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Als gezähmte Strauße gelten diejenigen, welche
in der Gefangenschaft aufgezogen oder im Alter
von weniger als zwei Monaten gefangen oder in
das Schutzgebiet eingeführt und mindestens drei
Monate lang in der Gefangenschaft gehalten sind.
Von Federn von gezähmten Straußen, die
innerhalb dreier Jahre, vom Tage der Veröffent-
lichung des Gesetzes gerechnet, ausgeführt werden,
wird kein Ausfuhrzoll erhoben.
Die Ausfuhr lebender Strauße oder unaus-
geblasener Straußeneier ist nur auf Grund einer
vom Gouverneur erteilten Erlaubnis, die 1500
bzw. 75 Rupien kostet, gestattet. Diese Gebühr
kann ganz oder zum Teil erstattet werden, wenn
ein Strauß zu wissenschaftlichen Zwecken aus-
geführt wird.
Ausgeblasene Straußeneier dürfen nur aus-
geführt werden, wenn der Ausführer eine von
einem Straußenzüchter unterzeichnete Bescheinigung
darüber vorlegt, daß er die Eier von dem Unter-
zeichner der Bescheinigung erworben hat, oder
wenn er den Nachweis führt, daß er die Eier
vor der Veröffentlichung des Gesetzes rechtmäßig
besessen hat.
(The Board of Trade Journal.)
PDapua (Britisch-Neuguinea).
Zolltarifänderungen.
Durch eine Verordnung des stellvertretenden
Gouverneurs von Papua vom 1. Juni v. Is. —
The Customs Duties Amending Ordinance of
1909 (Nr. 4/1909) — sind unter Aufhebung der
Verordnungen vom Jahre 1897 und 1903 —
The Customs Duties Amendment Ordinance of
189 und The Customs Duties Ordinance of
1889 and 1902, Amending Ordinance of 1903 —
die Einfuhrzölle für Spirituosen sowie für Tabak
und Tabakfabrikate, wie folgt, abgeändert worden:
Zollsatz
bisher künftig
Schill. Pce. Schill. Pce.
Spirituosen von Normalstärke
oder von höherer Stärke als
Normalstärke nach Sykes Hy-
drometer
Gallon von Normalstärke 14— 15 —
Spirituosen und spirituose Zu-
sammensetzungen unter Nor-
malstärke oder deren Stärke
durch Sykes Hydrometer nicht
ermittelt werden kann Gallon 14— 15 —
Bei Spirituosen in Kisten mit
einem angenommenen Inhalt
von 2, 3 oder 4 Gallonen
sind 2 Gallonen und weniger
als 2, über 2 und nicht über
3 Gallonen als 3, über 3
und nicht über 4 Gallonen als
4 Gallonen zu verzollen.
Zigarren und Zigaretten, ein-
schließlich der Hüllen Pfund 3 — 5 —1
Handels-(trade-) Tabak 26 Sten-
gel oder Stücke, die im Durch-
schnitt nicht über 1 Pfund
wiegen 1 6 1 9
Aller andere Tabak Pfund 3 — 2 6
Ferner sind die folgenden Artikel der Liste
der zollfreien Waren hinzugefügt worden: Cyan-
kalium, Cyannatrium, Zinkabfälle, Maschinen jeder
Art und Teile davon, einschließlich Treibriemen
und Packung, Motor= und andere Wagen jeder
Art und Teile davon.
Vermischtes.
Der Rampf um den Transvaaiverkehr.“)
Nachdem sich gezeigt hat, daß unter den seit
dem 1. Juli v. Is. eingeführten Bahntarifen die
TDelagoabai zu günstig abschneidet — so erhielt
aie im Juli 64 v. H., August 67,7 v. H., Sep-
kember 68 v. H., Oktober 67,52 v. H. des Durch-
gangsverkehrs nach dem Rande —, sind von der
zusändigen gemischten Kommission die Frachtsätze
*n Val., D. Kol. Bl.“ 1909, S. 515 und S. 876.
von den Eingangshäfen Port Elisabeth, East
London und Durban in allen Klassen mit
Ausnahme der allgemeinen Klasse herabgesetzt
worden. Die Ermäßigungen halten sich in den
Grenzen von ½ und 1¾ d per 100 lbs. und
gelten vom 1. Januar d. Js. ab.
Solche Regulierungen dürften noch öfter nötig
werden. Wie sich auf die Dauer der Handel
und die Eisenbahnbudgets mit derartigen Unstetig-
keiten abfinden werden, läßt sich schwer sagen.