Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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Frage  kommt;  so  ist  die  Aufnahme-Liste  des  Orts-Vorstehers  dem  betreffenden
  Cameralamt  einzuhaͤndigen.
Findet  das  Cameralamt  bei  den  Ansichten  des  Forstamts  und  des  Oberamts
kein  Bedenken,  so  traͤgt  es  ihre  Classifikation  in  das  an  das  Accise-Revisorat
des  K.  Steuer-Collegiums  einzusendende  Haupt-Verzeichniß  (Instr.  v.  21.  Aug.

1324,  a.  a.  O.)  ein,  und  läßt  die  Aufnahme-Liste  dem  Orts-Acciser  zum  Bebufe

  des  Einzugs  zugehen.

Glaubt  hingegen  das  Cameralamt  mit  den  Ansichten  des  Forstamts  oder  des

Oberamts  sich  nicht  vereinigen  zu  können,  so  hat  es  zuvörderst  mit  Leßteren

deßhalb  Rücksprache  zu  nehmen,  und  wenn  kbeine  Vereinigung  Statt  finden

sollte,  in  dem  Fallc,  wo  es  sich  von  einem  Jagdhunde  handelt,  in  Gemein-=schaft
  des  Forstamts  an  die  betreffende  Kreis-Finanz-Kammer,  bei  der  Frage
von  der  Unentbehrlichkeit  eines  oder  mehrerer  Hunde  wegen  des  Gewerbs  oder
der  Sicherheit  aber  in  Gemeinschaft  des  Oberamts  an  die  betressende  Kreis-Regierung

  Bericht  zu  erstatten.

7)  Nach  Maßgabe  der  hierauf  ergehenden  höheren  Entscheidung  ist  die  Elassisikation
in  die  Aufnahme-Liste  der  einzelnen  Gemeinde  sowohl  als  in  das  Haupt-Verzeichniß
  (zu  5)  definitiv  einzutragen.

3)  Die  Hunde-Besiher,  welche  auf  die  Location  ihrer  Hunde  in  die  zweite  oder
dritte  Classe  Anspruch  machen  zu  bönnen  glauben,  haben  sogleich  bei  der  Aufnahme
  der  Listen  durch  die  Orts-Vorsteher  (zu  ½)  diesen  Anspruch  vorzubringen;
  es  bleibt  ihnen  jedoch  unbenommen,  denselben  zugleich  auch  bei  dem  betreffenden
  Forstamt  oder  Oberamt  (zu2  und  3)  geltend  zu  machen.

9)  Finden  sie  sich  durch  das  Erkenntniß  des  Forstamts  oder  Oberamts  beschwert,
so  steht  ihnen  frei,  im  ersten  Folle  an  die  betreffende  Kreis-Finanz-Kammer,
im  letteren  an  die  betreffende  Kreis-Regierung  sich  im  Wege  des  Rekurses
zu  wenden.  Von  der  Entscheidung  dieser  höheren  Behörden  aber  findet  keine
weitere  Berufung  Statt  (Art.  3  des  Gesehes  vom  18.  Juli  1324).  Im  Falle
eines  abändernden  Erkenntnisses  ist  die  örtliche  Aufnahme-Liste  und  das  Haupt-Verzeichniß
  (zu  5)  hienach  zu  berichtigen.

no)  In  allen  Fällen,  wo  etwa  das  K.  Stener-Collegium  in  höherer  Instanz  über

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