386 Zum Vereinsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Es darf daher wohl dahingestellt bleiben, ob für den Begriff eines Vereines
des BGB. der gemeinrechtliche Begriff einer Korporation maßgebend
sein kann.
Kolligs erachtet weiter die Bestimmungen des BGB. über Vereine
wenigstens im vollen Umfang nur auf Vereine physischer Personen für
amwendbar. Dieselben dürften im vollen Umfang auch anwendbar sein
auf Vereine von einzelnen Menschen und Vereinen, sowie auf Vereine nur
von Vereinen.
Kolligs meint, auf seine Ansicht leite schon der im BGB. überall gewählte
Ausdruck „Mitglieder“, sowie die Bezeichnung „Mitglieder-Versammlung.“
Aber nach § 26 BGB. wird ein Verein durch seinen Vorstand vertreten,
wie ein Mensch mit gesetzlichem Vertreter durch diesen. Da ein Verein
weder durch die Natur der Dinge noch durch irgend welche besondere
Vorschrift des BGB. behindert wird, Mitglied eines Vereins zu werden, so
kann er danach auch nach dem BGB. in Erwerb, Ausübung und Aufhebung
solcher Mitgliedschaft durch seinen Vorstand vertreten werden, also
Mitglied sein. Allerdings könnten ohne § 30 BGB. vielleicht Bedenken
erhoben werden, ob ein Verein, dessen Vorstand aus mehreren Menschen
besteht, zugleich den durch die 88 28, 32, 34 BGB. über Beschlüsse
solchen Vorstandes gegebenen Vorschriften und dem Reglement über Abstimmung
in Versammlungen des anderen Vereines wird Genige leisten
können; aber § 30 gestattet eine Satzung, nach welcher für Geschäfte
bestimmter Art ein besonderer Vertreter des Vereins gewählt werden darf,
also z. B. auch statt eines mehrköpfigen Vorstandes ein einziger Abgeordneter
zu den Versammlungen des Hauptvereines.
Als durchschlagend für seine Ansicht erachtet Kolligs aber die 88 59,
72, 73 BGB., weil nach denselben die Anmeldung des Vereins durch
7 Mitglieder unterschrieben sein, ein Verzeichniß sämmtlicher Mitglieder
eingereicht werden und die Auflösung des Vereins bei weniger als drei
Mitgliedern erfolgen muß. Indeß kann ein Verein auch in Unterzeichung
eines Rechtsgeschäfts von seinem Vorstand vertreten werden, und wenn
daher die Anmeldung eines Hauptvereins durch die Vorstände von
7 Einzelvereinen unterschrieben ward, so ist diese Anmeldung gehörig
unterschrieben. Ferner dürfte ein Verzeichniß sämtlicher Mitglieder eines
Vereins von Vereinen eingereicht sein, wenn das Verzeichniß die letzteren
sämmtlich benennt, die Zahl der Mitglieder eines solchen Vereins aber
unter 3 sinken, wenn ihm nur noch 1 oder 2 Einzelvereine angehören.
Da aus dem BGB. auch andere Bedenken für Vereine von Vereinen
nicht ersichtlich sind, so darf man für solche des BGB. wegen wohl nicht
in Sorge sein.