Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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4. Kommt ein Schein abhanden, so kann ein Händler im Dienste einer europäischen Firma 
bei weiter Entfernung vom Sitze der ausstellenden Behörde den Handel bis zum Ablauf der 
Gültigkeitsdauer des ihm erteilten Scheins fortsetzen, falls er oder die Firma unverzüglich die Aus- 
stellung eines neuen Scheins unter Entbindung vom persönlichen Erscheinen bei der zuständigen 
Behörde beantragt und hiervon gleichzeitig der Behörde desjenigen Bezirks, in welchem er sein 
Gewerbe ausübt, Anzeige macht. Die letztere Behörde kann auf Antrag eine Bescheinigung über 
die erfolgte Anzeige ausstellen. 
5. Anträge auf Ausstellung von Wandergewerbescheinen werden schon vor dem Inkrafttreten 
der Verordnung nach den Bestimmungen derselben von den Behörden angenommen und erledigt. 
6. Die Verordnung vom 4. März 1908 tritt noch nicht in Kraft in den Bezirken der 
Residenturen Garua, Kusseri und der Station Banjo. 
Buea, den 4. März 1908. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Seitz. 
Verordnung des Couverneurs von Kamerun, betr. die Jagd im Schutzgebiet Kamerun. 
Vom 4. März 1908. 
Auf Grund des § 15 des Schurzgebietsgesetzes vom 10. September 1900 wird unter Auf- 
hebung der Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Kamerun, betreffend die Ausübung der 
Jagd auf Elefanten und Flußpferde, vom 29. November 1892 und der Verordnung des Kaiserlichen 
25. Februar 1900 
Gouverneurs von Kamerun, betreffend das Einkreisen von Elefanten, vom §. November 1005, verordnet, 
was folgt: 
A. Allgemeine, für Europäer und Farbige gültige Bestimmungen. 
#§ 1. Zur Ausübung der Jagd bedarf es der Lösung eines Jagdscheins, soweit nicht die 
nachfolgenden Paragraphen anderweite Bestimmungen enthalten. 
2. Die Jagd, das Erlegen und Fangen von Gorillas und anderen Tieren, bei denen 
für Erhaltung der Art ein wissenschaftliches Interesse vorliegt, kann vom Gouverneur zeitweilig oder 
dauernd verboten werden. 
Ferner ist jede Art der Jagd verboten in den Gebietsteilen, welche vom Gouverneur als 
„Schongebiet“ erklärt worden sind oder noch erklärt werden. Für Elefanten und Flußpferde können 
die Lokalbehörden, sofern die Gefahr der Ausrottung dieser Tierarten vorliegt, die Jagd in be- 
stimmten Gebietsteilen zeitweilig verbieten. In solchen Fällen ist nachträglich die Genehmigung des 
Gouverneurs einzuholen. 
§ 3. Bezüglich der Elefanten, Flußpferde, Nashörner, Giraffen, Büffel, Antilopen und 
Gazellen ist verboten: 
a) die Jagd, das vorsätzliche Erlegen und Fangen von nicht ausgewachsenen Tieren. Als 
nicht ausgewachsen gelten Elesonten, bei welchen ein normal ausgebildeter Stoßzahn ein 
geringeres Gewicht als 2 kg besitzt 
b) die Jagd, das Erlegen und Fangen von weiblichen Tieren. 
Ausnahmen zu § 2 und 3 kann der Gouverneur gestatten, wenn es sich um Fang oder 
Erlegung zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Zähmung oder um Verhütung von Wildschaden handelt. 
§ 4. Berboten ist die Anwendung von Vorrichtungen und Mitteln, die geeignet sind, die 
Vernichtung ganzer Rudel herbeizuführen; insbesondere ohne ausdrückliche Genehmigung des Gouver- 
neurs die Ausübung der Jagd durch Einkreisen (Einfenzen, Einbrennen), das Fangen in großen 
Netzen und das Erlegen von Wild unter Anwendung von Gift. Diese Bestimmungen gelten nicht 
für das Erlegen von Raubwild. « 
§ 5. Der Jagdschein lautet auf den Namen des Inhabers, ist unübertragbar und gilt 
auf die Dauer des Kalenderjahres, für welches er ausgestellt ist. Im Falle erwiesenen Mißbrauchs 
kann der Jagdschein wieder entzogen werden. 
Gesellschaften oder Einzelpersonen wird auf Antrag ein Jagdschein nach Ausgabe B 
ausgestellt, welcher die Genannten besugt, einen farbigen Jäger zum Zwecke der Fleischbesorgung 
zu halten.
	        
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