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§* 7. Der Wanderhändler hat den Wandergewerbeschein stets bei sich zu führen und den
Behörden des Schutzgebiets oder deren Beauftragten auf Verlangen jederzeit vorzuzeigen.
Kommt ein Schein abhanden, so wird ein neuer Schein (Ersatzschein) für die Gültigkeits-
dauer des abhanden gekommenen nur ausgestellt, wenn das Abhandenkommen nachgewiesen oder
glaubhaft gemacht wird.
Dasselbe gilt, wenn nach Ablauf der Gültigkeitsdauer eines Scheins die Ausstellung eines
neuen (Erneuerungsschein) beantragt wird, ohne daß der alte Schein abgegeben wird.
Für beide Fälle finden die §§ 3 bis 5 und 6 entsprechende Anwendung.
§5 8. Der Wandergewerbeschein hat Gültigkeit nur für die Person des Wanderhändlers
und seiner Träger und ist nicht übertragbar.
9. Die erteilte Erlaubnis kann entzogen werden aus den in § 5 angeführten Gründen,
wenn diese Gründe nach Erteilung der Erlaubnis eintreten oder bekannt werden.
Zuständig ist die ausstellende Behörde und in dringenden Fällen die Behörde desjenigen
Bezirks, in welchem der Wanderhändler sein Gewerbe ausübt. In letzterem Falle ist alsbald der
ausstellenden Behörde Mitteilung zu machen. «
§1.KaufleutemthändlerdüifeninihremGefchäftsbetriebenursolcheWanderhändlek
verwenden, welche im Besitze des Wandergewerbescheins sind. In diesem Wandergewerbeschein muß
nicht nur der Name des Wanderhändlers selbst, sondern auch desjenigen Kaufmanns oder Händlers
eingetragen sein, in dessen Dienst der Wanderhändler steht.
8 11. Ein durch Zeitablauf oder Entziehung erloschener Wandergewerbeschein ist der aus-
stellenden Behörde oder der nächsten Lokalverwaltungsbehörde unverzüglich abzuliefern.
§5 12. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden im ersten Falle
mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder bis zu 14 Tagen Haft, im Wiederholungsfalle mit Geldstrafe
bis zu 1000 Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder, soweit es sich um Eingeborene
handelt, mit Geldstrafe oder Gefängnis mit Zwangsarbeit bis zu drei Monaten bestraft, sofern nicht
nach anderen Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist. Bei Hinterziehung der Steuer ist daneben
der fünffache Betrag derselben verfallen.
· Bei Zuwiderhandlungen gegen 8 11 der Verordnung haftet der Dienstherr für den wegen
Hinterziehung verfallenen Betrag sowie wegen Geldstrafe und Kosten als Gesamtschuldner.
§5 13. Diese Verordnung tritt am 1. April 1908 in Kraft.
Für bestimmte Bezirke und unter besonderen Verhältnissen kann durch Bekanntmachung des
Gouverneurs das Inkrafttreten auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden.
14. Die Ausführung der vorstehenden Bestimmungen wird durch Bekanntmachung des
Gouverneurs geregelt.
Buea, den 4. März 1908.
Der Gouverneur.
Seitz.
Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun zur Verordnung, betr. das
Wandergewerbe.
Vom 4. März 1908. ,
1. Die Grenzen der Gemarkung des Heimatsdorfs oder Wohnortsbezirks (8 1 der Ver-
ordnung) werden nach Bedarf durch die zuständige Lokalverwaltungsbehörde (Bezirksamt, Station)
estimmt.
2. Der Wandergewerbeschein wird ausgestellt nach einem den Dienststellen zugehenden
Formular.
3. Der die Erlaubnis nachsuchende Wanderhändler hat seinen Antrag persönlich bei der
zuständigen Behörde anzubringen.
Steht ein Wanderhändler im Dienste eines Kaufmanns oder Händlers, so ist der Antrag
auch von diesem schriftlich oder mündlich zu stellen.
**- Händler im Dienste einer europäischen Firma können bei Gesuchen um Ausstellung eines
Ersatzscheins (8 7 Absatz 2) oder eines Erneuerungsscheins (§ 7 Absatz 3) auf Antrag der Firma
vom persönlichen Erscheinen entbunden werden.