Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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stehend etwas anderes bestimmt ist, den Vorschriften 
der Kaiserlichen Bergverordnung vom 8. August 
1905 unterworfen. 
§ 4. Die ausschließliche Befugnis, im Bersaba- 
Gebiete auf Edelsteine zu schürfen und das Recht 
zur Gewinnung zu erwerben, wird auf zwei 
Jahre vom Beginn der Arbeiten, spätestens aber 
vom 1. Juni 1908 an gerechnet, erteilt. Die Re- 
gierung verpflichtet sich, während dieses Zeit- 
raumes keinen Dritten zum Schürfen und Bergbau 
auf Edelsteine im Konzessionsgebiete zuzulassen. 
Werden die Schürf= und Untersuchungsarbeiten 
nicht bis zum 1. Juni 1908 begonnen, so kann 
die Konzession für verfallen erklärt werden, ohne 
daß hierauf ein Entschädigungsanspruch gegen den 
Fiskus gegründet werden kann. 
5 5. Die Gültigkeit dieser Konzession wird 
davon abhängig gemacht: 
1. Daß vorher die Gibeon-Schürf= und Handels- 
Gesellschaft zur Untersuchung des Bersaba- 
Gebietes ein Kapital von 200 000 Mk. 
nachweist und bereitstellt, das ausschließlich 
zu vorbenanntem Zwecke Verwendung 
finden darf; 
. daß sie das Schürfen auf andere Mineralien 
als Edelsteine (ogl. § 1 Ab der so- 
genannten Gibeon-Konzession) im Gibeon- 
Konzessionsgebiete vom Tage des Inkraft- 
tretens der Bersaba-Konzession freigibt. 
§ 6. Die Leitung der bergmännischen Arbeiten 
im Schutzgebiet darf nur Personen übertragen 
werden, deren Befähigung von der Kaiserlichen 
Bergbehörde anerkannt ist. 
7. Neben der im § 58 der Kaiserlichen 
Bergverordnung vorgeschriebenen Anzeige sind der 
Kaiserlichen Bergbehörde fortlaufend Betriebs- 
berichte vorzulegen, deren Form und Inhalt von 
letzterer bestimmt werden. 
§ 8. Die Erwerbung des Bergwerkseigen- 
tumes seitens der Gibeon-Schürf= und Handels- 
Gesellschaft erfolgt gemäß Abschnitt III der Kaiser- 
lichen Bergverordnung mit der Maßgabe, daß 
der Fundesnachweis vorher erbracht wird. 
§5 9. Die Konzessionare können, wenn fest- 
gestellt ist, daß eine Ablagerung sich für die Er- 
öffnung einer regelmäßigen Edelsteingewinnung 
eignet, vom Reichs-Kolonialamt angehalten werden, 
innerhalb zweier Jahre, von der Verleihung des 
Bergwerkseigentums ab gerechnet, zur Ausbeutung 
eine Deutsche Kolonial-Gesellschaft nach Maßgabe 
des Schutzgebietsgesetzes (Reichsgesetzblatt 1900, 
Seite 813) zu bilden und auf sie die ihnen durch 
die Konzession zugewiesenen Rechte und Pflichten 
entsprechend zu übertragen. Die Satzungen dieser 
Gesellschaft und alle Satzungsänderungen unter- 
liegen der Genehmigung des Reichs-Kolonialamts. 
Dem letzteren steht das Recht zu, bis zum Höchst- 
betrage von 5 Millionen Mark die Mindesthöhe 
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des Grundkapitals der im Sinne des vorstehenden 
Absatzes gebildeten Gesellschaft zu bestimmen. 
§5 10. Die gemäß § 64 der Kaisexlichen Berg- 
verordnung zu entrichtende Förderabgabe wird 
nicht erhoben; dafür sind von dem jährlichen 
Reingewinn, welcher durch den Geschäftsbetrieb 
der auf Grund dieser Konzession begründeten 
Bergwerksunternehmungen erzielt wird, zunächst 
5 v. H. einem zu bildenden Reservefonds so lange 
zu überweisen, bis dieser die Höhe von 25 v. H. 
des Grundkapitals hat. 
Nach Abführung dieser 5 v. H. an den Reserve- 
fonds erhalten die Anteilseigner 10 v. H. Dividende 
auf das eingezahlte Grundkapital. Von dem hier- 
nach verbleibenden UÜberschuß des Reingewinnes 
sind 3/5 an den Landesfiskus des südwestafrika- 
nischen Schutzgebietes abzuführen. Die ver- 
bleibenden 2/ des Reingewinnes fließen der Ge- 
sellschaft zu, welche über die Verwendung nach 
Maßgabe der Satzungen zu beschließen hat. 
Im Falle der Liquidation der eingangs dieses 
  
wird aus dem Gesellschaftsvermögen zuerst das 
Grundkapital in bar zurückgezahlt, von einem 
etwa verbleibenden Rest sind /5 an den Fiskus 
des südwestafrikanischen Schutzgebietes abzuführen, 
die übrigen 2/ fließen der Gesellschaft zu. 
§5 11. Kommen die Konzessionare den ihnen 
durch §§ 9 und 10 auferlegten Verpflichtungen 
nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann das 
Reichs-Kolonialamt die sich aus dieser Konzession 
ergebenden Pflichten und Rechte für verfallen er- 
klären, ohne daß hierdurch ein Entschädigungs- 
anspruch gegen den Fiskus begründet wird. 
12. Soweit aus dem Vorhergehenden sich 
nicht ein anderes ergibt, gelten für das Bersaba- 
Gebiet die Bestimmungen der „Konzession zur 
Aufsuchung und Gewinnung von Edelsteinen 
innerhalb des Bezirkes von Gibeon in Deutsch- 
Südwestafrika“ vom 25. September 1904. Jurr 
besondere ist dies der Fall bei § 2, 3 Abs. 
bis 3, 14, 16, 17. 
5 13. Der Gibeon-Schürf= und Handels-Ge- 
sellschaft wird gestattet, auch vor erfolgter Ge- 
nehmigung dieser Urkunde durch das Reichs- 
Kolonialamt die Arbeiten im Bersaba-Gebiet zu 
beginnen. Sie muß sich jedoch bezüglich letzterer 
etwa eintretenden Anderungen der maßgebenden 
Bestimmungen fügen. 
Windhuk, den 25. Februar 1908. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
gez. v. Schuckmann. 
Der Vertreter der Gibeon-Schürf- 
Handels-Gesellschaft m. b. H. 
gez. unter Vorbehalt der Zustimmung der 
Gesellschafterversammlung 
Dr. Georg Hartmann. 
und
	        
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