Metadata : Heft 10.3. Verfassungs-Urkunde der freien und Hansestadt Hamburg. Vom 13. Oktober 1879.

Verfassung  von  Hamburg.  9

 

Die  Wahl  zum  Senatsmitgliede  muß  von  dem  Erwählten
angenommen  werden.  Die  Weigerung  zieht  den  Verlust  des
Bürgerrechtes  sowie  der  öffentlichen  Aemter  und  Ehrenstellen
nach  sich.

Art.  10.

Die  Mitglieder  des  Senats  bekleiden  ihr  Amt  lebenslänglich
  unter  folgenden  Beschränkungen:  *45

Nach  mindestens  sechsjähriger  Amtsdauer  ist  jedes  Senatsmitglied
  berechtigt  seine  Enttasung  zu  verlangen,  ohne  jedoch
Anspruch  auf  Pension  zu  haben.  ·

Hat  der  Abtretende  das  sechszigste  Lebensjahr  vollendet
und  das  Amt  mindestens  zehn  Jatu  verwaltet,  so  hat  derselbe
  gene  Pension  zum  Belauf  der  Hälfte  seines  Honorars  zu

enießen.
Jedes  Senatsmitglied,  welches  das  siebenzigste  Lebensjahr
überschritten  hat,  ist  berechtigt  mit  einer  Pensi  zum  Belauf
von  zwei  Drittheilen  seines  Honorars  aus  dem  Senat  auszutreten.


Art.  11.

Die  Fälle,  in  denen  ein  Senatsmitglied  austreten  muß,
bestimmt  das  Gesetz.

Art.  12.  S.  358

Eine  erledigte  Stelle  im  Senate  ist  regelmäßig  binnen
vierzehn  Tagen  wieder  zu  besetzen.

Art.  13.

Mit  dem  Anmte  eines  Senatsmitgliedes  ist  jedes  andere
öffentliche  Amt  so  wie  die  Ausübung  der  Rechtsanwaltschaft
und  des  Notariats  unvereinbar.  Eine  sonstige  zufsthätigset
dürfen  Senatsmitglieder  fortsetzen,  insoweit  dieselbe  der  Erfüllung
  ihrer  Amtspflichten  keinen  Abbruch  thut.

Die  Mitglieder  des  Senats  können,  wenn  sie  in  den  Vorstand,
  Verwaltungsrath  oder  Aussichtsrath  industrieller  oder
ähnlicher,  den  Gelderwerb  bezweckender,  Unternehmungen  gewählt
  werden,  diese  Wahl  nur  mit  besonderer  Genehmigung
des  Senats  annehmen.  Einer  solchen  Genehmigung  bedarf
es  auch,  wenn  ein  Mitglied  des  Senats  nach  seiner  Wahl  im
Vorstande,  Verwaltungsrath  oder  Aufsichtsrath  einer  der  vorerwähnten
  Unternehmungen  bleiben  will.