Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

  
Deutsches Nolonialblatt 
Kmtsblatt für die Schutzgebiete in Kfrika und in der Südsee 
BHerausgegeben im Reichs-Kolonialamt. 
  
  
23. Jahrgang. Berlin, den 1. Februar 1912. Uummer 3. 
Diese Zeirschrift erscheint in der Regel am 1. und 15. jedes Monats. Derselben werden als Beihekte beigefugt die mindestens einmal 
diertellahrlich erscheinenden: -Mitteilungen aus den denutschen Schutgebietenr, herausgegeben von I###. Freiherrn v. Danckelman. 
Der vierteljährliche Abonnementspreis für das Kolonialblatt mit den Beiheften beträgt beim Bezuge durch die VPost und die Buch- 
handlungen # 4.—, direkt unter Streifband durch die Verlagsbuchhandlung: a) X 5.— für Deruschland einschl. der deutschen 
Schusgebiete und Osterreich = Ungarns, b) .##6.— für die Länder des MWeltvostvereins. — Einsendungen und Anfragen sind an die 
Königliche Hofbuchhandlung von Erust Stiegfried Mittler und Sohn, Berlin S#W##8, Kochstraße 668—71, zu richten. 
  
  
Inhalt: Amtlicher Teil: Verordnung des Reichskanzlers über die Presse in den Schutzgebieten Afrikas und 
der Südsee. Vom 15. Januar 1912 S. 69. — Zusatzverordnung zur Zollverordnung für das Schutzgebiet Neu- 
guinea vom 10. Juni 1908. Vom 1. April 1911 S. 72. — Personalien S. 73. 
Nichtamtlicher Teil: Kamerun: Erforschung des Nun-Flusses (mit einer Kartenstizze) S. 76. — Übersicht 
über die Bewegung des Handels des Schutzgebiets Kamerun im II. Viertel des Kalenderjahres 1911 im Vergleich 
mit dem Handel im gleichen Zeitraum des Vorjahres S. 78. 
Togo: Nachweisung der bei den Zollämtern des Schutzgebiets Togo im Monat November 1911 fällig gewor- 
denen gollbetraäge S. 80. 
Deutsch-Südwestafrika: Die Diamantenförderung im Dezember 1911 S. 80. — Nachweisung der Roh- 
Einnahmen bei den Zollstellen des Schutzgebiets Deutsch-Südwestafrika im Monat September des Rechnungs- 
jahres 1911 S. 81. 
Kolonialwirtschaftliche Mitteilungen: Der botanische Versuchsgarten in Nabaul 1911 S. 81. 
Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten: Die Kakaovalorisation S. 84. — Kakao-Ausfuhr 
aus der Dominikanischen Republik. Januar bis November 1911 S. 84. — Baumwollernte Britisch-Indiens 1911/1912 
S. 855. — Baumwollhandel im britischen Uganda-Protektorat S. 86. — Kautschukgewinnung und andel in den 
Vereinigten Malayenstaaten S. 86. — Handel des Nyassa-Protektorats 1910/11 S. 87. — Handel der Goldküste 1910 
S. 87. — Dsibuti S. 88. — Frankreich S. 88. — Nyassaland S. 89. — Portugal S. 89. — Transvaal S. 89. 
Koloniale Literatur (III.) S. 89. — Verkehrs-Nachrichten S. 95. — Schiffsbewegungen S. 99. — 
Kurse deutscher Kolonialwerte S. 100. 
Protohol der ersten Sitzung der Ständigen Wirtschaftlichen Kommission der Kolonialverwaltung §. lol. 
  
  
  
  
  
  
  
Amtlicher TeilScchchrrdrornnradh 
  
  
  
  
  
  
Gesetze; Verordnungen der Reichsbehörden; Verträge. 
Verordnung des ZReichskanzlers über die Dresse in den Schutzgebieten RKfrikas 
und der Südsee. 
Vom 15. Januar 1912. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) wird für 
die Schutzgebiete Afrikas und der Südsee folgendes verordnet: 
§ 1. Die Freiheit der Presse unterliegt nur den Beschränkungen, die durch diese Ver- 
ordnung vorgeschrieben oder zugelassen sind. 
§ 2. Die Verordnung findet Anwendung auf Druckschriften. Als Druckschriften im Sinne 
der Verordnung gelten alle Erzeugnisse der Buchdruckerpresse sowie alle anderen, durch mechanische 
oder chemische Mittel bewirkten, zur Verbreitung bestimmten Vervielfältigungen von Schriften, von 
bildlichen Darstellungen mit oder ohne Schrift und von Musikalien mit Text oder Erläuterungen. 
& 3. Als Verbreitung einer Druckschrift gilt auch ihr Anschlagen, Ausstellen oder Auslegen 
an Orten, an denen sie der allgemeinen Kenntnisnahme zugänglich ist. 
§ 4. Die Befugnis zum selbständigen Betrieb eines Preßgewerbes oder zur Herausgabe 
oder zum Vertrieb von Druckschriften kann weder im Verwaltungs= noch im Rechtsweg entzogen werden. 
Im übrigen sind für den Betrieb der Prepgewerbe die gewerberechtlichen Vorschriften des 
Kolonialrechts maßgebend.
	        
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