Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

W 830 2 
dampfschiffsverbindungen mit Ostasien und Australien eine Postdampfschiffslinie zwischen Simpsonhafen 
im Schutzgebiete Deutsch-Neuguinea einerseits und Hongkong sowie Sydney anderseits zu betreiben. 
Auf der Fahrt nach Hongkong und zurück sind das Festland von Neuguinea (Friedrich- 
Wichelmshafen) und die Insel Jap anzulaufen. 
Die Fahrten sind in Zeitabständen von vier Wochen auszuführen. 
Die Geschwindigkeit der Fahrt muß im Durchschnitte mindestens elf Seemeilen betragen. 
Der Unternehmer verpflichtet sich, die seit dem Jahre 1906 eingerichtete Küstenschiffahrt, 
ausgehend von Simpsonhafen, ohne Einschränkung weiterzuführen. 
30. Oktober 
Für die Dauer dieses Vertrags kommt die in dem Vertrage vom 12 Schtember 1898 
Artikel 1 Abs. 1 unter A 4 vorgeschriebene Anschlußlinie von Singapore nach dem Schutzgebiete von 
Neuguinea in Wegfall. 
Artikel 2. 
Für die Erfüllung der übernommenen Verbindlichkeiten empfängt, ceer Unternehmer vom 
1. April 1908 ab aus der Reichskasse eine Vergütung von jährlich 230 000 Mk., „Zweihundert- 
dreißigtausend Mark“, zahlbar in monatlichen Teilbeträgen am letzten Tage — Monats. 
Diese Vergütung wird insoweit gekürzt, als die vertragsmäßig bedungenen Fahrten nicht 
zur Ausführung gekommen sind. Die Kürzung erfolgt — sei es, daß eine Fahrt ganz oder teilweise 
ausgefallen ist — in der Weise, daß für jede gegenüber dem Fahrplane zu wenig zurückgelegte 
Seemeile der auf sie rechnungsmäßig entfallende Betrag von den nächstfälligen Monatsbeträgen zur 
Reichskasse einbehalten wird. Für die Berechnung der Entfernungen sind die im Fahrplan ent- 
haltenen Festsetzungen der Seemeilenzahl maßgebend. 
Artikel 3. « 
Die Vorschriften der Artikel 3, 7, 8, 9, 10 Abs. 1 und 3, 12, 13, 15, 16, 17, 18, 19, 
20, 21, 22, 23, 24, 25 Abs. 1, 3 und 4, 27, 28, 29, 30, 31 Abs. 1, 4 und 5, 32, 33, 35 Abf. 3, 
36, 37, 38, 40, 41, 42, 43 des Hauptvertrags vom sI— 1898 finden entsprechende 
Anwendung. 
. Artikel 4. 
Dieser Vertrag erstreckt sich auf die Zeit vom 1. April 1908 bis zum Ende März 1909. 
Artikel 5. 
Den gesetzlichen Stempel für die Ausfertigungen und Ergänzungen des Vertrags trägt der 
Unternehmer. 
Urkundlich ist gegenwärtiger Vertrag zweifach gleichlautend ausgefertigt und von beiden 
Teilen unterschrieben und untersiegelt worden. 
So geschehen 
Norderney, den 22. Juli 1908. Bremen, den 17. Juli 1908. 
Der Reichskanzler. Norddeutscher Lloyd. 
(L. S.) gez. von Bülow. gez. Wiegand, gez. Heineken. 
Verordnung des GCouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Ergänzung der Hafen- 
ordnung von Daressalam. 
Vom 3. Juli 1908. 
In der Hafenordnung für den Hafen von Daressalam, gültig vom 1. September 1903 
(Deutsches Kolonialblatt 1903, S. 511 ff.), erhält unter „Signalstation“ der § 16 folgenden Zusatz: 
„Wenn ein einkommendes Schiff bei der an der SO.-Kante des Nord-Riffs liegenden 
roten Spierentonne B angelangt ist, wird die zum Zeichen des Herannahens eines Schiffes an 
dem Mast der Signalstation Ost-Fähr-Huk geheißte deutsche Handelsflagge bis zur Höhe der 
Signalraa niedergeholt.
	        
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