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stehend etwas anderes bestimmt ist, den Vorschriften
der Kaiserlichen Bergverordnung vom 8. August
1905 unterworfen.
§ 4. Die ausschließliche Befugnis, im Bersaba-
Gebiete auf Edelsteine zu schürfen und das Recht
zur Gewinnung zu erwerben, wird auf zwei
Jahre vom Beginn der Arbeiten, spätestens aber
vom 1. Juni 1908 an gerechnet, erteilt. Die Re-
gierung verpflichtet sich, während dieses Zeit-
raumes keinen Dritten zum Schürfen und Bergbau
auf Edelsteine im Konzessionsgebiete zuzulassen.
Werden die Schürf= und Untersuchungsarbeiten
nicht bis zum 1. Juni 1908 begonnen, so kann
die Konzession für verfallen erklärt werden, ohne
daß hierauf ein Entschädigungsanspruch gegen den
Fiskus gegründet werden kann.
5 5. Die Gültigkeit dieser Konzession wird
davon abhängig gemacht:
1. Daß vorher die Gibeon-Schürf= und Handels-
Gesellschaft zur Untersuchung des Bersaba-
Gebietes ein Kapital von 200 000 Mk.
nachweist und bereitstellt, das ausschließlich
zu vorbenanntem Zwecke Verwendung
finden darf;
. daß sie das Schürfen auf andere Mineralien
als Edelsteine (ogl. § 1 Ab der so-
genannten Gibeon-Konzession) im Gibeon-
Konzessionsgebiete vom Tage des Inkraft-
tretens der Bersaba-Konzession freigibt.
§ 6. Die Leitung der bergmännischen Arbeiten
im Schutzgebiet darf nur Personen übertragen
werden, deren Befähigung von der Kaiserlichen
Bergbehörde anerkannt ist.
7. Neben der im § 58 der Kaiserlichen
Bergverordnung vorgeschriebenen Anzeige sind der
Kaiserlichen Bergbehörde fortlaufend Betriebs-
berichte vorzulegen, deren Form und Inhalt von
letzterer bestimmt werden.
§ 8. Die Erwerbung des Bergwerkseigen-
tumes seitens der Gibeon-Schürf= und Handels-
Gesellschaft erfolgt gemäß Abschnitt III der Kaiser-
lichen Bergverordnung mit der Maßgabe, daß
der Fundesnachweis vorher erbracht wird.
§5 9. Die Konzessionare können, wenn fest-
gestellt ist, daß eine Ablagerung sich für die Er-
öffnung einer regelmäßigen Edelsteingewinnung
eignet, vom Reichs-Kolonialamt angehalten werden,
innerhalb zweier Jahre, von der Verleihung des
Bergwerkseigentums ab gerechnet, zur Ausbeutung
eine Deutsche Kolonial-Gesellschaft nach Maßgabe
des Schutzgebietsgesetzes (Reichsgesetzblatt 1900,
Seite 813) zu bilden und auf sie die ihnen durch
die Konzession zugewiesenen Rechte und Pflichten
entsprechend zu übertragen. Die Satzungen dieser
Gesellschaft und alle Satzungsänderungen unter-
liegen der Genehmigung des Reichs-Kolonialamts.
Dem letzteren steht das Recht zu, bis zum Höchst-
betrage von 5 Millionen Mark die Mindesthöhe
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des Grundkapitals der im Sinne des vorstehenden
Absatzes gebildeten Gesellschaft zu bestimmen.
§5 10. Die gemäß § 64 der Kaisexlichen Berg-
verordnung zu entrichtende Förderabgabe wird
nicht erhoben; dafür sind von dem jährlichen
Reingewinn, welcher durch den Geschäftsbetrieb
der auf Grund dieser Konzession begründeten
Bergwerksunternehmungen erzielt wird, zunächst
5 v. H. einem zu bildenden Reservefonds so lange
zu überweisen, bis dieser die Höhe von 25 v. H.
des Grundkapitals hat.
Nach Abführung dieser 5 v. H. an den Reserve-
fonds erhalten die Anteilseigner 10 v. H. Dividende
auf das eingezahlte Grundkapital. Von dem hier-
nach verbleibenden UÜberschuß des Reingewinnes
sind 3/5 an den Landesfiskus des südwestafrika-
nischen Schutzgebietes abzuführen. Die ver-
bleibenden 2/ des Reingewinnes fließen der Ge-
sellschaft zu, welche über die Verwendung nach
Maßgabe der Satzungen zu beschließen hat.
Im Falle der Liquidation der eingangs dieses
wird aus dem Gesellschaftsvermögen zuerst das
Grundkapital in bar zurückgezahlt, von einem
etwa verbleibenden Rest sind /5 an den Fiskus
des südwestafrikanischen Schutzgebietes abzuführen,
die übrigen 2/ fließen der Gesellschaft zu.
§5 11. Kommen die Konzessionare den ihnen
durch §§ 9 und 10 auferlegten Verpflichtungen
nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann das
Reichs-Kolonialamt die sich aus dieser Konzession
ergebenden Pflichten und Rechte für verfallen er-
klären, ohne daß hierdurch ein Entschädigungs-
anspruch gegen den Fiskus begründet wird.
12. Soweit aus dem Vorhergehenden sich
nicht ein anderes ergibt, gelten für das Bersaba-
Gebiet die Bestimmungen der „Konzession zur
Aufsuchung und Gewinnung von Edelsteinen
innerhalb des Bezirkes von Gibeon in Deutsch-
Südwestafrika“ vom 25. September 1904. Jurr
besondere ist dies der Fall bei § 2, 3 Abs.
bis 3, 14, 16, 17.
5 13. Der Gibeon-Schürf= und Handels-Ge-
sellschaft wird gestattet, auch vor erfolgter Ge-
nehmigung dieser Urkunde durch das Reichs-
Kolonialamt die Arbeiten im Bersaba-Gebiet zu
beginnen. Sie muß sich jedoch bezüglich letzterer
etwa eintretenden Anderungen der maßgebenden
Bestimmungen fügen.
Windhuk, den 25. Februar 1908.
Der Kaiserliche Gouverneur.
gez. v. Schuckmann.
Der Vertreter der Gibeon-Schürf-
Handels-Gesellschaft m. b. H.
gez. unter Vorbehalt der Zustimmung der
Gesellschafterversammlung
Dr. Georg Hartmann.
und