Full text : Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

W  459  20

Liegt  das  Schürffeld  in  mehreren  Verwaltungsbezirken,  so  ist  die  Schürfgebühr  an  die  Kasse
des  Bezirksamts  (Residentur,  Station)  zu  zahlen,  in  dessen  Bezirk  das  Schürfmerkmal  (§  24  der
B.  V.)  aufgerichtet  worden  ist.

Durch  das  Angebot  der  Zahlung  bei  der  Bergbaubehörde  bzw.  bei  der  Hauptkasse  des
Gouvernements  wird  die  Frist  des  §  27  Absatz  2  der  B.  V.  nur  bei  der  erstmaligen  Zahlung  der
Schürfgebühr  gewahrt,  wenn  auch  die  Anzeige  von  der  Belegung  des  Schürffeldes  (§  28  der  B.  V.)
bei  der  Bergbehörde  erstattet  wird.

(Zu  §§  28,  29  der  B.  V.)

2.  Die  Anzeige  von  der  Belegung  des  Schürffeldes  (§  28  der  B.  V.)  ist  bei  der  Verwaltungsbehörde
  (Bezirksamtmann,  Resident,  Stationsleiter)  des  Bezirks  anzubringen,  in  welchem
das  Schürffeld  liegt,  und,  wenn  das  Schürffeld  in  mehreren  Bezirken  liegt,  bei  der  Verwaltungsbehörde
  des  Bezirks,  in  welchem  das  Schürfmerkmal  (8  24  der  B.  V.)  aufgerichtet  worden  ist.

Die  Erstattung  der  Anzeige  bei  der  Bergbehörde  ist  zulässig.

Jede  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  für  die  Entgegennahme  der  Anzeige  zuständige
Behörde  ist  befugt,  eine  Nachfrist  für  die  Vervollständigung  der  Anzeige  (§  28  Absatz  4  der
B.  V.)  zu  setzen.

Die  Länge  der  Nachfrist  ist  dem  Schürfer  nach  den  Vorschriften  in  §  29  der  Allerhöchsten
Verordnung,  betreffend  Zwangs=  und  Strafbefugnisse  der  Verwaltungsbehörden  in  den  Schutzgebieten
Afrikas  und  der  Südsee  vom  14.  Juli  1905  (Reichsgesetzblatt  Seite  717),  bekannt  zu  geben.

(Zu  §  34  der  B.  V.)

3.  Die  Bergbehörde  hat  das  Schürfregister  nach  dem  im  Kolonialblatte  für  1906  auf
Seite  630  abgedruckten  Muster  zu  führen.

Das  Aufhören  der  Schließung  des  Schürffeldes  infolge  Nichtzahlung  der  fälligen  Schürfgebühr
  (§  27  Absatz  2  der  B.  V.)  wird  von  Amts  wegen  eingetragen.

Die  Löschungen  erfolgen  durch  Unterstreichen  der  Eintragungen  mit  roter  Tinte.

(Zu  §  37  der  B.  V.)

4.  Zuständig  zur  Entgegennahme  des  Antrags  auf  Umwandlung  des  Schürffeldes  in  ein
Bergbaufeld  ist  außer  der  Bergbehörde  die  Verwaltungsbehörde  des  Bezirks,  bei  welcher  die  Anzeige
von  der  Belegung  des  Schürffeldes  (§  28  der  B.  V.)  anzubringen  war.

Die  Bergbehörde  kann  von  dem  Antragsteller  die  Einzahlung  eines  Kostenvorschusses  zur
Deckung  der  bei  dem  Verfahren  gemäß  §§  43,  44,  45  erwachsenden  amtlichen  Kosten  verlangen.

(Zu  §§  41,  Abs.  3,  42,  43  der  B.  V.)

5.  Die  Vermessung  und  Vermarkung  des  in  ein  Bergbaufeld  umzuwandelnden  Schürffeldes
hat  durch  einen  unter  deutschem  Rechte  mit  öffentlichem  Glauben  versehenen  Markscheider  oder  Feldmesser
  zu  geschehen.

Die  Vermessung  muß  mindestens  die  in  der  Anlage  zu  §  2  Abs.  2  der  Verfügung  des
Reichskanzlers  vom  30.  November  1902  zur  Ausführung  der  Allerhöchsten  Verordnung,  betreffend
die  Rechte  an  Grundstücken  in  den  deutschen  Schutzgebieten  vom  21.  November  1902,  oder  in  den
an  ihre  Stelle  tretenden  Vorschriften  hinsichtlich  der  Grundstücksvermessungen  gestellten  Forderungen
  erfüllen.

Die  Bergbehörde  kann  in  besonderen  von  ihr  zu  bezeichnenden  Fällen  ihre  (kommissarische)
Mitwirkung  bei  der  Vermessung  und  Vermarkung  verlangen.

(Zu  §§  43,  45  der  B.  V.)

6.  Findet  im  Falle  des  §  43  der  B.  V.  die  Verhandlung  über  das  Ergebnis  der  Vermessung
  und  Vermarkung  außerhalb  des  Amtssitzes  der  Bergbehörde  oder  der  anderweit  von  dem
Gouverneur  bezeichneten  Behörde  statt,  oder  werden  im  Falle  des  §  45  der  B.  V.  aus  Anlaß  angemeldeter
  Widersprüche  gegen  die  Umwandlung  des  Schürffeldes  in  ein  Bergbaufeld  örtliche  Ermittlungen
  der  Behörden  außerhalb  ihres  Amtssitzes  erforderlich,  so  hat  der  Schürfer  außer  der
Schreibgebühr  (§  3  der  Verfügung  des  Auswärtigen  Amts,  Kolonial-Abteilung  vom  26.  Juli  1906)
einen  Betrag,  welcher  den  reglementsmäßigen  Reisekosten  und  Tagegeldern  der  beteiligten  Beamten
entspricht,  zu  erstatten.

Die  Hinterlegung  eines  Kostenvorschusses  kann  verlangt  werden.

(Zu  §  58  der  B.  V.)
7.  Die  im  §  58  der  B.  V.  vorgeschriebenen  Anzeigen  sind  an  die  Verwaltungsbehörde
(Bezirksamtmann,  Refident,  Stationsleiter)  des  Bezirks  zu  erstatten,  in  welchem  das  Bergbaufeld  liegt.