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als nur möglich verfolgt worden. Wie gesagt,
sind bei ihrer Verfolgung zwei neue Blaugrund-
stellen entdeckt worden. Die Gänge wie auch die
Lage der Blaugrundstellen zueinander und zu
dem Schichtenaufbau des ganzen Gebiets deuten
darauf hin, daß sie in der Hauptsache den großen
Bruch= und Störungslinien folgen, die in nord-
südlicher Erstreckung das Konzessionsgebiet durch-
ziehen. Auf einer dieser Bruchlinien, nämlich
dem Tal des Fischflusses, liegen Freistatt, Gibeon,
Hanaus und Fahlgras. Auf einer anderen Bruch-
linie, parallel zur ersteren, nämlich im Tale des
Leverflusses, liegt Rietkül und die verdächtige
Stelle südlich von Seßkameelboom; auf einer
dritten Bruchlinie, die weiter östlich liegt und den
sogenannten Kalkrand hervorgerufen hat, liegt
malia.
Die Untersuchungsarbeiten haben ergeben, daß
es sich bei den bisher bekannten und von uns
neu entdeckten Blaugrundvorkommen nur um so-
genannte Gangpfeifen (kissure pipes), aber
nicht um wirkliche vulkanische Pfeifen (real
volcanic pipes) gehandelt hat. Erfahrungsgemäß
sind aber nur letztere Diamantträger, während
die ersteren wenig oder gar keine Diamanten ent-
halten. Es ist aber anzunehmen, daß bei dem
an sich doch merkwürdigen Auftreten des echten
Gelb= und Blaugrundes in dem ganzen Gibeon-
und auch in dem südlich angrenzenden Bersaba-
Gebiet, das bisher noch nicht zu unserem Kon-
zessionsgebiete gehörte, eine oder mehrere wirklich
vulkanische Pfeisen verborgen unter der Oberfläche
vorhanden sein müssen.
Diese Erwägung hat dazu geführt, das Reichs-
Kolonialamt um eine Konzessionserweiterung
in südlicher Richtung zu bitten; die Verhand-
lungen mit ihm und dem Kaiserlichen Gouverne=
ment in Windhuk haben zu der in Anlage bei-
gefügten Konzessionserweiterung geführt. Es
handelt sich hierbei zugleich auch um die schwer-
wiegende Frage, ob die Schürf= und Unter-
suchungsarbeiten in Deutsch-Südwestafrita weiter-
zuführen oder endgültig einzustellen sind.
Von dem dem Aufsichtsrat durch Beschluß der
letzten Gesellschafter-Versammlung erteilten Rechte,
weitere 30 v. H. des Kapitals je nach Bedarf ein-
ziehen zu dürfen, hat der Aussichtsrat bis zu
25 v. H. Gebrauch gemacht. Er hat also noch
das Recht, weitere 5 v. H. einzuziehen. Es stehen
außerdem noch 20 v. H. des Kapitals, im ganzen
also noch 25 v. H. des Barkapitals mit 217 900
Mark für die weiteren Schürf= und Untersuchungs-
arbeiten zur Verfügung.
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In der Vermögensbilanz stehen gegenüber
einem Kapital von 1022000 Mk. u. a. zu Buche:
das Beteiligungskonto mit 305 060 Mk., das
Bankguthaben mit 79 160 Mk., das Immobilien-
konto mit 31 000 Mk., das Konzessionskonto mit
605 610 Mk., letzteres nach Zuführung des
Saldos des Gewinn= und Verlustkontos in Höhe
von 225 217 Mk. Die im Schutzgebiet und hier
entstandenen wesentlichsten Ausgaben für Unter-
suchungen und Schürfarbeiten, für Anschaffungen,
Teilgehälter, Seefrachten usw., welche beim Ex-
peditionskonto verbucht sind, betragen in runden
Summen:
Gehälter für Europäer 67 000 Mk., Löhne,
Verpflegung und sonstige Ausgaben für Ein-
geborene 35 000 Mk., Frachten 22 000 Mk.,
laufende Unkosten im Schutzgebiet 30 000 Mk.,
totes Inventar 34 000 Mk., lebendes Inventar
38 000 Mk., Studienreise in Südafrika 4000 Mk.
(Anlage.)
Ausdehnung der Konzession der Gibeon-
Schürf= und Handels-Gesellschaft m. b. H.
auf das Gebiet der Bersaba-Hottentotten.
5 1. Die Gibeon-Schürf= und Handels-Gesell-
schaft m. b. H. erhält, vorbehaltlich der Genehmi-
gung des Reichs-Kolonialamts und unter Wahrung
besserer Rechte Dritter, die ausschließliche Be-
fugnis, im Gebiete der Bersaba-Hottentotten auf
Edelsteine zu schürfen und das Recht zur Ge-
winnung zu erwerben.
§2. Die Grenzen des Bersaba-Gebietes haben
den in den nachstehend aufgeführten Grenzproto-
kollen festgelegten Verlauf: Nordgrenze gemäß
Vertrag vom 12. November 1897, abgeschlossen
zwischen den Witbois und den Bersaba-Hotten-
totten; Westsüdwestgrenze gemäß Vertrag vom
15. März 1900, abgeschlossen zwischen den Be-
thanier= und Bersaba-Hottentotten; Ostsüdostgrenze
gemäß Vertrag vom 15. März 1900, abgeschlossen
zwischen den Bondelzwarts= und Bersaba-Hotten-
totten.
Die Grenzprotokolle bilden einen wesentlichen
Bestandteil dieses Vertrages. Von einer generellen
Vermarkung der Grenzen wird abgesehen. Läßt
sich bei Schürfanzeigen Dritter nicht mit Sicher-
heit feststellen, ob die begehrten Edelmineralfelder
innerhalb oder außerhalb des Bersaba-Gebietes
liegen, so kann das Kaiserliche Gouvernement
entweder die Tatfrage durch Vermessung auf Kosten
der Gibeon-Schürf= und Handels-Gesellschaft klären
lassen oder letzterer aufgeben, die Vermessung selbst
vorzunehmen. Die Entscheidung steht mit Aus-
schluß des Rechtsweges dem Kaiserlichen Gou-
vernement zu.
§ 3. Die Ausübung des Schürf= und Berg-
baurechtes auf Edelsteine ist, sofern nicht nach-