192 iv. 5. Ändere Nahfungs- und Genussmittel.
Von Bedeutung für die Herstellung von ‚Backwaren ist weiterhin das Gesetz,
betr. die Verwendung gesundheitsschädlicher Farben bei der
Herstellung von Nahrungsmitteln, Genussmitteln und Gebrauchsgegenständen,
vom 5. Juli 1887‘). Nach $ ı dieses Gesetzes ist
es z. B. unzulässig, Zuckerglasuren zur Dekoration von Pfefferkuchen mit gesundheitsschädlichen
Stoffen zu färben. In $ 8 ist die Verwendung gesundheitsschädlicher
Farben bei der Herstellung von Oblaten, sofern diese zum Genuss bestimmt
sind, verboten.
Mit Rücksicht auf die im gesundheitlichen Interesse erforderliche Reinlichkeit
im Bäckereibetriebe hat der Bundesrat unterm 16. Juni 1906 einheitliche polizeiliche
Vorschriften über die Einrichtung und den Betrieb von Bäckereien vereinbart.
Der in Preussen durch- den Ministerialerlass vom 10, Oktober 19062),
betr. Abstellung der Missstände in den Bäckereien, den Oberpräsidenten bekannt
gegebene Entwurf einer Polizeiverordnung über die Einrichtung und den Betrieb
von Bäckereien und solchen Konditoreien, in denen neben den Konditorwaren auch
Bäckerwaren hergestellt werden, bringt z. B. Vorschriften über die Grösse und bauliche.
Beschaffenheit der Arbeitsräume, insbesondere des Fussbodens. und des Anstrichs
der Wände. Ferner wird bestimmt, dass der jedem Arbeiter zur Verfügung
stehende Luftraum eine bestimmte Grenze nicht unterschreiten darf, und dass
durch eine genügende Anzahl von Fenstern für Zutritt von Licht und Luft gesorgt
sein muss. Die Arbeitsräume sind dauernd in reinlichem Zustande zu erhalten,
das Sitzen und Liegen auf den zur Herstellung von Backwaren bestimmten
Tischen ist untersagt, die Arbeitsräume dürfen nicht als Schlaf-, Wasch- oder
Wohnräume benutzt werden. In jedem Arbeitsraume ist mindestens ein täglich
zu reinigender Spucknapf aufzustellen. Vor dem Zurichten und Teigmachen
haben die dabei beschäftigten Personen Hände und Arme gründlich mit reinem
Wasser zu reinigen; zu diesem Zwecke sind ausreichende und mit Seife ausgestattete
Wascheinrichtungen zur Verfügung zu stellen, jedem Arbeiter ist mindestens
wöchentlich ein reines Handtuch zu liefern. Das Rauchen, Schnupfen und Kauen
von Tabak in den Arbeitsräumen und während der Arbeit ist verboten. Personen
mit ansteckenden oder ekelerregenden Krankheiten dürfen nicht beschäftigt werden.
Die Mehlvorräte sind an trocknen, vor Verunreinigung geschützten Orten
aufzubewahren; das Bearbeiten des Teigs mit den Füssen ist verboten; dıe Backwaren
dürfen nicht auf dem blossen Fussboden gelagert werden.
Von den in den übrigen Bundesstaaten erlassenen Polizei-Verordnungen mögen
hier nur diejenigen von Bayern vom 5. Oktober 19063), Sachsen vom 25. Oktober
1906?) und Baden vom ı. Oktober 1906%) Erwähnung finden; sie stimmen
fast wörtlich mit den preussischen Bestimmungen überein.
Die Dauer der Arbeitszeit wird durch eine Bekanntmachung des
Reichskanzlers, betr, den Betrieb von Bäckereien und Konditoreien,
vom 4. März 18096) geregelt.
Für die Untersuchung von Getreide, Mehl und Backwaren sind amtlich
bekannt gegebene Methoden, wie dies z, B. für die Untersuchung des Weins .der
Fall ist, nicht vorhanden. In erster Linie stehen in dieser Hinsicht die auf Anregung
des Kaiserlichen Gesundheitsamts herausgegebenen ‚Vereinbarungen zur
einheitlichen Untersuchung und Beurteilung von Nahrungs- und Genussmitteln s»-wie
Gebrauchsgegenständen für das Deutsche Reich‘ ®) den mit der Kontrolle betrauten
Untersuchungsanstalten zur Verfügung. Der im Verkehre mit Weizenmehl,
namentlich mit solchem aus dem Auslande, vorübergehend hervorgetretene
Übelstand des Zusatzes von Maismehl hat die Veranlassung zur Ausarbeitung
einer Anleitung zur Erkennung von Maismehl.in Weizenmehl ge-1)
Vgl. S. 200. *) Vgl. Veröff KGA 1907 8.595. °) Desgl. S. 597. *) D 5
°) Heft 1 bis 3. 1897-1902. Berlin. Verlag von Julius Springen 097. 7) Desgl. 8.588. %) RGBIS. 55.