Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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blick gewinnen zu können. Der Sitz dieser Be- 
hörde sollte in Paris sein. Die zweite Behörde 
sollte eine Körperschaft von Inspektoren sein, 
welche als direkte Legaten des Ministeriums 
funktionierten und, wenn nötig, die verschiedenen 
Kolonien aufsuchen sollten, um an Ort und Stelle 
in die vorliegenden Verhältnisse Einblick zu ge- 
winnen. Die Art der Kolonialverwaltung würde 
dann also die folgende sein: die Initiative ist an 
Ort und Stelle zu ergreisen. Die Kontrolle wird 
in Paris ausgeübt, wobei das Ministerium das 
Recht hat, Inspektoren mit der Spezialaufgabe 
der Untersuchung abzusenden. 
Alle Details der Ausführung und alle lau- 
fenden Geschäfte sollten den Lokalverwaltungen 
übertragen werden. Diese sollten sich in Frank- 
reich durch von ihnen bezahlte, besondere Be- 
hörden vertreten lassen, denen die Gouverneure 
die in dem Mutterlande auszuführenden Dienste 
übertrügen. Das Ministerium selbst würde so, 
da es von der erdrückenden Last der durch die 
Verwaltung der Kolonien bedingten Kleinarbeit 
befreit wäre, sich ganz der Aufgabe der Kontrolle 
widmen können. 
Das Haupthindernis, das sich einer solchen 
Ordnung der Dinge entgegenstellt, ist die Tatsache, 
daß das bisher von der kolonialen Militär- 
organisation geübte System dem System der 
kolonialen Zivilverwaltung ganz entgegengesetzt 
ist. Das erstere ist absolut zentralisiert, das 
letztere dezentralisiert, das erstere wird vom Staat 
bezahlt, das letztere von den Kolonien. 
Kompetente Autoritäten haben schon der 
Meinung Ausdruck gegeben, daß das militärische 
System dezentralisiert und unter das durch das 
Gesetz vom 23. April 1900 eingeführte Regime 
gestellt werden sollte. Dies scheint indes un- 
durchführbar, solange nicht Algerien, welches jetzt 
dem Ministerium des Innern untersteht, unter 
das Ministerium der Kolonien gestellt wird. 
M. Hubert regt an, daß ein erster Schritt 
auf diesem Wege gemacht werden solle, und daß 
auf jeden Fall die Ausgaben für Unterhalt und 
Material der Truppe von den Kolonien bestritten 
werden sollten, wofür diesen dann eine ent- 
sprechend erhöhte Subvention zu gewähren sei. 
Die oben genannten Spezialbehörden hätten dann 
für die Bedürfnisse der verschiedenen Dienstzweige 
der Kolonien, sowohl für die zivilen wie für die 
militärischen, zu sorgen, und die Kolonien würden 
sehr wahrscheinlich durch die Verwaltung ihrer 
eigenen Angelegenheiten im Mutterlande Er- 
sparnisse erzielen, welche ausreichend groß sind, 
um die Ausgaben für die Organisation dieser 
Behörden zu decken. 
So würde sich also der Staat, ohne irgend 
einem Budget eine neue Last aufzulegen, durch 
  
eine reine Verbesserung des Systems von Ver- 
pflichtungen frei machen, die er bisher nur in- 
different erfüllte und die deshalb nur um so 
teurer waren. Der Kolonialminister würde Muße 
haben, die Aufstellung und die Ausführung der 
Lokalbudgets sorgfältig zu überwachen; er könnte 
dem Parlament einen jährlichen Bericht vor- 
legen, welcher die Maßregeln anführt, die in 
Übereinstimmung mit den Wünschen der Kammern 
ergriffen worden sind. Dieser Bericht, welcher 
dem Parlament gleichzeitig mit dem General- 
budget vorzulegen wäre, würde dann als Exposs 
zu dem Teile des Budgets dienen, welcher von 
den Kolonial-Subventionen und -Kontributionen 
handelt. Es ließe sich so ein klares Bild von 
den Verhältnissen und Bedürfnissen der ver- 
schiedenen Kolonien gewinnen; demgemäß könnte 
auch besser abgeschätzt werden, in welcher Höhe 
die Summen in jedem besonderen Fall votiert 
werden müßten. So ließe sich der von M. Hubert 
erhobene Einwand, daß die Höhe der Kon- 
tribution und Subvention unter dem bisherigen 
System zu einer Zeit festgesetzt wird, in der die 
wahren Verhältnisse der Kolonie dem Parlament 
unbekannt sind, aus der Welt schaffen. 
In den letzten Jahren ist das britische System 
der Kolonialverwaltung besonders studiert worden. 
M. Lesage hat 1897, M. Picard im Jahre 
1902 und in neuerer Zeit M. Saint-- 
Germain, der während der letzten sechs Jahre 
im Auftrage der Kolonialbudget-Kommission des 
Senats den Bericht erstattete, die ganze Frage 
sehr sorgfältig geprüft. Sie haben durch eine 
vergleichende Studie der zwei Systeme die Re- 
sormen festzustellen gesucht, die mit Nutzen bei 
der französischen Kolonialverwaltung einzuführen 
wären. Das britische System der General- 
Agenturen für die Kolonien mit Selbstverwaltung 
ist als undurchführbar und den französischen Ideen 
zu fremd verworfen worden. Dagegen scheinen 
sie alle der Schaffung einer Organisation analog 
derjenigen der englischen Kronagentur für die 
Kolonien günstig gestimmt zu sein. 
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Seitdem dieser Bericht des englischen Ver- 
treters in Paris erschienen ist, hat die Schaffung 
der in demselben erwähnten neuen Kolonial= 
behörde schon greifbare Form angenommen. Der 
französischen Deputiertenkammer ist nämlich am 
13. Februar 1908 ein Gesetzentwurf zugegangen 
(Deputiertenkammer-Drucksache Nr. 1505), der 
die Schaffung einer „Agence générale des Co- 
lonies“ vorsieht. Die Begründung des Gesetz- 
entwurfes bewegt sich in denselben Gedankenreihen 
wie der von Lister zitierte Bericht des M. Hubert. 
Die Zentralverwaltung soll von den Arbeiten rein
	        
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