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Verordnung des Couverneurs von Deutsch-Ostafriha zur finderung des Jolltaris
vom 13. Juni 1903.
Vom 29. Januar 1913.
· (Amt.1.An-.kükDOA.1913,Nk.8,s.19.)
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813), des § 5 der
Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) und der Kaiserlichen
Verordnung vom 7. November 1902 (Kol. Bl. S. 603) wird hiermit verordnet, was folgt: "
1. Die Nummer 14 der Anlage A zur Zollverordnung (Einfuhrtarif) erhält an Stelle des bis-
herigen Wortlautes den folgenden:
14. Handfeuerwaffen, Teile von solchen und Schießbedarf
a) Hinterladegewehre mit gezogenen Läufen (Büchsen, Drillingen,
Bülchsflinten) ....·«........ .ISmck15Rupien,
b)HinterladegewehkemitglattenLüufen(Schrotgewehre)...1-10-
o)Allenichtunteta)andb)genanntenFeuerwassen(Vocder-
ladet,Pistolen,RevolveyTeschiggsusw-).......
d) Teile von Handfeuerwaffen aller Art (Schlösser, Läufe,
Schäfte uwm)„
e) Schießbedarf (Patronen, Pulver, Schrot, Patronenhulsen,
Zündhütchen uswh) 153
2. Die neue Nummer 15 erhält den Wortlaut der bisherigen Nummer 14 der Anlage A zur
Zollverordnung.
3. Die Verordnung tritt am Tage der Veröffentlichung in Krast.
Daressalam, den 29. Januar 1913.
Der Kaiserliche Gouverneur.
In Vertretung:
Methner.
1 = 5 -
15 v. H. vom Wert,
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch- Ostafrika, betr. die Anwerbung von
Eingeborenen in Deutsch· Ostafrixa. (Anwerbe- Verordnung.)
Vom 5. Februar 1913.
(Amtl. Anz. für DOA. 1913, Nr. 12, S. 29 ft.)
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) in Ver-
bindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509)
und der §§ 1 und 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 3. Juni 1908 (Kol. Bl. S. 617) wird hier-
durch mit Zustimmung des Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamt) verordnet, was folgt:
· §1.DieAnwerbungvonEingeboreneninnerhalbdesostafkikaaiichenSchutzgebietszum
Militärdienst einer ausländischen Macht ist verboten.
§ 2. Die Anwerbung von eingeborenen Arbeitern zum Zwecke der Ausführung aus dem
Schutzgebiete sowie das Anwerben oder Ausführen von Eingeborenen zu Schaustellungen außerhalb
des Schutzgebiets ist untersagt.
Ausnahmen können vom Gouverneur zugelassen werden, wenn für die Rückkehr der an-
heworbenen Personen nach Deutsch-Ostafrika genügend Gewähr geboten ist.
§ 3. Die Anwerbung von Arbeitern für landwirtschaftliche oder gewerbliche Betriebe
außerhalb des Verwaltungsbezirks, in dem diese gelegen sind, ist nur auf Grund einer schriftlichen
Erlaubnis des Gouverneurs (Anwerbeschein) zulässig.
§& 4. Die Anwerbung von Kindern und Weibern ist verboten. «-
Angeworbene Arbeiter können mit Genehmigung der örtlichen Verwaltungsbehörde ihre
Ehefrauen und Kinder mitnehmen, sofern deren freie Rückbeförderung gewährleistet ist. Die Ge-
nehmigung kann nur aus wichtigen Gründen versagt werden.
#5. Der Anwerbeschein wird vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 9 und 10 mit der
Maßgabe erteilt, daß der Berechtigte in einem bestimmten Bezirk (Anwerbebezirk) allein zur An-
werbung befugt ist.