Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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5* 38. Der nach Abzug der Abschreibungen und der außerordentlichen Rücklagen ver- 
bleibende Reingewinn wird, unbeschadet der dem Vorstande oder den Angestellten der Gesellschaft 
vertragsmäßig zustehenden Gewinnanteile, wie folgt verteilt: 
Zunächst werden 10 v. H. des Reingewinns der Rücklage zugeführt, bis deren Betrag 
20 v. H. des Grundkapitals erreicht hat bzw. wieder erreicht hat, nachdem sie angegriffen war; so- 
dann erhalten die Mitglieder der Gesellschaft eine Dividende bis zur Höhe von 4 v. H. auf das 
einberufene Grundkapital; von dem verbleibenden Betrage erhält der Aufsichtsrat insgesamt 15 v. H. 
als Gewinnanteil; über den alsdann noch verbleibenden Überschuß entscheidet die Hauptversammlung. 
§ 39. Über die Art der Anlegung der Rücklage entscheidet der Auffichtsrat; er ist befugt, 
sie zu Zwecken der Gesellschaft zu verwenden. 
§ 40. Innerhalb vier Jahren nach Fälligkeit nicht erhobene Dividenden verfallen zugunsten 
der Gesellschaft. 
VI. Auflösung der Gesellschaft. 
* 41. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft wird nach Tilgung ihrer Schulden und 
Bestreitung der Kosten das verbleibende Vermögen nach Verhältnis der auf die Anteile einberufenen 
Einzahlungen unter die Mitglieder verteilt. 
Die Verteilung darf nicht eher vollzogen werden, als nach Ablauf eines Jahres, von dem 
Tage an gerechnet, an welchem die Auflösung der Gesellschaft unter Aufforderung der Gläubiger, 
sich bei ihr zu melden, in den Gesellschaftsblättern bekannt gemacht worden ist. 
Bis zur Beendigung der Liquidation verbleibt es bei der bisherigen Organisation der 
Gesellschaft unk ihrem Gerichtsstande. 
VII. Bekanntmachungen. 
§ 42. Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im „Deutschen Reichsanzeiger und 
Königlich Preußischen Staatsanzeiger“. Der Aufsichtsrat kann noch andere Publikationsblätter 
bestimmen. 
VIII. Aufsichtsbehörde. 
§ 43. Die Ausfsicht über die Gesellschaft wird von dem Reichskanzler geführt, welcher zu 
diesem Behufe einen oder mehrere Kommissare bestellen kann. Die Aussicht erstreckt sich auf die 
satzungsgemäße Führung der Geschäfte für die Erreichung des Gesellschaftszweckes. 
Der Kommissar ist berechtigt, an jeder Versammlung des Aufsichtsrats und an jeder Haupt- 
versammlung teilzunehmen, von dem Aufsichtsrate jederzeit Bericht über die Angelegenheiten der 
Gesellschaft zu verlangen und die Bücher und Schriften derselben einzusehen sowie auf Kosten der 
Gesellschaft, wenn dem Verlangen der dazu berechtigten Mitglieder der Gesellschaft nicht entsprochen 
wird, oder aus sonstigen wichtigen Gründen eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. 
8 44. Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde sind insbesondere die Beschlüsse der Gesell- 
schaft, nach welchen eine Anderung oder Ergänzungen dieser Satzungen erfolgen, die Gesellschaft 
aufgelöst, mit einer anderen vereinigt oder in ihrer rechtlichen Form umgewandelt werden soll, 
unterworfen. 
  
  
  
Dersonalien. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem ehemaligen 
Regierungsbaumeister bei dem Gouvernement Kamerun Kreisbauinspektor Johannes Schütz den 
Roten Adler-Orden vierter Klasse zu verleihen. 
Der Diätar Korth ist zum Asfistenten in der Kolonial-Hauptkasse ernannt worden. 
In Deutsch- Südwestafrika ist als Rechtsanwalt zugelassen worden: Dr. jur. Voß bei dem 
Kaiserlichen Bezirksgericht in Swakopmund.
	        
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