Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

W 322 20 
Gonverneur zu erlassenden besonderen Vorschriften in bezug auf Form, Aufbewahrung, Verpackung 
und Versendung befolgt werden. 
Artikel 2. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1906 in Katt. 
Buea, den 23. Dezember 1907. 
Der Kaiferliche Gouverneur. 
Seit. 
Bekanntmachung des Gouverneurs von seamerun, betr. Kusführung der 
vorstehenden Verordnung. 
Vom 23. Dezember 1907. 
In Ausführung des Artikels 1 der Verordnung vom heutigen Tage wegen Abänderung 
der Verordnung vom 20. Juni 1906, betreffend die Erhebung eines Gummiausfuhrzolles, bestimme 
ich, daß bezüglich der Form, Verpackung und Versendung von zgollfrei auszuführendem Gummi 
folgende Formalitäten zu beobachten sind. 
1. Dem aus dem aufgefangenen Milchsaft gewonnenen Produkt ist die Form von runden 
oder viereckigen Kuchen zu geben und diese sind mit dem Stempel oder der Handelsmarke derjenigen 
Firma zu versehen, auf deren Pflanzungsgebiet der Gummi gewonnen wurde. 
Die Kisten beziehungsweise die Fässer, in denen auf Pflanzungen gewonnener Gummi 
aufbewahrt bzw. ausgeführt wird, sind mit einer deutlich erkennbaren Marke in roter Farbe: 
„Pfl. G.“ (Pflanzungsgummih) zu kennzeichnen. 
3. Wer auf Pflanzungen gewonnenen Gummi aus dem Schutzgebiete zollfrei auszuführen 
beabsichtigt, hat dies der zuständigen Zollbehörde spätestens acht Tage vor dem Termine der Ver- 
schiffung schriftlich anzumelden. 
Die Anmeldung ist in doppelter Ausfertigung einzureichen und hat zu enthalten: 
a) Zahl und Bezeichnungsort der Frachtstücke, 
b) Gewicht des Gummis, 
c) Bestimmungsland, Bestimmungsort, Name und Wohnung (bei Gesellschaften der Sitz) 
des Versenders, das zur Verschiffung bestimmte Fahrzeng, dessen Nationalität sowie 
Namen und Wohnort des Schiffseigentümers, 
d) Name der Pflanzung, in welcher der Gummi gewonnen wurde, 
e) die eidesstattliche Versicherung, daß der auszuführende Gummi lediglich in der 
betreffenden Pflanzung gewonnen worden ist, 
s) die Unterschrift des Ausstellers der Anmeldung. 
Die eine Ausfertigung der Anmeldung erhält der Versender mit dem Visum der Zoll- 
behörde versehen zurück. 
Durch diese Anmeldung wird die im § 5 der Verordnung vom 20. Juni 1906 verlangte 
Anmeldung ersetzt. 
4. Schiffsführer dürfen die Verschiffung von Pflanzungsgummi nur gegen Vorzeigung 
einer mit dem Visum der Zollbehörde versehenen Anmeldung vornehmen. 
Buea, den 23. Dezember 1907. –—2 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Seitz. 
Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. das Geldwesen im Schutz- 
gebiet Kamerun. 
Vom 24. Januar 1908. 
Die Verordnung des Reichskanzlers, betreffend das Geldwesen der Schutzgebiete außer 
Deutsch-Ostafrika und Kiautschou, vom 1. Februar 1905 (Deutsches Kolonialblatt Seite 103) wird 
in Ausführung des § 8 Ziffer 5 dieser Verordnung mit dem 1. März 1908 in Kraft gesetzt. 
Buea, den 24. Januar 1908. 
Der Gouverneur. 
Seitz.
	        
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