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Es ließe sich aber eine weniger den Ostmarkenverhält-
nissen nachgebildete Tätigkeit einer solchen G. m. b. H.
denken, an der das Wesentlichste ist, daß der Staat
nicht allein, sondern in Verbindung mit Genossenschaften
und anderen an der Entwicklung des Landes sehr inter-
essierten Unternehmungen, Gesellschaften und Firmen,
eine gemeinnütgige Tätigkeit auf dem Gebiete des land-
wirtschaftlichen Kreditwesens betreibt. Dies alles ist
wenigstens einer Erörterung wert.
7. Ein Vorbild, das bisher noch nicht bei den
Vorschlägen für ein südwestafrikanisches Kreditinstitut
in Betracht gezogen worden ist, ist schließlich die
Agrikulturbank für Transvaal, deren Verhältnisse sich
in der Anlage 1 genau dargelegt finden. Es würde
sich darum handeln, mit einem Reichsdarlehen an das
Schutzgebiet, dessen Verzinsung und Amortisation wegen
der derzeitigen Belastung des Schutzgebietsetats mit
den Eisenbahnanleihen vielleicht erst nach einer Reihe
von Jahren ins Auge zu fassen wäre, oder mit einer
Schungebietsanleihe unter Reichsgarantie, die aber
voraussichtlich in der ersten Zeit in Anspruch genommen
würde, die Mittel für eine alle Zweige des landwirt-
schaftlichen Kredites in gleicher Weise umfassenden
großen Agrikulturbank zu liefern.
Anlagen zum
Anlage 1.
Das TUransvaal Candbankgesetz von 1907
nebst den Uovellen von 1008 und 1000.
(Land and Agricultural Bank Act 1907 — The Land
and Agricultura! Amendment Act 1908 — The Land
and Agricultural Further Amendment Act 1900.)
Auf Grund des oben genannten Gesetzes ist für
Transvaal eine Landbank gegründet worden, welche
die Aufgabe hat, zu landwirtschaftlichen Zwecken gegen
Onpothek Gelder auszuleihen,
1. auf sogenanntes Frechold Land, das ist Grund
und Boden, der ohne Zeitgrenze dem Besitzer des
Landes als freies Eigentum gehört,
2. auf Quit Rent Land, das sind Ländereien, die
auf Erbpacht vergeben sind, und
3. auf Ländereien, die unter der „Oeenpation
Farms Ordinance 1904“ vergeben worden sind.
Das letztgenannte Gesetz weist Regierungsland
in einigen Bezirken des Transvaal Bewerbern mit der
Aussicht auf spätere Eigentumsübertragung unter der
Bedingung zu, daß es andauernd unter Kultur gehalten
wird und an die Regierung zurückfallen solle, sowie
die Bebauung des Landes aufhört.
Der Bank ist ein Betriebskapital von 2 Millionen
Pfd. St. von der Finanzverwaltung des Landes aus
ciner unter Garantie der Londoner Regierung auf-
genommenen Staatsanleihe zur Verfügung gestellt,
die sie mit 310% zu den vorgeschriebenen Terminen
zu verzinsen hat. Die Gewährung von Darlehn auf
die vorgenannten Arten von Ländereien soll zu nach-
folgenden Zwecken erfolgen:
al Verbesserung von Baulichkeiten auf den Farmen,
Bewässerungsanlagen. Einfriedigung für Abholzungen,
Anpflanzung von Obstbäumen und Anlegung von
Weingärten,
| Beschaffung von Vieh und Pflangen aller Art
und landwirtschaftlichen Maschinen usw.,
c) Abzgahlung von auf dem Grundstück ruhenden
Schulden sowie auch von anderen Verbindlichkeiten,
d) gelegentliche Kosten für die Aufteilung des Landes,
Cq Errichtung und Förderung landwirtschaftlicher
Industrie zweige (Wolle, Tabak, Leder, Molkereien usw.,
Anbau, Verkauf und Ausfuhr von Früchten!,
k) Erwerb von Land zu irgendeinem der unter
a. b und e genannten Zwecke durch eine Person oder
eine Gruppe von Personen, deren finanzielle Mittel
zur Fortführung obengedachter Zwecke als ausreichend
crachtet werden.
