Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

G 372 20 
2. Der § 11 gedachter Zollverordnung erhält als Absatz 2 folgenden Zusatz: 
„Gegenstände, welche zur Bearbeitung im Zollinlande mit der Bestimmung der Wieder- 
ausfuhr eingeführt werden, können auch ohne Festhalten der Identität vom Einfuhrzoll befreit 
werden. Die Namhaftmachung der Gegenstände, auf welche sich diese Vergünstigung erstrecken 
darf, bleibt dem Gouverneur vorbehalten."“ 
3. Der § 49 erhält folgenden Zusatz: 
„6. Wenn auf Grund des § 11 Abs. 2 dieser Verordnung die zgollfreie Einfuhr von 
an sich zollpflichtigen Gegenständen beansprucht wird, welche überhaupt nicht, oder nur in ge- 
ringerem Umfange zu beanspruchen war. Kann jedoch der Beschuldigte nachweisen, daß eine 
Zollhinterziehung nicht beabsichtigt war, so ist nur eine Ordnungsstrafe gemäß § 52 zu ver- 
hängen.“ « 
iegegemvårtigcVerordnungtrittmitdemZeithquteihrerVekkündigungimSchutzgebiet 
1 Kraft. 
— 
in 
Berlin, den 6. März 1908. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Dernburg. 
Verfügung des Reichskanzlers, betr. das Standesamtswesen im Schutzgebiet 
Deutsch-MNeuguinea. 
Vom 19. März 1908. 
Auf Grund des § 15 Abs. 1 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) be- 
stimme ich hiermit für das Schutzgebiet Deutsch-Neuguinea: 
Die von der Direktion der Neu-Guinea-Kompagnie am 12. November 1886 erlassene 
Instruktion zu dem Gesetze vom 4. Mai 1870, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung 
des Personenstandes, tritt mit dem 1. Januar 1909 außer Kraft. Von jenem Tage ab ist im 
ganzen Schutzgebiet einschließlich des Inselgebiets nach der Instruktion des Reichskanzlers zu dem 
erwähnten Gesetze vom 1. März 1871 und dem Erlaß an die auf Grund des letzteren zur Aus- 
übung standesamtlicher Befugnisse ermächtigten diplomatischen Vertreter und Konsuln des Reichs vom 
11. Dezember 1885 (D. Kol. Gesetzgebung Bd. I, S. 58 bzw. 66) sowie den diese Vorschriften 
ergänzenden und abändernden Bestimmungen zu verfahren. 
Berlin, den 19. März 1908. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Dernburg. 
Verfügung des Reichskanzlers, betr. die standesamtliche Zuständigkeit in den 
Schutzgebieten Kfrikas und der Südsee. 
Vom 27. März 1908. 
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) wird 
für die Schutzgebiete Afrikas und der Südsec folgendes bestimmt: 
#&*# 1. Zur Eheschließung und zur Beurkundung des Personenstandes werden ermächtigt: 
I. In sämtlichen Schutzgebieten die Bezirksrichter innerhalb ihrer Gerichtsbezirke, soweit nicht 
durch die im nachstehenden erteilten Ermächtigungen die Zuständigkeit anderer Beamten be- 
gründet ist; · 
II. 1. in Deutsch-Ostafrika: 
a) die Bezirksamtmänner, mit Ausnahme derjenigen in Daressalam, Tanga und Muanza, 
innerhalb ihrer Amtsbezirke, 
b) die Residenten innerhalb ihrer Amtsbezirke, 
ac) die Stationschefs in Iringa, Mahenge und Kilimatinde innerhalb ihrer Amtsbezirke;
	        
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