Full text : Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

Gesetzblatt

der                                                                                                                                                    

Freien  Hansestadt  Bremen.
1917.  —  №  90.

Inhalt: Nr. CXLVII. Erläuterungen  und  ergänzende  Anordnungen  zur  revidierten  Instruktion  zu  dem
Gesetze vom 7. April 1869,  Maßregeln  gegen  die  Rinderpest  betreffend,  vom  9.  Juni  1873
(Reichs-Gesetzbl. S. 147).  S.  343.  —  Beilage  68.  Verordnung  der  Kriegsdeputation,  betreffend Abänderung der Verordnung über die Bereitung und Veräußerung von Brot. S. 346. —

Beilage  69.  Verordnung  der  Kriegsdeputation,  betreffend  Höchstpreise  für  die  Abgabe  von  Mehl.
S.  347. —  Beilage 70. Verordnung der Kriegsdeputation, betreffend das Backen und Feilhalten von Kuchen und Brot. S. 347.

 

Inhbalt:  Nr.  CII.VII.  Erläu
7.  Au- 



 CXLVII.  Erläuterungen  und  ergänzende  Anordnungen  zur  revidierten

Instruktion  zu  dem  Gesetze  vom  7.  April  1869,  Maßregeln  gegen

die  Rinderpest  betreffend,  vom  9.  Juni  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  147).
Vom  20.  Dezember  1917.

Im  Einvernehmen  mit  dem  Herrn  Reichskanzler  verordnet  der  Senat  zur
Erläuterung  und  Ergänzung  der  in  der  Überschrift  bezeichneten  Instruktion  was  folgt:
Zu  §  2.

Wie  „tierische  Teile“  (Abs.  1)  sind  auch  tierische  Erzeugnisse,  wie  „Milch“
(Abs.  1)  ist  auch  Sahne  zu  behandeln.
Zu  §  4.
Die  Bestimmungen  für  „tierische  Produkte“  gelten  auch  für  tierische  Teile.

Zu  §  6.

Unter  „Vieh“  (Abs.  1  und  Abs.  2)  sind  alle  nutzbaren  Haustiere  einschließlich
der  Hunde,  der  Katzen  und  des  Geflügels  (vgl.  §  1  Abs.  2  des  Viehseuchengesetzes
vom  26.  Juni  1909)  zu  verstehen.  

Die  Ausnahme  vom  Einfuhrverbot  im  Abs.  1  gilt  auch  für  Maulesel.

Wie  „tierische  Teile"  (Abs.  1)  sind  auch  tierische  Erzeugnisse,  wie  „Milch“
(Abs.  1)  ist  auch  Sahne  zu  behandeln.  
Ausgegeben  am  20.  Dezember  1917.  96