Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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Als gezähmte Strauße gelten diejenigen, welche 
in der Gefangenschaft aufgezogen oder im Alter 
von weniger als zwei Monaten gefangen oder in 
das Schutzgebiet eingeführt und mindestens drei 
Monate lang in der Gefangenschaft gehalten sind. 
Von Federn von gezähmten Straußen, die 
innerhalb dreier Jahre, vom Tage der Veröffent- 
lichung des Gesetzes gerechnet, ausgeführt werden, 
wird kein Ausfuhrzoll erhoben. 
Die Ausfuhr lebender Strauße oder unaus- 
geblasener Straußeneier ist nur auf Grund einer 
vom Gouverneur erteilten Erlaubnis, die 1500 
bzw. 75 Rupien kostet, gestattet. Diese Gebühr 
kann ganz oder zum Teil erstattet werden, wenn 
ein Strauß zu wissenschaftlichen Zwecken aus- 
geführt wird. 
Ausgeblasene Straußeneier dürfen nur aus- 
geführt werden, wenn der Ausführer eine von 
einem Straußenzüchter unterzeichnete Bescheinigung 
darüber vorlegt, daß er die Eier von dem Unter- 
zeichner der Bescheinigung erworben hat, oder 
wenn er den Nachweis führt, daß er die Eier 
vor der Veröffentlichung des Gesetzes rechtmäßig 
besessen hat. 
(The Board of Trade Journal.) 
PDapua (Britisch-Neuguinea). 
Zolltarifänderungen. 
Durch eine Verordnung des stellvertretenden 
Gouverneurs von Papua vom 1. Juni v. Is. — 
The Customs Duties Amending Ordinance of 
1909 (Nr. 4/1909) — sind unter Aufhebung der 
Verordnungen vom Jahre 1897 und 1903 — 
The Customs Duties Amendment Ordinance of 
189 und The Customs Duties Ordinance of 
  
1889 and 1902, Amending Ordinance of 1903 — 
die Einfuhrzölle für Spirituosen sowie für Tabak 
und Tabakfabrikate, wie folgt, abgeändert worden: 
Zollsatz 
bisher künftig 
Schill. Pce. Schill. Pce. 
Spirituosen von Normalstärke 
oder von höherer Stärke als 
Normalstärke nach Sykes Hy- 
drometer 
Gallon von Normalstärke 14— 15 — 
Spirituosen und spirituose Zu- 
sammensetzungen unter Nor- 
malstärke oder deren Stärke 
durch Sykes Hydrometer nicht 
ermittelt werden kann Gallon 14— 15 — 
Bei Spirituosen in Kisten mit 
einem angenommenen Inhalt 
von 2, 3 oder 4 Gallonen 
sind 2 Gallonen und weniger 
als 2, über 2 und nicht über 
3 Gallonen als 3, über 3 
und nicht über 4 Gallonen als 
4 Gallonen zu verzollen. 
Zigarren und Zigaretten, ein- 
schließlich der Hüllen Pfund 3 — 5 —1 
Handels-(trade-) Tabak 26 Sten- 
gel oder Stücke, die im Durch- 
schnitt nicht über 1 Pfund 
wiegen 1 6 1 9 
Aller andere Tabak Pfund 3 — 2 6 
Ferner sind die folgenden Artikel der Liste 
der zollfreien Waren hinzugefügt worden: Cyan- 
kalium, Cyannatrium, Zinkabfälle, Maschinen jeder 
Art und Teile davon, einschließlich Treibriemen 
und Packung, Motor= und andere Wagen jeder 
Art und Teile davon. 
  
  
  
Vermischtes. 
  
Der Rampf um den Transvaaiverkehr.“) 
Nachdem sich gezeigt hat, daß unter den seit 
dem 1. Juli v. Is. eingeführten Bahntarifen die 
TDelagoabai zu günstig abschneidet — so erhielt 
aie im Juli 64 v. H., August 67,7 v. H., Sep- 
kember 68 v. H., Oktober 67,52 v. H. des Durch- 
gangsverkehrs nach dem Rande —, sind von der 
zusändigen gemischten Kommission die Frachtsätze 
*n Val., D. Kol. Bl.“ 1909, S. 515 und S. 876. 
  
von den Eingangshäfen Port Elisabeth, East 
London und Durban in allen Klassen mit 
Ausnahme der allgemeinen Klasse herabgesetzt 
worden. Die Ermäßigungen halten sich in den 
Grenzen von ½ und 1¾ d per 100 lbs. und 
gelten vom 1. Januar d. Js. ab. 
Solche Regulierungen dürften noch öfter nötig 
werden. Wie sich auf die Dauer der Handel 
und die Eisenbahnbudgets mit derartigen Unstetig- 
keiten abfinden werden, läßt sich schwer sagen.
	        
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