Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXIV. Band. (64)

386  Zum  Vereinsrecht  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.

Es  darf  daher  wohl  dahingestellt  bleiben,  ob  für  den  Begriff  eines  Vereines
des  BGB.  der  gemeinrechtliche  Begriff  einer  Korporation  maßgebend
sein  kann.

Kolligs  erachtet  weiter  die  Bestimmungen  des  BGB.  über  Vereine
wenigstens  im  vollen  Umfang  nur  auf  Vereine  physischer  Personen  für
amwendbar.  Dieselben  dürften  im  vollen  Umfang  auch  anwendbar  sein
auf  Vereine  von  einzelnen  Menschen  und  Vereinen,  sowie  auf  Vereine  nur
von  Vereinen.

Kolligs  meint,  auf  seine  Ansicht  leite  schon  der  im  BGB.  überall  gewählte
Ausdruck  „Mitglieder“,  sowie  die  Bezeichnung  „Mitglieder-Versammlung.“
Aber  nach  §  26  BGB.  wird  ein  Verein  durch  seinen  Vorstand  vertreten,
wie  ein  Mensch  mit  gesetzlichem  Vertreter  durch  diesen.  Da  ein  Verein
weder  durch  die  Natur  der  Dinge  noch  durch  irgend  welche  besondere
Vorschrift  des  BGB.  behindert  wird,  Mitglied  eines  Vereins  zu  werden,  so
kann  er  danach  auch  nach  dem  BGB.  in  Erwerb,  Ausübung  und  Aufhebung
  solcher  Mitgliedschaft  durch  seinen  Vorstand  vertreten  werden,  also
Mitglied  sein.  Allerdings  könnten  ohne  §  30  BGB.  vielleicht  Bedenken
erhoben  werden,  ob  ein  Verein,  dessen  Vorstand  aus  mehreren  Menschen
besteht,  zugleich  den  durch  die  88  28,  32,  34  BGB.  über  Beschlüsse
solchen  Vorstandes  gegebenen  Vorschriften  und  dem  Reglement  über  Abstimmung
  in  Versammlungen  des  anderen  Vereines  wird  Genige  leisten
können;  aber  §  30  gestattet  eine  Satzung,  nach  welcher  für  Geschäfte
bestimmter  Art  ein  besonderer  Vertreter  des  Vereins  gewählt  werden  darf,
also  z.  B.  auch  statt  eines  mehrköpfigen  Vorstandes  ein  einziger  Abgeordneter
  zu  den  Versammlungen  des  Hauptvereines.

Als  durchschlagend  für  seine  Ansicht  erachtet  Kolligs  aber  die  88  59,
72,  73  BGB.,  weil  nach  denselben  die  Anmeldung  des  Vereins  durch
7  Mitglieder  unterschrieben  sein,  ein  Verzeichniß  sämmtlicher  Mitglieder
eingereicht  werden  und  die  Auflösung  des  Vereins  bei  weniger  als  drei
Mitgliedern  erfolgen  muß.  Indeß  kann  ein  Verein  auch  in  Unterzeichung
eines  Rechtsgeschäfts  von  seinem  Vorstand  vertreten  werden,  und  wenn
daher  die  Anmeldung  eines  Hauptvereins  durch  die  Vorstände  von
7  Einzelvereinen  unterschrieben  ward,  so  ist  diese  Anmeldung  gehörig
unterschrieben.  Ferner  dürfte  ein  Verzeichniß  sämtlicher  Mitglieder  eines
Vereins  von  Vereinen  eingereicht  sein,  wenn  das  Verzeichniß  die  letzteren
sämmtlich  benennt,  die  Zahl  der  Mitglieder  eines  solchen  Vereins  aber
unter  3  sinken,  wenn  ihm  nur  noch  1  oder  2  Einzelvereine  angehören.

Da  aus  dem  BGB.  auch  andere  Bedenken  für  Vereine  von  Vereinen
nicht  ersichtlich  sind,  so  darf  man  für  solche  des  BGB.  wegen  wohl  nicht
in  Sorge  sein.