Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

G 434 20 
41. Für die nach der vorliegenden Vereinbarung zu entwickelnde Tätigkeit der Bergbehörde ist seitens 
der Gesellschaft an den deutsch-südwestafrikanischen Landesfiskns eine angemessene Vergütung 
zu leisten. 
Die näheren Bestimmungen darüber bleiben den besonderen Vereinbarungen zwischen 
dem Gouvernement und der Gesellschaft vorbehalten. 
42. Die Bestimmungen der Damaraland-Konzession vom 12. September 1892 sowie der dazu- 
gehörigen Vereinbarungen vom 14. November 1892 und 11. Oktober 1898 werden durch die 
vorliegende Vereinbarung nicht berührt. 
London, den 21. Februar 1908. 
Berlin, den 25. März 1908. 
Der Staatssekretär 
des Reichs-Kolonialamts. 
Dernburg. 
Hiermit erklären wir, daß wir uns bezüglich der uns von der South West Africa Companr, 
Limited, laut Vertrag vom 12. Mai 1903 überwiesenen Bergwerkskonzessionsgebiete mit Ausnahme 
des Bezirks von 1000 englischen Quadratmeilen den Bestimmungen der vorstehenden Vereinbarung 
unterwerfen. 
South West Africa Co. 
(L. S.) Vier Unterschriften. 
Berlin, den 25. Februar 1908. 
Otavi Minen= und Eisenbahn-Gesellschaft. 
Labowsky. Duft. 
  
Verordnung des GCouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Robbenjagd. 
Vom 4. März 1909. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) und § 5 
der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die seemannsamtlichen und konsularischen Befugnisse 
und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee vom 
27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509), verordne ich hiermit für das südwestafrikanische Schutz- 
gebiet, was folgt: 
§ 1. Die Robbenjagd innerhalb des Schutzgebietes auf dem Festlande und in den Küsten- 
gewässern ist nur mit Erlaubnis des zuständigen Bezirksamtes gestattet. Für den Erlaubnisschein, 
der nur für die Person, auf die er ausgestellt ist, und für ein Kalenderjahr vom Tage der Lösung 
ab, gilt, ist eine Gebühr von 500 . zu entrichten. 
§& 2. Verboten ist die Robbenjagd: 
a) auf Tiere unter 50 cm Länge, 
b) in der Zeit vom 15. Oktober bis 15. April. 
§ 3. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden mit Gefängnis bis 
zu drei Monaten und mit Geldstrafe bis zu 5000 . oder mit einer dieser Strafen bestraft. Die 
widerrechtlich gemachte oder feilgebotene Jagdbeute und die zur verbotenen Jagd benutzten Geräte 
jeglicher Art unterliegen der Einziehung. 
Gegen Eingeborene finden die für diese jeweils zulässigen Strafmittel Anwendung. 
§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem 15. März 1909 in Kraft. 
Windhuk, den 4. März 1909. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: 
Hintrager.
	        
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