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4. Kommt ein Schein abhanden, so kann ein Händler im Dienste einer europäischen Firma
bei weiter Entfernung vom Sitze der ausstellenden Behörde den Handel bis zum Ablauf der
Gültigkeitsdauer des ihm erteilten Scheins fortsetzen, falls er oder die Firma unverzüglich die Aus-
stellung eines neuen Scheins unter Entbindung vom persönlichen Erscheinen bei der zuständigen
Behörde beantragt und hiervon gleichzeitig der Behörde desjenigen Bezirks, in welchem er sein
Gewerbe ausübt, Anzeige macht. Die letztere Behörde kann auf Antrag eine Bescheinigung über
die erfolgte Anzeige ausstellen.
5. Anträge auf Ausstellung von Wandergewerbescheinen werden schon vor dem Inkrafttreten
der Verordnung nach den Bestimmungen derselben von den Behörden angenommen und erledigt.
6. Die Verordnung vom 4. März 1908 tritt noch nicht in Kraft in den Bezirken der
Residenturen Garua, Kusseri und der Station Banjo.
Buea, den 4. März 1908.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Seitz.
Verordnung des Couverneurs von Kamerun, betr. die Jagd im Schutzgebiet Kamerun.
Vom 4. März 1908.
Auf Grund des § 15 des Schurzgebietsgesetzes vom 10. September 1900 wird unter Auf-
hebung der Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Kamerun, betreffend die Ausübung der
Jagd auf Elefanten und Flußpferde, vom 29. November 1892 und der Verordnung des Kaiserlichen
25. Februar 1900
Gouverneurs von Kamerun, betreffend das Einkreisen von Elefanten, vom §. November 1005, verordnet,
was folgt:
A. Allgemeine, für Europäer und Farbige gültige Bestimmungen.
#§ 1. Zur Ausübung der Jagd bedarf es der Lösung eines Jagdscheins, soweit nicht die
nachfolgenden Paragraphen anderweite Bestimmungen enthalten.
2. Die Jagd, das Erlegen und Fangen von Gorillas und anderen Tieren, bei denen
für Erhaltung der Art ein wissenschaftliches Interesse vorliegt, kann vom Gouverneur zeitweilig oder
dauernd verboten werden.
Ferner ist jede Art der Jagd verboten in den Gebietsteilen, welche vom Gouverneur als
„Schongebiet“ erklärt worden sind oder noch erklärt werden. Für Elefanten und Flußpferde können
die Lokalbehörden, sofern die Gefahr der Ausrottung dieser Tierarten vorliegt, die Jagd in be-
stimmten Gebietsteilen zeitweilig verbieten. In solchen Fällen ist nachträglich die Genehmigung des
Gouverneurs einzuholen.
§ 3. Bezüglich der Elefanten, Flußpferde, Nashörner, Giraffen, Büffel, Antilopen und
Gazellen ist verboten:
a) die Jagd, das vorsätzliche Erlegen und Fangen von nicht ausgewachsenen Tieren. Als
nicht ausgewachsen gelten Elesonten, bei welchen ein normal ausgebildeter Stoßzahn ein
geringeres Gewicht als 2 kg besitzt
b) die Jagd, das Erlegen und Fangen von weiblichen Tieren.
Ausnahmen zu § 2 und 3 kann der Gouverneur gestatten, wenn es sich um Fang oder
Erlegung zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Zähmung oder um Verhütung von Wildschaden handelt.
§ 4. Berboten ist die Anwendung von Vorrichtungen und Mitteln, die geeignet sind, die
Vernichtung ganzer Rudel herbeizuführen; insbesondere ohne ausdrückliche Genehmigung des Gouver-
neurs die Ausübung der Jagd durch Einkreisen (Einfenzen, Einbrennen), das Fangen in großen
Netzen und das Erlegen von Wild unter Anwendung von Gift. Diese Bestimmungen gelten nicht
für das Erlegen von Raubwild. «
§ 5. Der Jagdschein lautet auf den Namen des Inhabers, ist unübertragbar und gilt
auf die Dauer des Kalenderjahres, für welches er ausgestellt ist. Im Falle erwiesenen Mißbrauchs
kann der Jagdschein wieder entzogen werden.
Gesellschaften oder Einzelpersonen wird auf Antrag ein Jagdschein nach Ausgabe B
ausgestellt, welcher die Genannten besugt, einen farbigen Jäger zum Zwecke der Fleischbesorgung
zu halten.