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§* 5. Betriebsausgaben im gemeinsamen Interesse beider Gesellschaften.
Alle laufenden Betriebsausgaben, welche gemeinsame Interessen der beiden Betriebe
der Diamanten-Pacht-Gesellschaft und der Kolonialen Bergbaus--Gesellschaft betreffen, sollen von beiden
Unternehmungen gemeinschaftlich getragen werden. Maßgebend ist die am Schlusse eines jeden
Monats aufzustellende Abrechnung. Das Verteilungsverhältnis bestimmt sich nach Verhältnis der
im Laufe des betreffenden Monats von einer jeden der beiden Unternehmungen geförderten Roh-
diamanten unter Zugrundelegung des Rohgewichts. Den auf die Diamanten-Pacht-Gesellschaft danach
eutfallenden Anteil hat diese im Laufe des darauffolgenden Monats in bar an die Koloniale Bergbau-
Gesellschaft zu zahlen. Bei einer durch Verschulden der Diamanten-Pacht-Gesellschaft verspäteten
Zahlung tritt die Verpflichtung zur Vergütung von 5 v. H. Zinsen ein.
Zu den laufenden Betriebsausgaben im gemeinsamen Interesse der beiden Betriebe gehören
insbesondere die Gehälter und sonstigen Vergütungen der Betriebsleiter, welche beide Betriebe leiten,
der Werkführer, Beförderungskosten aller Art u. dgl.
Entstehen Meinungsverschiedenheiten über die Gemeinschaftlichkeit der beiden Interessen, so
entscheidet das unten zu erwähnende Schiedsgericht.
§& 6. Dauernde Anschaffungen.
a. Allein im Interesse der Diamanten-Pacht-Gesellschaft.
Alle nicht zu den laufenden Betriebsausgaben gehörenden Anschaffungen von dauernden
Verten, wie Eisenbahnanlagen, Gebäude, Wasserversorgungseinrichtungen, Maschinen und Apparate,
Telegraphen= und Fernsprecheinrichtungen, Geräte, Beförderungsmittel und Reit= und Zugtiere, werden,
sofern sie allein den Interessen der Ausbeutung der fiskalischen Felder und der Diamanten-Pacht-
Gesellschaft dienen, gemäß § 4 dieses Betriebsvertrages und gemäß § 5 des Pachtvertrages des
südwestafrikanischen Landesfiskus mit der Diamanten-Pacht-Gesellschaft behandelt.
b. Im gemeinschaftlichen Interesse.
Dienen sie dagegen dem gemeinschaftlichen Interesse beider Betriebe und Unter-
nehmungen, so legt die Koloniale Bergbau-Gesellschaft mit beschränkter Haftung zunächst die erforder-
lichen Mittel aus. Sie ist nicht verpflichtet, mehr als 300 O00 “ (Dreihunderttausend Mark) im
ganzen auszulegen. Diese gemeinschaftlichen Aunslagen werden auf einem besonderen Konto in den
Büchern der Kolonialen Bergbau-Gesellschaft belastet, auf welchem 5 v. H. Zinsen alljährlich berechnet
werden. Uber den Stand dieses Kontos ist der Diamanten-Pacht-Gesellschaft an jedem Vierteljahres=
schlusse Mitteilung zu machen. Am Schlusse eines jeden Kalenderjahres sind auf das Konto die
kaufmännischen Anschauungen entsprechenden, Abschreibungen zu machen. Die Höhe der Abschreibungen
wird gemeinschaftlich von der Kolonialen Bergbau-Gesellschaft und der Diamanten-Pacht-Gesell-
schaft festgesetzt; bei Meinungsverschiedenheiten zwischen beiden über die Höhe der Abschreibungen
und der ihnen zugrunde liegenden Sätze sind diese unter Ausschluß des Rechtsweges durch einen
auf Anruf eines beider Teile von dem jewkiligen Direktor der Königlich Preußischen Bergakademie
zu Berlin zu bestimmenden Sachverständigen festzusetzen. Die von diesem Sachverständigen fest-
gesetzten Abschreibungen sind für den betreffenden Jahresabschluß für beide Teile allein maßgebend.
Die Abschreibungen werden von beiden Gesellschaften nach Verhältnis der im Laufe des betreffenden
Kalenderjahres von einer jeden geförderten Rohdiamanten unter Zugrundelegung des Rohgewichts ge-
kragen. Den danach auf die Diamanten-Pacht-Gesellschaft entfallenden Anteil an dieser Abschreibung
ist diese verpflichtet, der Kolonialen Bergbau-Gesellschaft alsbald in barem Gelde zu vergüten. Auf
dem Konto selbst ist die von beiden Gesellschaften gemeinschaftlich aufzubringende Gesamtabschreibung
vorzunehmen.
In dieser Weise sind auch Anschaffungen dieser Art zu behandeln, welche die Koloniale
Bergbau-Gesellschaft vor Abschluß dieses Vertrages gemacht hat und die den gemeinschaftlichen
Ineeressen beider Gesellschaften dienen.
Am Schlusse dieses Betriebsvertrages findet eine Auseinandersetzung beider Gesellschaften
über die in gemeinschaftlichem Interesse gemachten Anschaffungen, soweit sie noch vorhanden sind,
Ksatt. Der Anteil einer jeden der beiden Gesellschaften an den angeschafften Gegenständen wird nach
Verhältnis der von einer jeden seit der Eröffnung des Kontos bis zum Ablauf des Betriebsvertrages
geförderten Rohdiamanten, nach Rohgewicht berechnet, festgestellt. Die Auseinandersetzung unter den
beiden Gesellschaften erfolgt alsdann nach Maßgabe der §§ 752 bis 754 Bürgerlichen Gesetzbuches.
Auf den danach der Diamanten-Pacht-Gesellschaft gebührenden Anteil finden die Bestimmungen
im § 5 und in § 9 des Pachtvertrages zwischen ihr und dem südwestafrikanischen Landesfiskus
Anwendung.