Entscheidungen des OLG. München. 169
lichen Anlagen ist es gleichgiltig, ob eine
solche als selbstständige Anlage für Gewinnung
des betreffenden Erzeugnisses oder
als Nebenbetrieb zur Herstellung des bei
dem Hauptunternehmen zu verarbeitenden
Hilfsmittels errichtet wurde. Durch den
8. 147 Abs. 1 Ziff. 2 der Reichsgewerbeordnung
in der Fassung vom 1. Juli 1883 (Reichs-Gesetz-Blatt
S. 177) wird mit Geldstrafe bis zu 300 Mk.
und im Unvermögensfalle mit Haft bedroht, wer eine
gewerbliche Anlage, zu der mit Rücksicht auf die
Lage oder Beschaffenheit der Betriebsstätte oder des
Lokals eine besondere Genehmigung erforderlich ist
(§. 16), ohne diese Genehmigung errichtet.
Unter die Anlagen, zu deren Errichtung, weil
dieselben durch ihre örtliche Lage oder die Beschaffenheit
der Betriebsstätte für die Besitzer oder Bewohner
der benachbarten Grundstücke oder für das
Publikum überhaupt erhebliche Nachtheile, Gefahren
oder Belästigungen herbeiführen können, nach 8. 16
der Gewerbeordnung die Genehmigung der nach den
Landeßgesetzen zuständigen Behörde erforderlich ist,
gehören chemische Fabriken aller Art.
Vom Berufungzsgerichte ist die schöffengerichtliche
Schlußfeststellung, daß die in Rede stehende
Anlage als eine gewerbliche Anlage und nach der
Art und dem Umfange ihres Betriebes als eine
Fabrik und das in ihr durch eine chemische Aktion
erzeugte Produkt — schweflige Säure — als ein
chemisches Präparat sich darstelle, nicht beanstandet
worden. Die Strafkammer findet vielmehr den
Mangel der Voraussetzungen für den gesetzlichen
Begriff einer chemischen Fabrik darin gelegen, daß
im vorliegenden Falle die schweflige Säure nicht
als Hauptzweck der Unternehmung, um dieselbe zu
veräußern und in den Verkehr zu bringen, sondern
nur als ein Nebenbetrieb der Surlfitcellulosefabrik,