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8. Im Verkehr zwischen den Stationen der Pachtbahn und anderer fiskalischen Bahnstrecken
findet auf der Ausgangsstation, soweit durchführbar, Abfertigung für den ganzen Reise= oder Fracht-
weg statt. Die Abrechnung dieses Verkehrs geschieht für jeden Monat innerhalb des nächsten
Vierteljahres.
9. Der Fiskus versieht den Abfertigungs= und Verwaltungsdienst der Ubergangsstation Karibib
auf eigene Kosten.
10. Die bisherige Staatsbahnstation Swakopmund wird Gemeinschaftsstation für die Pacht-
bahn und für die Bahnstrecke Swakopmund —Jakalswater—Karibib. Eine Abgabe dafür wird seitens
des Fiskus nicht erhoben. Die Gesellschaft versieht auf eigene Kosten für beide Bahnen den Ab-
fertigungs= und Verwaltungsdienst der Gemeinschaftsstation einschließlich ihrer Unterhaltung. Die
näheren Bestimmungen namentlich darüber, was der Pächterin an Gebäuden einzuräumen ist, bleiben
einer besonderen Vereinbarung der beiden Parteien vorbehalten. Will der Fiskus den öffentlichen
Durchgangsverkehr zwischen Swakopmund und Karibib gemäß § 15 wieder aufnehmen, so kann er
das Gemeinschaftsverhältnis mit neunmonatiger Kündigungsfrist aufheben.
Bestimmungen für die Unterhaltung, Erneuerung und Ergänzung.
§ 3. Die Pächterin ist verpflichtet, die gesamte Eisenbahn in gebrauchsfähigem, betriebs-
sicherem Zustande zu erhalten und die nötigen Erneuerungen und Ergänzungen vorzunehmen.
Allfälliger Schaden an der Bahnstrecke und den dazugehörigen Anlagen, welcher durch
höhere Gewalt oder infolge eines Krieges oder Aufstandes entsteht, fällt während jedes der ersten
10 Pachtjahre bis zum Betrag von 60 0O000 der Pächterin, darüber hinaus dem Verpächter und
während der etwaigen weiteren Pachtzeit zu einem Viertel der Pächterin und zu drei Vierteln dem
Verpächter zur Last.
Ubergabe der Eisenbahn.
8 4. Am 1. April 1910 lassen die Parteien durch beiderseits ernannte Bevollmächtigte eine Ver-
handlung über den Umfang und den Zustand der Eisenbahn aufnehmen.
Der Fiskus übernimmt die Eisenbahn in dem dann vorhandenen Zustande, jedoch mit der
Maßgabe, daß etwa noch rückständige laufende Unterhaltungsarbeiten seitens der Pächterin nachgeholt
werden. Die Niederschrift ist für die Ubergabe der Bahn am Ende der Pachtung maßgebend, unter
Berücksichtigung der laut dieses Vertrages vorgenommenen Veränderungen.
Baufonds.
§ 5. Die Pächterin legt zu Beginn der Pachtzeit den Betrag von 200 000 und am
Schlusse eines jeden Betriebsjahres den Betrag von 50 000 “ in einen Baufonds, der bei ihr
zinsfrei in Verwahrung bleibt und zu ihrer freien Verfügung steht. Sie hat daraus die Ausgaben
für erforderliche Neuanlagen, Erweiterungen, Vermehrungen und Verbesserungen der Eisenbahn
zu bestreiten. Reicht der Baufonds hierfür nicht aus, so hat der Fiskus, wenn er die Ausführungen
genehmigt, die fehlende Summe der Pächterin rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Für die Auf-
wendungen der genannten Art, soweit sie nicht aus dem Baufsonds gedeckt werden, ist vom Beginn
des auf die Vollendung der Anlagen pp. folgenden Rechnungsjahres ab Pachtzins gemäß § 9 zu
zahlen. Die Pächterin ist verpflichtet, über die Verwendung des Baufonds dem Verpächter jährlich
Rechnung zu legen.
Nach Beendigung der Pachtung wird der dann vorhandene Baufonds an den Verpächter
abgeführt.
§ 6. Die Pächterin ist verpflichtet, soweit es ihr möglich und mit dem Betriebe vereinbar
ist, auf Verlangen des Fiskus auch sonstige für ihren Bahnbetrieb nicht unbedingt erforderliche Er-
weiterungen, Neuanlagen, Verbesserungen und Vermehrungen an der Eisenbahn gegen Zahlung der
tarifmäßigen Frachten auf der Eisenbahn sowie der Gestehungskosten zuzüglich 10 v. H. Verwaltungs-
kosten vorzunehmen. Der Fiskus hat die hierfür erforderlichen Geldmittel der Pächterin rechtzeitig
zur Verfügung zu stellen.
Erneuerungsfonds.
§ 7. Zur Ansammlung der Mittel, die für die regelmäßig wiederkehrende Erneuerung des
Gleises, der Gebände, der maschinellen Anlagen und der Fahrzeuge trotz sorgfältiger Unterhaltung
erforderlich werden, dient der Erneucrungsfonds. Es sind hieraus von den Gebäuden, maschinellen