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Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Kusführungs-
bestimmungen Ju Teil IB und II (Bezirksrat und Candesrat) der Verordnung des
Reichskan zlers betr. die Selbstverwaltung in Deutsch-Südwestafrika vom 28.Januar 1900.
Vom 10. November 1909.
Auf Grund der §§ 93, 104 und 115 der Verordnung des Reichskanzlers, betreffend die
Selbstverwaltung in Deutsch-Südwestafrika vom 28. Januar 1909, wird hiermit verordnet, was folgt:
§ 1. Die auf die Bezirksverbände und den Landesrat bezüglichen Bestimmungen der Ver-
ordnung vom 28. Januar 1909 treten für die Bezirke Outjo, Grootfontein, Windhuk, Karibib,
Swakopmund, Gibeon, Keetmanshoop und Lüderitzbucht und für die selbständigen Distrikte Omaruru,
Lkahandja, Gobabis, Rehoboth, Maltahöhe, Bethanien und Warmbad mit der Maßgabe in Kraft,
daß die auf die Vorbereitung der Einführung sich beziehenden Vorschriften sofort, die gesamten Vor-
schriften im Teil IB und Teil II vom 15. Dezember 1909 ab gelten.
§* 2. Die Zahl der Bezirksratsmitglieder beträgt:
Im Bezirksverband Windhuk 8, in den Bezirksverbänden Karibib, Swakopmund, Lüderitz-
bucht und Keetmanshoop je 6, in allen übrigen Bezirksverbänden je 4.
§* 3. Es wählen die Gemeindeverbände Windhuk, Swakopmund und Lüderitzbucht je 4,
der Gemeindeverband Keetmanshoop 3, der Gemeindeverband Karibib 2 und alle übrigen Gemeinde-
verbände je ein Mitglied zu dem Bezirksrat.
Die übrigen Bezirksratsmitglieder werden von den außerhalb der Gemeindeverbände
stehenden Bezirksangehörigen gewählt.
§ 4. Vorbereitung und Leitung der Wahl stehen dem Bezirksamtmann oder Distrittschef
des den Bezirksverband umfassenden Verwaltungsbezirks zu.
§ 5. Nach geschehener Annahmeerklärung der auf sie gefallenen Wahl sind die Bezirksrats-
mitglieder ungesäumt zu verpflichten (§ 35).
§ 6. Nach stattgefundener Verpflichtung der Mitglieder gilt der Bezirksrat als konstituiert.
§ 7. Soweit auf den der Verwaltung durch die Bezirksverbände unterstellten Gebieten
Verwaltungsmaßnahmen bereits getroffen oder Einrichtungen und Anlagen staatlicher Natur bereits
vorhanden sind, wird der Übergang für jeden Bezirksverband besonders geregelt werden, nachdem
der Bezirksrat Gelegenheit zur Außerung hierüber gehabt hat.
§ 8. Die Vertreter für den Landesrat werden von den Bezirksräten in einer ordentlichen
Sitzung des Bezirksrats gewählt.
Über die Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus dem das Wahlergebnis ersichtlich
i. Über das Ergebnis ist unverzüglich an den Gouverneur zu berichten.
§ 9. Das Ergebnis der Landesratswahlen und die Namen der gemäß § 107 der Ver-
ordnung vom 28. Januar 1909 ernannten Landesratsmitglieder wird vom Gouverneur veröffentlicht.
§ 10. Die Verpflichtung der Landesratsmitglieder erfolgt, soweit dieselben nicht schon in
der für die Landesbeamten des Schutzgebiets vorgeschriebenen Weise vereidigt sind, gemäß § 35 der
Lerordnung vom 28. Januar 1909 durch den Vorsitzenden des Landesrats. Nach der Verpflichtung
gilt der Landesrat als konstituiert.
§ 11. Die §§ 12, 13 und 14 der Verordnung vom 15. Mai 1909, betreffend die Aus-
führungsbestimmungen zu den Verordnungen des Reichskanzlers, betreffend die Selbstverwaltung in
Teutsch-Südwestafrika vom 28. Januar 1909 und betreffend die Schaffung kommunaler Verbände
in Deutich-Südwestafrika vom 5. und 25. Februar 1909 (Kol. Bl. S. 715), finden für den Bezirksrat
und Landesrat entsprechende Anwendung.
Windhuk, den 10. November 1909.
Der Kaiserliche Gouverneur.
v. Schuckmann.