Unterstellt ist die Bank einem Direktorium von
5 Mitgliedern, die vom Gouverneur ernannt werden.
Die Direktoren haben unter sich einen Vorsitzenden
u erwählen. Beigegeben ist dem Direktorium ein
Geschäfteleiter. ·
Referatzoepfh
Ziel der Darlehnsgewährung soll danach in allen
Fällen sein eine Erhöhung der Verwendbarkeit des
betreffenden Grundstücks zu landwirtschaftlichen Zwecken
durch Anlegung von Kulturen, Landesmeliorationen
und dergleichen, oder auch zur Abstoßung älterer
Schulden. Beliehen sollen Ländereien der oben-
bezeichneten Art nur werden, wenn sie mit anderen
Hypotheken noch nicht belastet sind, es sei denn, daß
das neue Darlehn zur Abstoßung alter Hypotheken
erfolgt.
Der Mindestbetrag eines aufzunehmenden Dar-
lehns soll sich auf 50 L, der Höchstbetrag auf 2500 K
belanfen. Höhere Darlehen bis zu 5000 L sollen nur
für bestimmte größere Unternehmungen mit Genehmi-=
gung des Gonverneurs gewährt werden dürsen. Free-
hold und Qunt Rem land sollen nicht höher als bis
60 00 ihres Wertes beliehen werden. Liegen sie in
ungesunder Gegend, so soll die Gewährung des Dar-
lehnus ferner davon abhängig sein, daß sie bewohnt
sind. Die unter der Occuparion Farm Ordinance 1904
vergebenen Ländereien sollen nur unter der Voraus-
setzung beliehen werden, daß der Landinhaber alle ihm
obliegenden Bedingungen erfüllt hat.
Nach dem Gesetz von 1907 waren zwei Arten von
Beleihung vorgesehen:
1. die „fixcd loans“, das sind Beleihungen auf
einen 5 Jahre nicht überschreitenden Zeitraum, nach
dessen Ablauf das ganze Darlehn sofort ganz zurück-
gezahlt werden mutß,
2. die nstalment lonns“, das sind Beleihungen
auf einen längeren, 25 Jahre nicht überschreitenden
Zeitraum, währenddessen eine ratenweise Zurückzahlung
des Darlehns zu erfolgen hat.
Verzinst werden sollen die gewährten Darlehn auf
Instalment lonns mit nicht mehr als 6% . Die Zinsen
sollen bei Ratenabzahlungen mit den letzteren zugleich,
und zwar halbjährlich pränumerando bezahlt werden.
Von den Ratengahlungen abgesehen soll der Darlehns-
empfänger berechtigt sein, weitere noch nicht fällige Be-
träge in Anrechnung auf seine Schuld abzugahlen. Diese
Beträge sollen sich jedoch auf mindestens 5# oder ein Riel-
faches von 5 L belaufen. Sie sollen dem Zurückzahler
mit 1% Zinsen bis zur Tilgung der Schuld ange-
rechnet werden. Die auf 5 Zahre gewährten Darlehen
(fisod loans) sollen erst am Ende der 5 jährigen Frist
rückzahlbar sein. Bei Rückzahlung des Darlehus inner-
halb dieser Zeit findet das gleiche Verfahren statt wie
bei den lustalment loenns. Die Zinsen dürfen nicht
mehr als 6% betragen und sind halbjährlich im voraus
zahlbar. Die erste Ziusrate ist von dem Darlehn
abzugiehen.
Nach der Novelle von 1908 sind die Vorschriften
über die vorstehend aufgeführten Arten der Darlehen
aufgehoben worden, an deren Stelle die folgenden
Bestimmungen getreten sind.
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%
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