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dampfschiffsverbindungen mit Ostasien und Australien eine Postdampfschiffslinie zwischen Simpsonhafen
im Schutzgebiete Deutsch-Neuguinea einerseits und Hongkong sowie Sydney anderseits zu betreiben.
Auf der Fahrt nach Hongkong und zurück sind das Festland von Neuguinea (Friedrich-
Wichelmshafen) und die Insel Jap anzulaufen.
Die Fahrten sind in Zeitabständen von vier Wochen auszuführen.
Die Geschwindigkeit der Fahrt muß im Durchschnitte mindestens elf Seemeilen betragen.
Der Unternehmer verpflichtet sich, die seit dem Jahre 1906 eingerichtete Küstenschiffahrt,
ausgehend von Simpsonhafen, ohne Einschränkung weiterzuführen.
30. Oktober
Für die Dauer dieses Vertrags kommt die in dem Vertrage vom 12 Schtember 1898
Artikel 1 Abs. 1 unter A 4 vorgeschriebene Anschlußlinie von Singapore nach dem Schutzgebiete von
Neuguinea in Wegfall.
Artikel 2.
Für die Erfüllung der übernommenen Verbindlichkeiten empfängt, ceer Unternehmer vom
1. April 1908 ab aus der Reichskasse eine Vergütung von jährlich 230 000 Mk., „Zweihundert-
dreißigtausend Mark“, zahlbar in monatlichen Teilbeträgen am letzten Tage — Monats.
Diese Vergütung wird insoweit gekürzt, als die vertragsmäßig bedungenen Fahrten nicht
zur Ausführung gekommen sind. Die Kürzung erfolgt — sei es, daß eine Fahrt ganz oder teilweise
ausgefallen ist — in der Weise, daß für jede gegenüber dem Fahrplane zu wenig zurückgelegte
Seemeile der auf sie rechnungsmäßig entfallende Betrag von den nächstfälligen Monatsbeträgen zur
Reichskasse einbehalten wird. Für die Berechnung der Entfernungen sind die im Fahrplan ent-
haltenen Festsetzungen der Seemeilenzahl maßgebend.
Artikel 3. «
Die Vorschriften der Artikel 3, 7, 8, 9, 10 Abs. 1 und 3, 12, 13, 15, 16, 17, 18, 19,
20, 21, 22, 23, 24, 25 Abs. 1, 3 und 4, 27, 28, 29, 30, 31 Abs. 1, 4 und 5, 32, 33, 35 Abf. 3,
36, 37, 38, 40, 41, 42, 43 des Hauptvertrags vom sI— 1898 finden entsprechende
Anwendung.
. Artikel 4.
Dieser Vertrag erstreckt sich auf die Zeit vom 1. April 1908 bis zum Ende März 1909.
Artikel 5.
Den gesetzlichen Stempel für die Ausfertigungen und Ergänzungen des Vertrags trägt der
Unternehmer.
Urkundlich ist gegenwärtiger Vertrag zweifach gleichlautend ausgefertigt und von beiden
Teilen unterschrieben und untersiegelt worden.
So geschehen
Norderney, den 22. Juli 1908. Bremen, den 17. Juli 1908.
Der Reichskanzler. Norddeutscher Lloyd.
(L. S.) gez. von Bülow. gez. Wiegand, gez. Heineken.
Verordnung des GCouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Ergänzung der Hafen-
ordnung von Daressalam.
Vom 3. Juli 1908.
In der Hafenordnung für den Hafen von Daressalam, gültig vom 1. September 1903
(Deutsches Kolonialblatt 1903, S. 511 ff.), erhält unter „Signalstation“ der § 16 folgenden Zusatz:
„Wenn ein einkommendes Schiff bei der an der SO.-Kante des Nord-Riffs liegenden
roten Spierentonne B angelangt ist, wird die zum Zeichen des Herannahens eines Schiffes an
dem Mast der Signalstation Ost-Fähr-Huk geheißte deutsche Handelsflagge bis zur Höhe der
Signalraa niedergeholt.