Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen.
1917. — № 90.
Inhalt: Nr. CXLVII. Erläuterungen und ergänzende Anordnungen zur revidierten Instruktion zu dem
Gesetze vom 7. April 1869, Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend, vom 9. Juni 1873
(Reichs-Gesetzbl. S. 147). S. 343. — Beilage 68. Verordnung der Kriegsdeputation, betreffend Abänderung der Verordnung über die Bereitung und Veräußerung von Brot. S. 346. —
Beilage 69. Verordnung der Kriegsdeputation, betreffend Höchstpreise für die Abgabe von Mehl.
S. 347. — Beilage 70. Verordnung der Kriegsdeputation, betreffend das Backen und Feilhalten von Kuchen und Brot. S. 347.
Inhbalt: Nr. CII.VII. Erläu
7. Au-
CXLVII. Erläuterungen und ergänzende Anordnungen zur revidierten
Instruktion zu dem Gesetze vom 7. April 1869, Maßregeln gegen
die Rinderpest betreffend, vom 9. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 147).
Vom 20. Dezember 1917.
Im Einvernehmen mit dem Herrn Reichskanzler verordnet der Senat zur
Erläuterung und Ergänzung der in der Überschrift bezeichneten Instruktion was folgt:
Zu § 2.
Wie „tierische Teile“ (Abs. 1) sind auch tierische Erzeugnisse, wie „Milch“
(Abs. 1) ist auch Sahne zu behandeln.
Zu § 4.
Die Bestimmungen für „tierische Produkte“ gelten auch für tierische Teile.
Zu § 6.
Unter „Vieh“ (Abs. 1 und Abs. 2) sind alle nutzbaren Haustiere einschließlich
der Hunde, der Katzen und des Geflügels (vgl. § 1 Abs. 2 des Viehseuchengesetzes
vom 26. Juni 1909) zu verstehen.
Die Ausnahme vom Einfuhrverbot im Abs. 1 gilt auch für Maulesel.
Wie „tierische Teile" (Abs. 1) sind auch tierische Erzeugnisse, wie „Milch“
(Abs. 1) ist auch Sahne zu behandeln.
Ausgegeben am 20. Dezember 1917. 96