Full text : Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.

192  iv.  5.  Ändere  Nahfungs-  und  Genussmittel.

Von  Bedeutung  für  die  Herstellung  von  ‚Backwaren  ist  weiterhin  das  Gesetz,

betr.  die  Verwendung  gesundheitsschädlicher  Farben  bei  der
Herstellung  von  Nahrungsmitteln,  Genussmitteln  und  Gebrauchsgegenständen,
  vom  5.  Juli  1887‘).  Nach  $  ı  dieses  Gesetzes  ist
es  z.  B.  unzulässig,  Zuckerglasuren  zur  Dekoration  von  Pfefferkuchen  mit  gesundheitsschädlichen
  Stoffen  zu  färben.  In  $  8  ist  die  Verwendung  gesundheitsschädlicher
  Farben  bei  der  Herstellung  von  Oblaten,  sofern  diese  zum  Genuss  bestimmt
  sind,  verboten.
Mit  Rücksicht  auf  die  im  gesundheitlichen  Interesse  erforderliche  Reinlichkeit
  im  Bäckereibetriebe  hat  der  Bundesrat  unterm  16.  Juni  1906  einheitliche  polizeiliche
  Vorschriften  über  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  von  Bäckereien  vereinbart.
  Der  in  Preussen  durch-  den  Ministerialerlass  vom  10,  Oktober  19062),
betr.  Abstellung  der  Missstände  in  den  Bäckereien,  den  Oberpräsidenten  bekannt
gegebene  Entwurf  einer  Polizeiverordnung  über  die  Einrichtung  und  den  Betrieb
von  Bäckereien  und  solchen  Konditoreien,  in  denen  neben  den  Konditorwaren  auch
Bäckerwaren  hergestellt  werden,  bringt  z.  B.  Vorschriften  über  die  Grösse  und  bauliche.
  Beschaffenheit  der  Arbeitsräume,  insbesondere  des  Fussbodens.  und  des  Anstrichs
  der  Wände.  Ferner  wird  bestimmt,  dass  der  jedem  Arbeiter  zur  Verfügung
  stehende  Luftraum  eine  bestimmte  Grenze  nicht  unterschreiten  darf,  und  dass
durch  eine  genügende  Anzahl  von  Fenstern  für  Zutritt  von  Licht  und  Luft  gesorgt
  sein  muss.  Die  Arbeitsräume  sind  dauernd  in  reinlichem  Zustande  zu  erhalten,
  das  Sitzen  und  Liegen  auf  den  zur  Herstellung  von  Backwaren  bestimmten
  Tischen  ist  untersagt,  die  Arbeitsräume  dürfen  nicht  als  Schlaf-,  Wasch-  oder
Wohnräume  benutzt  werden.  In  jedem  Arbeitsraume  ist  mindestens  ein  täglich
zu  reinigender  Spucknapf  aufzustellen.  Vor  dem  Zurichten  und  Teigmachen
haben  die  dabei  beschäftigten  Personen  Hände  und  Arme  gründlich  mit  reinem
Wasser  zu  reinigen;  zu  diesem  Zwecke  sind  ausreichende  und  mit  Seife  ausgestattete
  Wascheinrichtungen  zur  Verfügung  zu  stellen,  jedem  Arbeiter  ist  mindestens
wöchentlich  ein  reines  Handtuch  zu  liefern.  Das  Rauchen,  Schnupfen  und  Kauen
von  Tabak  in  den  Arbeitsräumen  und  während  der  Arbeit  ist  verboten.  Personen
mit  ansteckenden  oder  ekelerregenden  Krankheiten  dürfen  nicht  beschäftigt  werden.
  Die  Mehlvorräte  sind  an  trocknen,  vor  Verunreinigung  geschützten  Orten
aufzubewahren;  das  Bearbeiten  des  Teigs  mit  den  Füssen  ist  verboten;  dıe  Backwaren
  dürfen  nicht  auf  dem  blossen  Fussboden  gelagert  werden.

Von  den  in  den  übrigen  Bundesstaaten  erlassenen  Polizei-Verordnungen  mögen
  hier  nur  diejenigen  von  Bayern  vom  5.  Oktober  19063),  Sachsen  vom  25.  Oktober
  1906?)  und  Baden  vom  ı.  Oktober  1906%)  Erwähnung  finden;  sie  stimmen
fast  wörtlich  mit  den  preussischen  Bestimmungen  überein.

Die  Dauer  der  Arbeitszeit  wird  durch  eine  Bekanntmachung  des
Reichskanzlers,  betr,  den  Betrieb  von  Bäckereien  und  Konditoreien,
  vom  4.  März  18096)  geregelt.

Für  die  Untersuchung  von  Getreide,  Mehl  und  Backwaren  sind  amtlich
bekannt  gegebene  Methoden,  wie  dies  z,  B.  für  die  Untersuchung  des  Weins  .der
Fall  ist,  nicht  vorhanden.  In  erster  Linie  stehen  in  dieser  Hinsicht  die  auf  Anregung
  des  Kaiserlichen  Gesundheitsamts  herausgegebenen  ‚Vereinbarungen  zur
einheitlichen  Untersuchung  und  Beurteilung  von  Nahrungs-  und  Genussmitteln  s»-wie
  Gebrauchsgegenständen  für  das  Deutsche  Reich‘  ®)  den  mit  der  Kontrolle  betrauten
  Untersuchungsanstalten  zur  Verfügung.  Der  im  Verkehre  mit  Weizenmehl,
  namentlich  mit  solchem  aus  dem  Auslande,  vorübergehend  hervorgetretene
Übelstand  des  Zusatzes  von  Maismehl  hat  die  Veranlassung  zur  Ausarbeitung
einer  Anleitung  zur  Erkennung  von  Maismehl.in  Weizenmehl  ge-1)

  Vgl.  S.  200.  *)  Vgl.  Veröff  KGA  1907  8.595.  °)  Desgl.  S.  597.  *)  D  5
°)  Heft  1  bis  3.  1897-1902.  Berlin.  Verlag  von  Julius  Springen  097.  7)  Desgl.  8.588.  %)  RGBIS.  55.