu erfüllen haben, die niemand, von welchem
Punkte er auch die Sache nimmt, bemängeln
oder bekämpfen kann.
r
Im weiteren Verlauf seiner Rede beschäftigte
sich Mr. Churchill mit dem Problem der indischen
Einwanderung. Er heißt die Inder in den
ostafrikanischen Besitzungen Englands willkommen,
da sie — wenigstens auf absehbare Zeit — für
die billige und angemessene Entwicklung des
Handels und Verkehrs über weite Gegenden hin
unentbehrlich seien. Wenn auch selbstverständlich
den Rechten und dem Expansionsbedürfnis des
eingeborenen und des weißen Elements nach-
drücklicher Schutz und jede mögliche Rücksicht ge-
währt werden müsse, so sei doch in jenen herr-
lichen Ländern Raum für alle drei Rassen, die
Weißen, Eingeborenen und Inder vorhanden.
II.
Regelung der Dienstverhältnisse in
Britisch-Ostafrika.
A. Aus dem Gesetz vom 2. April 1906.
Übersicht der Bestimmungen.
§ 2. Ein Dienstkontrakt, welcher nicht schrift-
lich abgeschlossen und von den Beteiligten unter-
zeichnet ist, gilt für nicht länger als einen Monat.
§ 3. Schriftliche Dienstkontrakte können gegen
des Schreibens und Lesens unkundige Personen
nur dann geltend gemacht werden, wenn sie die
schriftliche Bescheinigung einer Urkundsperson
tragen dahin, daß der betreffende Kontrakt in der
Gegenwart der Urkundsperson vorgelesen und er-
klärt und daß er von dem betreffenden Arbeiter
freiwillig und in vollem Verständnis seiner Be-
dingungen angenommen worden ist.
§ 5. Keine Urkundsperson darf einen Dienst-
vertrag bescheinigen, es sei denn, daß dieser so
genau als angängig enthält:
a) Art und Dauer des Dienstes,
b) den Ort oder die Gegend, innerhalb
welcher der Dienst zu leisten ist,
Tc) die zu zahlende Vergütung.
8 6. Die Gebühr, die für die Bescheinigung
von Dienstkontrakten zu zahlen ist, bestimmt der
Gouverneur.
§ 8. Personen, welche andere verleiten, außer-
halb des Schutzgebiets auf Arbeit zu gehen oder
sie dabei unterstützen, sind zu bestrafen mit Ge-
fängnis bis zu einem Jahre oder Geldstrafe von
1000 RNp. oder beidem.
§ 10. Auch ein schriftlicher Dienstkontrakt hat
keine längere Gültigkeit als drei Jahre.
11. Jeder Dienstkontrakt, in dem eine
Dauer nicht angegeben ist, gilt, sofern er nicht
auf die Ausführung einer bestimmten Arbeit
lautet, als von Tag zu Tag geschlossen und kann
von beiden Seiten ohne Kündigung aufgegeben
werden.