428 Bandenbegriff und Marktdiebstähle.
Unter der Herrschaft des bayr. Strafgesetzbuches
von 1813, welche5 den Bandenbegriff im allgemeinen
Theile Bd. J Art. 54—56 unter den Urheberschaftsformen
der Verbrechen gleich dem Komplotte
behandelt und jeden Genossen alt Miturheber
derjenigen Verbrechen bestraft, welche er selbst mit
verabredet oder zu welchen er vor, bei oder nach
der Ausführung auf irgend eine Weise mitgewirkt
oder zu deren Mitausführung er durch seine Gegenwart
im Zeitpunkte der Vollziehung seine Bereitschaft
erklärt hat, — wurde der sog. Marktdiebstahl
in allen seinen Erscheinungen als Bandendiebstahl
betrachtet und sprechen sich zwei oberstrichterliche Erkenntnisse
vom 15. Aug. 1857 u. 10. Dez. 1858
(Zeitschr. f. Gesetzgebung und Rechtêpflege Bod. IV
S. 406 und Bd. V Seite 523) einmüthig dahin
aus, daß
die Verabredung mehrerer Personen, auf einem
bestimmten Jahrmarkte gemeinschaftlich Diebstähle
zu verüben, unter den strafrechtlichen Begriff
der Bande falle.
» Das bayr. Strafgesetzbuch von 1861 verließ
den Bandenbegriff als eine allgemeine Urheberschaftsform
von Verbrechen (Vrhdlgn. d. Gesetzgeb.-Aussch.
der K. d. Abg. 1853|54 Bd. I Seite 167 Ziff.2,
Hocheder, Komm. S. 271) und brachte denselben
nur mehr bei Raub und Diebstahl insowelt zur Verwendung,
daß es — im Wesentlichen gleichlautend
mit der obigen Bestimmung des Reichs-St.G. B.
.— durch die Bestimmung im Art. 303 Z. 3 und
Art. 274 Z. 5 einer strengeren Strafbedrohung unterwarf,
„wenn drei oder mehrere Personen, welche sich
zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl
verbunden haben, den Raub (Diebstahl)
gemeinschaftlich verübt oder bei Ausführung