Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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Gouverneurs bedürfen, innerhalb von vier Monaten vom Zeitpunkte der Kenntnis der Genehmigung 
der nach § 7 zuständigen Verwaltungsbehörde von dem Ubergang des Grundstückseigentums oder 
Grundstücksanteils, sowie von allen sonstigen für die Steuerberechnung in Betracht kommenden Ver- 
hältnissen Mitteilung zu machen. 
Diese Mitteilung hat schriftlich oder zu Protokoll zu geschehen. * 
Auf Verlangen der zuständigen Verwaltungsbehörde sind die Steuerpflichtigen verbunden, 
über bestimmte, für die Veranlagung der Stener erhebliche Tatsachen innerhalb einer ihnen zu 
setzenden, angemessenen Frist schriftlich oder zu Protokoll Auskunft zu geben und die sich auf den 
Grundstückserwerb beziehenden Urkunden vorzulegen. 
§ 9. Die die Umsatzsteuer veranlagende Verwaltungsbehörde ist hierbei an die Angaben 
der Steuerpflichtigen nicht gebunden. Die Veranlagung erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Wird 
die nach § 8 erteilte Auskunft beanstandet, so sind den Steuerpflichtigen vor der Veranlagung die 
Gründe der Beanstandung mit der Aufforderung mitzuteilen, hierüber binnen einer angemessenen 
Frist eine weitere Erklärung abzugeben. 
§ 10. Gegen den die Umsatzsteuer festsetzenden Bescheid ist der Einspruch an die Steuer- 
veranlagungskommission zulässig, die sich zusammensetzt aus dem örtlich zuständigen Bezirksrichter 
als Vorsitzenden und zwei nichtbeamteten Mitgliedern. Ein Mitglied wird vom Gouverneur auf 
Vorschlag der Parteien, das andere durch den Gouverneur allein ernannt. 
Der Einspruch ist binnen einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides bei 
der Behörde, die ihn erlassen hat, schriftlich anzubringen. Der Bescheid soll eine Belehrung über 
den Einspruch erhalten. 
Er hat keine aufschiebende Wirkung. 
Gegen die Entscheidung der Steuerveranlagungskommission findet binnen vier Monaten nach 
Zustellung derselben der Rekurs an die Obersteuerkommission statt. Diese besteht aus dei 
Oberrichter als Vorsitzenden und zwei nichtbeamteten Mitgliedern, von denen je eines aus dem Kreise 
der Pflanzer und Handeltreibenden von dem Gouverneur für die Dauer eines Geschäftsjahres 
alljährlich im voraus ernannt wird. 
Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. 
§ 11. Die Steuer ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung des Bescheides (§ 9) 
an die in dem Bescheide bezeichnete Amtsstelle zu entrichten. Nach vergeblicher Aufforderung zur 
Zahlung erfolgt die Einziehung der Steuer im Verwaltungszwangsverfahren gemäß der Kaiserlichen 
Verordnung vom 14. Juli 1905 (Reichs-Gesetzbl. 717) und der dazu erlassenen Ausführungs- 
bestimmungen vom 24. September 1908 (Amtsblatt Nr. 16, S. 79). 
§ 12. Die Ansprüche auf Zahlung von Umsatzstenern sowie diejenigen auf Erstattung ge- 
zahlter Umsatzsteuern verjähren binnen dreier Jahre vom Tage ihrer Entstehung. 
Die Vorschriften der §§ 198 ff. des B. G. B. über die Verjährung finden hierbei ent- 
sprechende Anwendung. 
§ 13. Wer die ihm nach § 8 Absatz 1 obliegende Mitteilung nicht rechtzeitig erstattet, 
wird, sofern nicht nach den bestehenden Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit einer Geldstrafe 
bis zu 150 bestraft. 
§ 14. Wer es unternimmt, die ihm nach dieser Verordnung obliegende Steuer zu hinter- 
ziehen, hat eine Geldstrafe in Höhe bis zum fünffachen Betrage der vorenthaltenen Steuer verwirkt. 
Die hinterzogene Steuer ist neben der Strafe zu entrichten. 
§ 15. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Dezember 1909 in Kraft im gesamten Schutz- 
gobiet mit Ausnahme der Residenturenbezirke Garna und Kusseri. Mit dem gleichen Tage kommt die 
in § 4 der Verordnung, betreffend Grunderwerb in Kamerun, vom 24. Dezember 1894 
(Kol. Bl. S. 101) vorgeschriebene Verlautbarungsgebühr in Wogfall. 
Buca, den 1. November 1909. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Seitz.
	        
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