Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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wird für die vom Gouverneur durch öffentliche Bekanntmachung zu bezeichnenden Ortschaften oder 
Teile derselben folgendes verordnet: 
§ 1. Das Schlachten von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, deren Fleisch zum 
Genusse durch Menschen verwendet werden soll, ist nur auf dem vom Gouvernement errichteten 
Schlachthofe gestattet. 
§5 2. Die im § 1 bezeichneten Tiere werden auf dem Schlachthofe einer Untersuchung 
dahin unterzogen, ob das Fleisch zum Genusse durch Menschen geeignet ist. 
§& 3. Wenn zu befürchten steht, daß ein Tier der im § 1 bezeichneten Art bis zur Ankunft 
auf dem Schlachthofe verenden werde, oder daß das Fleisch durch Verschlimmerung des krankhaften 
Zustandes wesentlich an Wert verlieren werde, oder wenn das Tier infolge Unglücksfalles sofort 
getötet werden muß, ist die Schlachtung außerhalb des Schlachthofs gestattet (Notschlachtung). In 
diesem Falle ist das Tier unverzüglich zum Zwecke der Untersuchung auf den Schlachthof zu schaffen. 
§ 4. Frisches Fleisch von Tieren der im § 1 bezeichneten Art darf nur in den zu diesem 
Zwecke vom Gouvernement errichteten Verkaufshallen feilgehalten werden. 
§ 5. Für die Untersuchung der Tiere und Benutzung des Schlachthofes, desgl. für die 
Untersuchung der notgeschlachteten Tiere, werden Gebühren erhoben. 
Außerdem können für die Benutzung der Verkaufshallen und etwaiger sonstiger Anlagen 
(Ställe u. dgl.) besondere Gebühren erhoben werden. 
§ 6. Verboten ist die Einfuhr von frischem und zubereitetem, zum Genuß durch Menschen 
bestimmtem Fleisch der im §. 71 bezeichneten Tiere, es sei denn, daß die Tiere außerhalb des 
afrikanischen Festlandes geschlachtet worden sind. 
§ 7. Ausführungsbestimmungen, insbesondere über die für die Benutzung des Schlachthofes 
und der sonstigen Anlagen zu entrichtenden Gebühren, sowie über den Betrieb auf dem Schlachthofe, 
erläßt der Gouverneur durch öffentliche Bekanntmachung. 
Der Gouverneur kann Ausnahmen von den Bestimmungen der 89 1 bis 6 gestatten. 
§ 8. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder gegen die 
auf Grund derselben vom Gouverneur erlassenen Anordnungen werden an Nichteingeborenen mit 
Geldstrafe bis zu 150 Mark oder Haft, an Eingeborenen nach Maßgabe der Verfügung des Reichs- 
kanzlers vom 22. April 1896 (Kolonialblatt S. 241) bestraft. Tiere oder Fleisch, welche Gegen- 
stand einer Zuwiderhandlung sind, können eingezogen werden. 
Desgleichen können Organe oder Teile, welche bei der Untersuchung als zum Genuß für 
Menschen nicht geeignet befunden werden, ferner in den Verkaufshallen feilgehaltenes Fleisch, welches 
verdorben ist, eingezogen werden. 
§ 9. Diese Verordnung tritt an dem durch den Gouverneur durch öffentliche Bekannt- 
machung festzusetzenden Tage in Kraft. 
Lome, den 20. März 1908. 
Der Gouverneur. 
Dr. Meyer. 
Bekanntmacdung des Couverneurs von Togo Jur Kusführung der Verordnung, betr. 
den Schlachtzwang und den Handel mit sleisch, vom 20. Oärz 1908. 
Vom 20. März 1908. 
J. 
Die Verordnung, betreffend den Schlachtzwang und den Handel mit Fleisch, vom 20. März 1908 
erhält vom 1. April 1908 ab für die Stadt Lome und deren nächste Umgebung Geltung. Der 
Geltungsbereich wird im Süden von dem Meer begrenzt, im Westen, Norden und Osten durch eine 
Linie, welche einschließt: Das Gouverneurhaus, das Haussalager, die Bahnhofsanlagen, den Schnitt- 
punkt der Südgrenze der sogenannten Küasplantage mit der Amutivestraße und den Friedhof.
	        
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