Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

W 980 cç 
1. Die Bekanntmachung der Eintragungen in das Handelsregister (§ 10 des Handelsgesetzbuc- 
und das Genossenschaftsregister (§ 156 des Genossenschaftsgesetzes) hat durch das Dem- 
Kolonialblatt und mindestens ein anderes Blatt zu geschehen. 
2. Diese Verfügung tritt am 1. Jannar 1910 in Kraft. 
Berlin, den 14. Oktober 1909. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
v. Lindequist. 
Bekonntmachung, betr. Einführung eines neuen Haßformulars für die Beförderung 
von Ceichen auf dem Seewege. 
Vom 28. Oktober 1909. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 1. Juli 1909 für die Beförderung von Leicher 
auf dem Seewege die Einführung eines neuen Paßformulars nach dem anschließenden Mut#er 
beschlossen, das gleichzeitig für den Seetransport und den in der Regel vorausgehenden oder 
anschließenden Eisenbahntransport Vorsorge trifft. 
Der Beschluß wird mit dem Bemerken bekannt gegeben, daß als Zeitpunkt für die Ein- 
führung des neuen Musters der 1. Januar 1910 bestimmt worden ist. 
Berlin, den 28. Oktober 1909. 
Der Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts. 
In Vertretung: 
Conze. 
Leichenpaß. 
Die nach Vorschrift eingesargte Leiche d am ten 19 
in (Ort) an (Todesursache) 
verstorbenen (Alter) jährigen 
(Stand, Vor= und Zunamen des Verstorbenen, bei Kindern Stand der Eltern) 
mit der Eisenbahn 
oll — über 
! auf dem Seewege 
auf dem Serwege 
nach und r —.. J 
mit der Eisenbahn 
über nach 
zur Bestattung befördert werden. Nachdem diese Überführung der Leiche genehmigt worden üst. 
werden sämtliche Behörden, deren Bezirke durch den Transport berührt werden, ersucht, idr 
ungehindert und ohne Aufenthalt weitergehen zu lassen. 
, den ten 19. 
(Siegel.) (Unterschrift.)
	        
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