Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

323 20 
Bekanntmachung des Couverneurs von Kamerun, betr. den Umtausch von Nickel- 
und Kupfermünzen gegen Silbermüngen und die finnahme von englischen und 
französischen Gold- und Silbermünzen bei den äöffentlichen Kassen im Schutz- 
gebiet Kamerun. 
Vom 24. Januar 1908. 
Auf Grund der §§ 3 und 8 der Verordnung des Reichskanzlers, betreffend das Geldwesen 
der Schutzgebiete außer Deutsch-Ostafrika und Kiautschon, vom 1. Februar 1905 wird hiermit 
folgendes bekannt gemacht: 
§5 1. Die Bezirksamtskassen Duala, Victoria und Kribi sowie die Deutsch-Westafrikanische 
Bank in Duala und ihre noch zu errichtenden Nebenstellen werden Reichssilbermünzen auf Verlangen 
gegen Einzahlung von Nickel-= und Kupfermünzen in Beträgen von mindestens 100 Mark verabfolgen. 
. Die Einlieferung der umzutauschenden Münzen hat an den von den im § 1 ge- 
naunten Kassen und Bankstellen zur allgemeinen Kenntnis zu bringenden Tagen in kassenmäßig 
formierten Beuteln, deren Inhalt bei Nickelmünzen 100 Mark und bei Kupfermünzen 20 Mark zu 
betragen hat, zu erfolgen. 
s 3. Die Auszahlung des Gegenwertes in Silber an den Einlieferer erfolgt nach bewirkter 
Durchzählung der eingelieferten Beutel, welche von den genannten Kassen in der Regel sofort, 
spätestens aber binnen fünf Tagen nach der Einlieferung zu bewirken ist. , 
8 4. Englische und französische Gold- und Silbermünzen werden bis auf weiteres von 
den öffentlichen Kassen des Schutzgebiets nach dem Wertverhältnis von L = 20 Mark und von 
20 Francs = 16 Mark in Zahlung genommen. 
§ 5. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. März 1908 in Kraft. 
Buea, den 24. Januar 1908. 
Der Gouverneur. 
Seitz. 
Verordnung des Couverneurs von Deutsch-Saomoa, betr. den Dflanzenschutz. 
Vom 11. Jannar 1908. 
Zum Schutze gegen Einschleppung fremder pflanzlicher und tierischer Schädlinge durch Saat 
und Pflanzenmaterial wird auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, 
Seite 813) in Verbindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die seemanns- 
amtlichen und konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutz- 
gebieten Afrikas und der Südsee (Kol. Bl. Seite 509), hiermit verordnet, was folgt: 
* § 1. Sämereien, Pflanzen und Teile von ihnen, die zur Einfuhr in das Schutzgebiet 
bestimmt sind, müssen bei der amtlichen Pflanzen-Untersuchungsstelle angemeldet und vorgelegt werden. 
· Gemüse-Sämereien aus Deutschland, Sydney und Auckland sowie pflanzliche Nahrungs- 
mittel sind von der Anmeldung und Untersuchung befreit. 
#§* 2. Für die Einführung von Sämereien, Pflanzen und Teilen von ihnen aus den Tropen 
und Subtropen ist die vorherige Erlaubnis des Gouvernements erforderlich. Die Einführung 
5*8 Pflanzen in Ward'schen Kästen ist nur gestattet, wenn eine Einfuhr in anderer Weise nicht 
öglich ist. 
½m §5 3. Über alle zur Anmeldung verpflichteten Sämereien, Pflanzen und Teile von ihnen 
ist eine amtliche Bescheinigung vorzulegen, daß sie aus nicht verseuchten Gegenden stammen. 
§ 4. Die zur Anmeldung verpflichteten Sämereien, Pflanzen und Teile von ihnen sind 
auf Anordnung der amtlichen Untersuchungsstelle sofort nach ihrer Einführung in das Schutzgebiet 
zu desinfizieren. 
5 5. Die Untersuchung, Desinfektion und die Ausfertigung des Eingangs-Zeugnisses 
geschieht kostenfrei durch die amtliche Untersuchungsstelle. 
——e’ Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden mit Geld- 
strafe bis zu 2000 Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft, auch kann auf Ver- 
nichtung des eingeführten Pflanzenmaterials erkannt werden. 
« Die Verordnung tritt am 1. April d. Is. in Kraft. 
Vailima, den 11. Jannar 1908. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Solf. 
16
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.