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Guadeloupe und Reunion, vier durch Dekret,
nämlich Französisch-Guayana, Neu-Caledonien,
Senegal und die französischen Besitzungen in
Indien. Der Wahlmodus, nach dem diese Räte
in den verschiedenen Kolonien gewählt werden,
voriiert. In den Antillen und in Réunion be-
steht wie in Frankreich allgemeines Wahlrecht;
in Französisch-Guayana und Neu-Caledonien hat
allein die französische Bevölkerung Stimmrecht,
im Senegal nur die Bewohner von St. Louis,
Gorée, Dakar und Rufisque. In den franzö-
sischen Besitzungen in Indien werden zwei Wahl-
listen aufgestellt, die eine für die französische Be-
völkerung, die andere für die Eingeborenen. Sie
enthalten rund 3000 bzw. 270 000 Wähler. Die
ersteren wählen dreizehn Räte, die letzteren
fünfzehn.
Die Funktionen der Generalräte in den
Kolonien sind fast dieselben wie die der ent-
sprechenden Behörden in Frankreich, nämlich der
Departementsräte. Sie greifen nicht in die Lokal-
verwaltung ein, sondern üben einen überwiegenden
Einfluß in allen fiskalischen und finanziellen An-
gelegenheiten aus, besonders was die Ausfstellung
des Budgets angeht. In fiskalischen Angelegen-
heiten setzt der Generalrat die Höhe der Steuern
und die Art ihrer Erhebung fest, jedoch sind
seine Entscheidungen der Genehmigung durch den
Staatsrat unterworfen. Die Festsetzung des
Zolltarifs bleibt in den Händen der Regierung
des Mutterlandes.
In den Antillen, Réunion und Französisch-
Guayana wird das Budget tatsächlich durch die
Generalräte votiert; im Senegal, den französischen
Besitzungen in Indien und in Neu-Caledonien
hat der Gouverneur das Vorschlagsrecht für die
Ausgaben, und die Generalräte haben das Recht,
die Kredite zu erhöhen oder Abstriche zu machen.
Die Vorrechte der Generalräte sind also sehr be-
trächtlich; ohne ihre Initiative kann keine Steuer
auferlegt oder abgeändert werden. Keine Aus-
gabe, mit Ausnahme derjenigen, welche für die
Ausübung der Souveränität (Verwaltung, Rechts-
pflege, Polizei, Gendarmerie, Zollwesen) nötig
sind, kann gemacht werden, solange sie nicht die
notwendigen Kredite bewilligt haben.
2. Der Kolonialrat von Cochinchina besteht
aus sechzehn Mitgliedern. Er setzt mittels Dekrets
die Art der Steuern und die Art ihrer Erhebung
sest und hat absolute Gewalt bei der Festsetzung
der Zolltarife. In bezug auf das Budget hat
er ähnliche Vorrechte wie die Generalräte, nur
daß der Kolonialminister in bezug auf die Aus-
gaben größere beschränkende Rechte besitzt. Die
Gewalt des Kolonialrats ist also größer als die
der Generalräte in bezug auf die Besteuerung,
da er ja auch die oberste Kontrolle über die
Tarife hat; in bezug auf die Ausgaben ist sie
geringer.
3. In allen Kolonien, selbst in denjenigen,
welche Generalräte besitzen, wie auch in Cochin-
china bestehen noch sog. Beiräte, welche den
Zweck haben, dem Gouverneur der Kolonie be-
ratend zur Seite zu stehen. Sie sind zusammen-
gesettt aus hohen Beamten und Notabeln der
eingeborenen Bevölkerung.
Wie oben schon gesagt, sollten die General-
räte die Aufgabe haben, eine direkte Kontrolle
über die Verwaltung der Kolonien auszuüben,
um die Steuerzahler gegen mögliche Aus-
schreitungen und die schlechte Verwaltung der
Behörden zu sichern. Dieses Ziel ist indessen
nicht erreicht worden. Wie die Erfahrung zeigt,
hat bei den Generalräten von jeher die Tendenz
bestanden, die Ausgaben zu erhöhen. In der
Tat befinden sich die Finanzen aller Kolonien
mit Generalräten, mit Ausnahme von Martinique,
den französischen Besitzungen in Indien und
Französisch-Guayana, in einem Zustand, der viel
zu wünschen übrig läßt. Sie alle, mit Ausnahme
von Französisch= Guayana, empfangen Staats-
subventionen, und die Finanzen der Kolonie
Senegal, welche einen Generalrat hat, geben,
während alle übrigen Kolonien, welche das
Generalgouvernement von Französisch-Westafrika
bilden, sich in einem bemerkenswerten Zustand
finanzieller Prosperität befinden, Ursache zur Be-
unruhigung.
Der Kolonialrat von Cochinchina hat durch-
aus gut gearbeitet, wobei jedoch zu berücksichtigen
ist, daß in diesem Lande eine alte Zivilisation
und eine Bevölkerung mit autochthoner hoher
Kultur sich vorfindet, Verhältnisse, die in den
meisten andern französischen Kolonien nicht vor-
liegen.
Da die Beiräte allgemein aus Mitgliedern
zusammengesetzt find, welche mehr oder weniger
von den Verwaltungsbehörden abhängig find,
und da sie keine bestimmt abgegrenzten Rechte
haben, so ist ihre Gewalt nicht sehr groß; es
muß deshalb eine andere und wirksamere Form
der Kontrolle gefunden werden.
Nachdem M. Hubert die Idee der Kontrolle
durch den Oberrat der Kolonien (Conseil
supérieur des Colonies) oder durch das Parla-
ment als ganz unausführbar beiseite gelassen
hat, gibt er der Meinung Ausdruck, daß die
Kontrolle der Zentralverwaltung überwiesen werden
müßte. Nach seiner Meinung sollte die Kontrolle
durch zwei Körperschaften ausgeübt werden, von
denen die eine aus Beamten bestehen sollte, die
in kolonialen Angelegenheiten als Sachverständige
gelten können und die den einzelnen Detailfragen
genügend fernstehen, um einen allgemeinen Uber-