Full text : Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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87)  Erlaß  des  K.  Ministerium  des  Innern  an  die  K.  Kreis-Regierungen,
vom  6.  Juni  1830,

betreffend:  die  Berichtigung  einiger  Versehen  in  der  Verordnung  vom  16.  Februar  1621  in  Betreff
des  Landbotenwesens.  )

Aus  Veranlassung  einer  auf  dem  Landtage  von  1826—27  von  der  Ständeversammlung
  eingegebenen,  auf  das  Post=  und  Botenwesen  sich  beziehenden  Adresse  wird  der
Regierung  mit  dem  Auftrage  weiterer  Mittheilung  an  die  ihr  untergebenen  Bezirks-Aemter
  bemerblich  gemacht,  daß

1)  in  den  der  Verordnung  vom  16.  Februar  1821  in  Betreff  des  Lanbbotenwesens

  angehängten  Verzeichnissen  der  der  Post  vorbehaltenen  und  der  der
willkürlichen  Versendung  durch  die  Post  oder  durch  Boten  und  Fuhrleute
freigegebenen  Gegenstände  der  Artikel  „China“,  welcher  in  die  lehtgedachte
Kategorie  fällt,  und  deßhalb  auch  in  dem  Verzeichnisse  Ziffer  UlI.  genannt  ist,
durch  ein  Versehen  mit  Unrecht  zugleich  in  dem  Verzeichnisse  Ziffer  I.  B.  aufgeführt,
  und  daß

2)  in  dem  leßten  Absatze  des  Art.  VII.  der  gedachten  Verordnung  unrichtiger

Weise,  wie  sich  aus  dem  Zusammenhange  ergibt,  der  Art.  VI.  statt  des  Art.  V.
allegirt  ist.

88)  Erlaß  des  K.  Ministerium  des  Innern  an  die  K.  Kreis-Regierungen,
vom  28.  Juni  1830,

betreffend:  die  Befugniß  der  Thierärzte  zum  Selbstdispensiren.

Es  sind  neuerlich  hie  und  da  von  den  Apothekern  Beschwerden  über  das  Selbstdispensiren
  der  Thierärzte  erhoben  worden.  Da  über  diesen  Gegenstand  das  Minie
sterium  des  Innern  schon  in  einem  Erlasse  vom  14.  Juli  1825  gegen  die  K.  Regierung
des  —  Kreises  sich  dahin  ausgesprochen  hat,  daß  den  Thierärzten  nicht  nur  ebenso

 

*)  Reg.  Bl.  Seite  69.