Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Rerichtich  in  Verwahrung  genommen  werden  sollen,  so  erfolgt  die  Verwahrung,
ofern  sie  nicht  in  Gemäßheit  des  §.  60.  der  Vormundschaftsordnung  bei  der
Reichsbank  geschieht,  durch  Hinterlegung  bei  der  Hauptkasse  der  Regierung  in
Wiesbaden.

K.  22

Die  Annahme  zur  Hinterle  ung  und  die  Herausgabe  hinterlegter  Sachen
G.  21.)  geschieht  auf  Requisition.  g  aunnhie  es  legte
g.  23.
Auf  die  Regierungshauptkasse  in  Wiesbaden,  soweit  dieselbe  nach  diesem
Gesetze  Sachen  verwahrt,  finden  der  §.  8.  sowie  der  erste  Absatz  und  die  beiden
letzten  Absätze  des  F.  17.  dieses  Gesetzes  entsprechende  Anwendung.

§.  24.
Die  Werthpapiere,  welche  auf  Verfügung  eines  dem  Bezirk  des  Appellationsgerichts
  in  Wiesbaden  angehärtgen  Gerichks  bei  der  Hauptdepositenkasse  in
Kassel  hinterlegt  sind,  sind  an  die  Regierungshauptkasse  in  Wiesbaden  abzugeben.

IV.  Abschnitt.
Allgemeine  Bestimmungen.

KG.  25.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Januar  1876.  in  Kraft.

Mit  der  Ausführung  desselben  werden  der  Justizminister  und  der  Finanzminister
  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Wildbad  Gastein,  den  19.  Juli  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckrre
(R.  v.  Decker).