Contents : Medizinal-Statistische Mittheilungen aus dem Kaiserlichen Gesundheitsamte. Neunter Band. (9)

—  120  —

Jede  Arbeiterordnung  ist  dem  Bergamte  vorzulegen.  Dieses  hat  dieselbe  zu  prüfen
und  die  Abänderung  oder  Beseitigung  etwa  darin  enthaltener,  den  Gesetzen  und  Ver—
ordnungen  zuwiderlaufender  Bestimmungen,  insbesondere  auch  eines  etwaigen  Uebermaßes
in  den  Strafbestimmungen  und  ungeeigneter  Vorschriften  über  die  Verwendung  der  Geld—
strafen  anzuordnen.

&  90.  An  Stelle  des  §  88  des  allgemeinen  Berggesetzes  tritt  folgende  Bestimmung:

Streitigkeiten  der  Bergwerkbesitzer  mit  ihren  Arbeitern,  die  auf  den  Antritt,  die
Fortsetzung  oder  Aufhebung  des  Arbeitsverhältnisses,  auf  die  gegenseitigen  Leistungen
aus  demselben,  sowie  auf  die  Ertheilung  oder  den  Inhalt  der  Arbeitsbücher  oder  Zeugnisse
sich  beziehen,  sind  bei  den  §  68  gedachten  Schiedsgerichten  zu  entscheiden  und  leiden  auf
solche  Streitigkeiten  die  Bestimmungen  in  §§  75  bis  82  und  84  bis  86  entsprechende
Anwendung.

F.  Schlußbestimmung.

6#91.  Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  in  Ansehung  der  auf  die  Errichtung  und  Genehmigung
  der  Kassenstatute  bezüglichen  Bestimmungen  mit  dem  Tage  seiner  Bekanntmachung,
  im  Uebrigen  aber  mit  dem  1.  December  1884  mit  der  Maßgabe  in  Kraft,
daß  es  den  in  §  13  gedachten  Vertretern  derjenigen  neuen  Krankenkassen,  welche  an
Stelle  bisheriger  Knappschafts-Krankenkassen  errichtet  werden,  gestattet  ist,  statutarisch  festzusetzen,
  daß  die  Vorschriften  in  §§  8,  9,  10  und  26  erst  mit  dem  1.  Januar  1887,
bis  zu  diesem  Zeitpunkte  hingegen  die  einschlagenden  bisherigen  Statutenbestimmungen
Anwendung  zu  finden  haben.

Vom  1.  December  1884  ab  erledigt  sich  das  Gesetz,  ergänzende  Bestimmungen  zu
§§  84  und  69  des  allgemeinen  Berggesetzes  vom  16.  Juni  1868  betreffend,  vom
28.  Februar  1882.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  unterschrieben  und  Unser  Königliches
Siegel  beidrucken  lassen.

Dresden,  am  2.  April  1884.

Albert.
66  Herrmann  von  Nostitz-Wallwitz.

Leonce  Freiherr  von  Könneritz.

Lexte  Absendung:  am  15.  April  1884.