Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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als nur möglich verfolgt worden. Wie gesagt, 
sind bei ihrer Verfolgung zwei neue Blaugrund- 
stellen entdeckt worden. Die Gänge wie auch die 
Lage der Blaugrundstellen zueinander und zu 
dem Schichtenaufbau des ganzen Gebiets deuten 
darauf hin, daß sie in der Hauptsache den großen 
Bruch= und Störungslinien folgen, die in nord- 
südlicher Erstreckung das Konzessionsgebiet durch- 
ziehen. Auf einer dieser Bruchlinien, nämlich 
dem Tal des Fischflusses, liegen Freistatt, Gibeon, 
Hanaus und Fahlgras. Auf einer anderen Bruch- 
linie, parallel zur ersteren, nämlich im Tale des 
Leverflusses, liegt Rietkül und die verdächtige 
Stelle südlich von Seßkameelboom; auf einer 
dritten Bruchlinie, die weiter östlich liegt und den 
sogenannten Kalkrand hervorgerufen hat, liegt 
malia. 
Die Untersuchungsarbeiten haben ergeben, daß 
es sich bei den bisher bekannten und von uns 
neu entdeckten Blaugrundvorkommen nur um so- 
genannte Gangpfeifen (kissure pipes), aber 
nicht um wirkliche vulkanische Pfeifen (real 
volcanic pipes) gehandelt hat. Erfahrungsgemäß 
sind aber nur letztere Diamantträger, während 
die ersteren wenig oder gar keine Diamanten ent- 
halten. Es ist aber anzunehmen, daß bei dem 
an sich doch merkwürdigen Auftreten des echten 
Gelb= und Blaugrundes in dem ganzen Gibeon- 
und auch in dem südlich angrenzenden Bersaba- 
Gebiet, das bisher noch nicht zu unserem Kon- 
zessionsgebiete gehörte, eine oder mehrere wirklich 
vulkanische Pfeisen verborgen unter der Oberfläche 
vorhanden sein müssen. 
Diese Erwägung hat dazu geführt, das Reichs- 
Kolonialamt um eine Konzessionserweiterung 
in südlicher Richtung zu bitten; die Verhand- 
lungen mit ihm und dem Kaiserlichen Gouverne= 
ment in Windhuk haben zu der in Anlage bei- 
gefügten Konzessionserweiterung geführt. Es 
handelt sich hierbei zugleich auch um die schwer- 
wiegende Frage, ob die Schürf= und Unter- 
suchungsarbeiten in Deutsch-Südwestafrita weiter- 
zuführen oder endgültig einzustellen sind. 
Von dem dem Aufsichtsrat durch Beschluß der 
letzten Gesellschafter-Versammlung erteilten Rechte, 
weitere 30 v. H. des Kapitals je nach Bedarf ein- 
ziehen zu dürfen, hat der Aussichtsrat bis zu 
25 v. H. Gebrauch gemacht. Er hat also noch 
das Recht, weitere 5 v. H. einzuziehen. Es stehen 
außerdem noch 20 v. H. des Kapitals, im ganzen 
also noch 25 v. H. des Barkapitals mit 217 900 
Mark für die weiteren Schürf= und Untersuchungs- 
arbeiten zur Verfügung. 
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In der Vermögensbilanz stehen gegenüber 
einem Kapital von 1022000 Mk. u. a. zu Buche: 
  
das Beteiligungskonto mit 305 060 Mk., das 
Bankguthaben mit 79 160 Mk., das Immobilien- 
konto mit 31 000 Mk., das Konzessionskonto mit 
605 610 Mk., letzteres nach Zuführung des 
Saldos des Gewinn= und Verlustkontos in Höhe 
von 225 217 Mk. Die im Schutzgebiet und hier 
entstandenen wesentlichsten Ausgaben für Unter- 
suchungen und Schürfarbeiten, für Anschaffungen, 
Teilgehälter, Seefrachten usw., welche beim Ex- 
peditionskonto verbucht sind, betragen in runden 
Summen: 
Gehälter für Europäer 67 000 Mk., Löhne, 
Verpflegung und sonstige Ausgaben für Ein- 
geborene 35 000 Mk., Frachten 22 000 Mk., 
laufende Unkosten im Schutzgebiet 30 000 Mk., 
totes Inventar 34 000 Mk., lebendes Inventar 
38 000 Mk., Studienreise in Südafrika 4000 Mk. 
(Anlage.) 
Ausdehnung der Konzession der Gibeon- 
Schürf= und Handels-Gesellschaft m. b. H. 
auf das Gebiet der Bersaba-Hottentotten. 
5 1. Die Gibeon-Schürf= und Handels-Gesell- 
schaft m. b. H. erhält, vorbehaltlich der Genehmi- 
gung des Reichs-Kolonialamts und unter Wahrung 
besserer Rechte Dritter, die ausschließliche Be- 
fugnis, im Gebiete der Bersaba-Hottentotten auf 
Edelsteine zu schürfen und das Recht zur Ge- 
winnung zu erwerben. 
§2. Die Grenzen des Bersaba-Gebietes haben 
den in den nachstehend aufgeführten Grenzproto- 
kollen festgelegten Verlauf: Nordgrenze gemäß 
Vertrag vom 12. November 1897, abgeschlossen 
zwischen den Witbois und den Bersaba-Hotten- 
totten; Westsüdwestgrenze gemäß Vertrag vom 
15. März 1900, abgeschlossen zwischen den Be- 
thanier= und Bersaba-Hottentotten; Ostsüdostgrenze 
gemäß Vertrag vom 15. März 1900, abgeschlossen 
zwischen den Bondelzwarts= und Bersaba-Hotten- 
totten. 
Die Grenzprotokolle bilden einen wesentlichen 
Bestandteil dieses Vertrages. Von einer generellen 
Vermarkung der Grenzen wird abgesehen. Läßt 
sich bei Schürfanzeigen Dritter nicht mit Sicher- 
heit feststellen, ob die begehrten Edelmineralfelder 
innerhalb oder außerhalb des Bersaba-Gebietes 
liegen, so kann das Kaiserliche Gouvernement 
entweder die Tatfrage durch Vermessung auf Kosten 
der Gibeon-Schürf= und Handels-Gesellschaft klären 
lassen oder letzterer aufgeben, die Vermessung selbst 
vorzunehmen. Die Entscheidung steht mit Aus- 
schluß des Rechtsweges dem Kaiserlichen Gou- 
vernement zu. 
§ 3. Die Ausübung des Schürf= und Berg- 
baurechtes auf Edelsteine ist, sofern nicht nach-
	        
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