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graphen aufgeführten Vergehen sind Antrags-
vergehen. Der Arbeitgeber hat den Antrag un-
mittelbar, nachdem er Kenntnis von dem Ver-
gehen erhalten hat, zu stellen.
§ 29. Jeder Arbeitgeber ist zu bestrafen mit
einer Geldstrafe nicht über 1000 Rp., mangels
Zahlung mit Gefängnis nicht über einen Monat:
1. wenn er dem Arbeitnehmer seinen Lohn
vorenthält,
2. wenn er dem Arbeitnehmer während oder
nach Abschluß der Dienstzeit sein Eigen-
tum vorenthält,
3. wenn er die kontraktmäßige Lieferung von
Nahrungsmitteln, Bettzeug und anderen
Artikeln unterläßt oder wenn er unge-
nügend liefert.
4. Für die Zeit der Gefängnishaft hat
ein Arbeitnehmer auf Lohn keinen Anspruch.
§ 35. Neben den Bestimmungen dieser Ver-
fügung bleiben diejenigen des indischen Straf-
gesetzbuchs oder anderer in Britisch-Ostafrika
gültiger Gesetze in Kraft.
Zweiter Anhang
zum Gesetz vom 2. April 1906.
Form eines Vertrages gemäß Abschnitt 4.
r Aufzeichnung einer Vereinbarung, getroffen
...... 905toischn.·.......··
(weiterhin der Arbeitgeber genannt) einerseits und
den Personen, deren Namen sich aus dem Ver-
zeichnis ergeben (weiterhin der Arbeiter genannt)
anderseits.
1. Jeder Arbeiter geht hierdurch einen Ver-
trag mit dem Arbeitgeber ein des Inhalts, ihm
zu digen in der Eigenschaft
für die Zeitdauer von . ..
berechnet vom 190
2. Der Arbeitgeber geht hiermit einen Ver-
trag mit dem Arbeiter ein des Inhalts, daß er
während des oben erwähnten Zeitraumes jedem
Arbeiter die Zahlungen und Vergütungen leisten
wird, welche neben seinem Namen in dem an-
gefügten Verzeichnis angeführt sind, und daß er
nach Ablauf des erwähnten Zeitraumes jeden
Arbeiter, der es verlangt, mit den notwendigen
Mitteln versehen wird, um nach dem Platze, an
welchem er gedungen worden war, zurückkehren
zu können.
Zum Zeugnis dieses haben die genannten
Parteien hier unterschrieben oder ihr Handzeichen
gemacht n vor den
Tag und Jahr wie oben.
Unterschrift des Arbeitgebers.
Verzeichnis.
Name und
Handzeichen Lebensmittelration
Zahlung per
Die obengenannten Parteien unterschreiben
oder machen ihr Handzeichen hierzu in meiner
Gegenwart, indem die Vereinbarung von ihnen
anerkannt wird, nachdem dieselbe in meiner
Gegenwart vorgelesen und erklärt worden ist.
Ich bezeuge hiermit, daß der Vertrag freiwillig
von ihnen eingegangen ist mit dem vollen Ver-
ständnis seiner Bedeutung und seiner Wirkung.
B. Bekanntmachung zu dem Gesetz vom
2. April 1906.
Vom 18. November 1907.
Es wird hiermit bekannt gemacht, daß die
Beamten der Verwaltung und der Eingeborenen-
Angelegenheiten ihr Bestes tun werden, um Ar-
beitskräfte für Ansiedler, Pflanzer, Unternehmer
und andere Personen unter folgenden Bedingungen
zu beschaffen:
1. Der Arbeitgeber soll geeignete Hütten für
die Arbeiter errichten oder dafür Sorge tragen,
daß sie in angemessener Weise untergebracht sind.
2. Der Arbeitgeber soll jeden Arbeiter unent-
geltlich mit einer guten wollenen Decke versehen,
und zwar bei seiner Ankunft am Arbeitsplatze
zum Gebrauch für den Arbeiter während seiner
Beschäftigung.
3. Der Arbeitgeber soll sich bemühen, den
Arbeitern solche Nahrung zu geben, wie sie sie
in ihrer Heimat gewohnt sind. Er soll jedem
Arbeiter täglich 2 Pfd. Reis, Mais oder anderes
und geeignetes, bekömmliches Korn oder 2 Pfd.
Mehl oder Bohnen liefern. Er soll ferner jedem
Arbeiter zweimal wöchentlich 2 Pfd. süße Kar-
toffeln oder einen geeigneten Ersatz liefern,
welcher von dem Bezirkskommissar oder dem
Untersekretär für
gebilligt wird. Anstatt der Nahrung kann dem
Arbeiter mit Genehmigung des Rekrutierungs-
beamten eine Vergütung bezahlt werden; diese
ist täglich zu zahlen.
4. Der Arbeitgeber soll für je 10 Mann einen
großen Kochtopf und eine große Schüssel liefern.
5. Der Arbeitgeber soll einen Mann in jeder
Abteilung von 50 Mann dazu bestimmen, die
Nahrung für den Rest der Abteilung zu kochen.
Diesem Manne soll erlaubt werden, mindestens
drei Stunden vor den anderen zur Behausung
zurückzukehren.
6. Der Arbeitgeber soll durch Telegramm oder
auf dem schnellsten Wege dem nächsten Bezirks-