Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

W 783 20 
§* 7. Der Wanderhändler hat den Wandergewerbeschein stets bei sich zu führen und den 
Behörden des Schutzgebiets oder deren Beauftragten auf Verlangen jederzeit vorzuzeigen. 
Kommt ein Schein abhanden, so wird ein neuer Schein (Ersatzschein) für die Gültigkeits- 
dauer des abhanden gekommenen nur ausgestellt, wenn das Abhandenkommen nachgewiesen oder 
glaubhaft gemacht wird. 
Dasselbe gilt, wenn nach Ablauf der Gültigkeitsdauer eines Scheins die Ausstellung eines 
neuen (Erneuerungsschein) beantragt wird, ohne daß der alte Schein abgegeben wird. 
Für beide Fälle finden die §§ 3 bis 5 und 6 entsprechende Anwendung. 
§5 8. Der Wandergewerbeschein hat Gültigkeit nur für die Person des Wanderhändlers 
und seiner Träger und ist nicht übertragbar. 
9. Die erteilte Erlaubnis kann entzogen werden aus den in § 5 angeführten Gründen, 
wenn diese Gründe nach Erteilung der Erlaubnis eintreten oder bekannt werden. 
Zuständig ist die ausstellende Behörde und in dringenden Fällen die Behörde desjenigen 
Bezirks, in welchem der Wanderhändler sein Gewerbe ausübt. In letzterem Falle ist alsbald der 
ausstellenden Behörde Mitteilung zu machen. « 
§1.KaufleutemthändlerdüifeninihremGefchäftsbetriebenursolcheWanderhändlek 
verwenden, welche im Besitze des Wandergewerbescheins sind. In diesem Wandergewerbeschein muß 
nicht nur der Name des Wanderhändlers selbst, sondern auch desjenigen Kaufmanns oder Händlers 
eingetragen sein, in dessen Dienst der Wanderhändler steht. 
8 11. Ein durch Zeitablauf oder Entziehung erloschener Wandergewerbeschein ist der aus- 
stellenden Behörde oder der nächsten Lokalverwaltungsbehörde unverzüglich abzuliefern. 
§5 12. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden im ersten Falle 
mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder bis zu 14 Tagen Haft, im Wiederholungsfalle mit Geldstrafe 
bis zu 1000 Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder, soweit es sich um Eingeborene 
handelt, mit Geldstrafe oder Gefängnis mit Zwangsarbeit bis zu drei Monaten bestraft, sofern nicht 
nach anderen Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist. Bei Hinterziehung der Steuer ist daneben 
der fünffache Betrag derselben verfallen. 
· Bei Zuwiderhandlungen gegen 8 11 der Verordnung haftet der Dienstherr für den wegen 
Hinterziehung verfallenen Betrag sowie wegen Geldstrafe und Kosten als Gesamtschuldner. 
§5 13. Diese Verordnung tritt am 1. April 1908 in Kraft. 
Für bestimmte Bezirke und unter besonderen Verhältnissen kann durch Bekanntmachung des 
Gouverneurs das Inkrafttreten auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. 
14. Die Ausführung der vorstehenden Bestimmungen wird durch Bekanntmachung des 
Gouverneurs geregelt. 
Buea, den 4. März 1908. 
Der Gouverneur. 
Seitz. 
Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun zur Verordnung, betr. das 
Wandergewerbe. 
Vom 4. März 1908. , 
1. Die Grenzen der Gemarkung des Heimatsdorfs oder Wohnortsbezirks (8 1 der Ver- 
ordnung) werden nach Bedarf durch die zuständige Lokalverwaltungsbehörde (Bezirksamt, Station) 
estimmt. 
2. Der Wandergewerbeschein wird ausgestellt nach einem den Dienststellen zugehenden 
Formular. 
3. Der die Erlaubnis nachsuchende Wanderhändler hat seinen Antrag persönlich bei der 
zuständigen Behörde anzubringen. 
Steht ein Wanderhändler im Dienste eines Kaufmanns oder Händlers, so ist der Antrag 
auch von diesem schriftlich oder mündlich zu stellen. 
**- Händler im Dienste einer europäischen Firma können bei Gesuchen um Ausstellung eines 
Ersatzscheins (8 7 Absatz 2) oder eines Erneuerungsscheins (§ 7 Absatz 3) auf Antrag der Firma 
vom persönlichen Erscheinen entbunden werden.
	        
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