Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

W 58543 20 
Rückgabe der Bahn nach Beendigung der Pacht. 
§ 14. 1. Bei Beendigung des Pachtverhältnisses findet die Rückgabe aller gepachteten oder an 
ihre Stelle getretenen, sowie der gemäß §§ 5, 6 und 10 hinzugekommenen Gegenstände auf Grund 
der bei Beginn des Pachtverhältnisses gemäß § 4 ausgenommenen Verhandlung und ihrer Er- 
gänzungen statt. Soweit einzelne Gegenstände während der Pachtzeit mit Genehmigung des 
Gouverneurs unter Erstattung ihres Wertes für Rechnung des Verpächters verkauft worden sind, 
entfällt für diese die Rückgabeverpflichtung. Soweit die im Satz 1 bestimmte Rückgabeverpflichtung 
nicht erfüllt werden kann, ist der bei der Übergabe oder in den gemäß § 12 Ziffer 2 gefertigten 
Niederschriften geschätzte Wert der betreffenden Gegenstände in Geld zu ersetzen. Drei Monate vor 
Pachtablauf lassen die Parteien durch beiderseits ernannte Bevollmächtigte eine Verhandlung über 
den Umfang und Zustand der Eisenbahn aufnehmen. 
2. Die bei Beendigung des Pachtvertrages für die Eisenbahn in Afrika vorhandenen und 
nach dort schwimmenden Vorräte der Pächterin an Betriebs-, Oberbau= und Reparaturmaterialien 
sowie Reserveteilen aller Art hat der Fiskus zum Selbstkostenpreis der Pächterin käuflich zu übernehmen. 
Bestimmungen für die Zeit nach Pachtablauf. 
§ 15. 1. Nach Beendigung des Pachtverhältnisses soll für den Fiskus auf der Eisenbahn 
der Tarif von 7 Pf./tkm für die in Zugladungen von mindestens 95 t und auf mindestens 190 km 
Strecke der Pachtbahn beförderten Erze, Hüttenprodukte, Kohlen und Koks bis zum 31. März 1960 
als Maximaltarif gelten, den er ohne Zustimmung der Gesellschaft nicht überschreiten darf. 
Während derselben Zeit soll dieser Tarif auf Verlangen der Gesellschaft bis auf 5 Pf./tkm 
herabgesetzt werden, jedoch (damit der Fiskus auch weiterhin aus der Eisenbahn eine ebenso hohe 
Rente wie durchschnittlich während der Pachtzeit erzielen kann) nur sofern und solange die Eisenbahn 
nach dem Durchschnitte der jeweils vorhergehenden beiden letzten Betriebsjahre jährlich in dieser 
Tarifklasse mindestens insgesamt 36 000 000 tkm und gleichzeitig mindestens 18 000 000 tkm 
anderer Gütertarifklassen geleistet hat. Übersteigen jedoch die nach demselben Durchschnitte ge- 
nommenen, auf 1 tkm des Gesamtgüterverkehrs fallenden Betriebskosten den Betrag von 5 Pf., 
so treten die Betriebskosten, nach Aufrundung auf halbe Pfennige, an dessen Stelle, übersteigen sie 
7 Pf., so bleibt oder tritt letzterer Satz in Kraft. Zu den jährlichen Betriebskosten rechnen auch 
die Rücklagen in Höhe von 2 v. H. des Anlage-(Kauf-preises der Eisenbahn und ihrer Ergänzungen. 
Die hierdurch bedingten Tarifermäßigungen sollen spätestens, die Tariferhöhungen sollen 
frühestens mit Beginn des Betriebsjahres Wirkung erhalten, das als zweites auf das letzte der beiden 
der Durchschnittsberechnung zugrunde zu legenden Betriebsjahre folgt. 
2. Der Fiskus wird auch nach Pachtablauf Wasser aus der Anlage in Usakos, soweit es 
für den Bahnbetrieb nicht gebraucht wird, zu angemessenem Preise an die Interessenten abgeben. 
Dieselbe Verpflichtung liegt der Gesellschaft während der Pachtzeit ob. 
Schiedsgericht. 
§ 16. Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen der Pächterin und dem Verpächter hinsichtlich 
der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrage, auch nach Beendigung des Pachtverhältnisses, werden 
unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht entschieden. 
Der Teil, welcher ein Schiedsgericht anrufen will, hat dem anderen Teile eine darauf 
hinzielende Erklärung zugehen zu lassen, in welcher er selbst einen Schiedsrichter benennt. Innerhalb 
eines Monats nach Empfang hat der andere Teil einen zweiten Schiedsrichter zu benennen. Diese 
Frist wird auf drei Monate verlängert, sofern sich die zur Ernennung der Schiedsrichter nach dem 
Vertrage oder kraft besonderer Vollmacht berufenen Vertreter beider Parteien nicht in demselben 
Erdteile befinden. Läßt der andere Teil die Frist verstreichen, ohne sich zu erklären, so ist der erste 
Teil befugt, den Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg um Ernennung eines 
zweiten Schiedsrichters für den anderen Teil anzugehen. 
Die beiden benannten Schiedsrichter haben sich alsbald über einen dritten Schiedsrichter, 
der zugleich die Stelle eines Obmannes einnehmen soll, zu einigen. Sofern sie sich nicht einigen 
konnen, hat der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg einen Obmann zu 
ernennen.
	        
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