Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

W 780 20 
Die ordentliche Generalversammlung erteilt dem Vorstand sowie auch dem Ausiichtsrat 
Decharge, beschließt über die Verteilung des Reingewinns, nimmt die etwaigen statutenmäßigen 
Wahlen vor und beschließt über die auf der Tagesordnung stehenden Anträge. 
Über Gegenstände, deren Verhandlungen nicht mit dem Ausschreiben der Generalversammlung 
oder in der in § 256 Absatz 2 H. G. B. vorgesehenen Weise angekündigt sind, können Beschlüsse 
nicht gefaßt werden, ausgenommen hiervon ist jedoch der Beschluß über den in einer General- 
versammlung gestellten Antrag auf Wahl von Revisoren oder auf Berufung einer außerordentlichen 
Generalversammlung. 
Die Verhandlung über die Bilanz ist zu vertagen, wenn dies mit einfacher Stimmen- 
mehrheit beschlossen oder von einer Minderheit, deren Anteile den zehnten Teil des Grundkapitals 
erreichen, verlangt wird, auf Verlangen der Minderheit jedoch nur, soweit von ihr bestimmte Ansätze 
der Bilanz bemängelt werden. 
§ 21. Außerordentliche Generalversammlungen werden berufen: 
1. wenn der Aufsichtsrat oder Vorstand es für notwendig erachtet; 
2. wenn einem oder mehreren Aktionären, deren Aktienbesitz wenigstens den zwanzigsten 
Teil des Grundkapitals darstellt, auf Grund und nach Maßgabe des § 254 H. G. B. 
die Einberufung zugestanden worden ist; 
3. wenn sonstige gesetzliche oder statutenmäßige Gründe vorliegen. 
Zu einer außerordentlichen Generalversammlung im Fall der Ziffer 2 ist die Einladung 
spätestens vier Wochen nach Ülbergabe des Antrags zu erlassen. 
§ 22. Die Generalversammlung beschließt, abgesehen von den im Gesetz und Gesellschafts- 
vertrag bestimmten Fällen, in denen eine größere Majorität erforderlich ist, mit absoluter Stimmen- 
mehrheit. Ergibt sich bei Wahlen Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. 
Über folgende Gegenstände jedoch: 
1. Übertragung des Vermögens der Gesellschaft an eine andere Aktiengesellschaft oder 
Verschmelzung mit einer solchen (Fusion), 
2. Auflösung der Gesellschaft 
kann nur mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen 
Grundkapitals und, wenn mindestens zwei Drittel des Grundkapitals vertreten find, beschlossen werden. 
Im Falle die letztere dieser Bedingungen nicht erfüllt ist, wird binnen der folgenden sechs Wochen 
eine zweite Generalversammlung berufen, welche alsdann ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen 
Aktien mit drei Viertel Majorität der vertretenen Stimmen beschließt. » 
23. Die Abstimmungen und Wahlen in der Generalversammlung müssen, wenn zehn 
anwesende Aktionäre es verlangen, durch Stimmzettel geschehen. 
VI. Titel. 
Bilanz, Gewinnverteilung, Reservefonds. 
§ 24. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft läuft vom 1. Januar eines jeden Jahres bis 
zum 31. Dezember. 
Das erste Geschäftsjahr endigt mit dem 31. Dezember 1908. 
Die Bücher werden per 31. Dezember jeden Jahres abgeschlossen und die Bilanz und 
Gewinn= und Verlustrechnung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen aufgestellt. 
§* 25. Der Vorstand hat spätestens am 15. Mai jeden Jahres die Bilanz, die Gewinn= 
und Verlustrechnung und einen den Vermögensstand und die Verhältnisse der Gesellschaft entwickelnden 
Bericht dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen. Diese Vorlagen sind mindestens 19 Tage vor 
dem Tage der ordentlichen Generalversammlung in dem Geschäftslokal der Gesellschaft zur Einsicht 
der Aktionäre aufzulegen. 
26. Nach Genehmigung der Bilanz durch die Generalversammlung wird der erzielte 
Gewinn folgendermaßen verwendet: 
1. Zuerst sind 5 v. H. in den Reservefonds so lange einzustellen, als derselbe den zehnten 
Teil des jeweiligen Grundkapitals nicht überschreitet; 
2. aus dem hiernach verbleibenden Betrage find zunächst die auf etwaigen Antrag des 
Aufsichtsrates von der Generalversammlung beschlossenen außerordentlichen Abschreibungen 
und Rückstellungen zu entnehmen;
	        
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