Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. VI. Ergänzungsband. (53a)

Entscheidungen  des  OLG.  München.  169

lichen  Anlagen  ist  es  gleichgiltig,  ob  eine
solche  als  selbstständige  Anlage  für  Gewinnung
  des  betreffenden  Erzeugnisses  oder
als  Nebenbetrieb  zur  Herstellung  des  bei
dem  Hauptunternehmen  zu  verarbeitenden
Hilfsmittels  errichtet  wurde.  Durch  den
8.  147  Abs.  1  Ziff.  2  der  Reichsgewerbeordnung
in  der  Fassung  vom  1.  Juli  1883  (Reichs-Gesetz-Blatt
  S.  177)  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  300  Mk.
und  im  Unvermögensfalle  mit  Haft  bedroht,  wer  eine
gewerbliche  Anlage,  zu  der  mit  Rücksicht  auf  die
Lage  oder  Beschaffenheit  der  Betriebsstätte  oder  des
Lokals  eine  besondere  Genehmigung  erforderlich  ist
(§.  16),  ohne  diese  Genehmigung  errichtet.

Unter  die  Anlagen,  zu  deren  Errichtung,  weil
dieselben  durch  ihre  örtliche  Lage  oder  die  Beschaffenheit
  der  Betriebsstätte  für  die  Besitzer  oder  Bewohner
  der  benachbarten  Grundstücke  oder  für  das
Publikum  überhaupt  erhebliche  Nachtheile,  Gefahren
oder  Belästigungen  herbeiführen  können,  nach  8.  16
der  Gewerbeordnung  die  Genehmigung  der  nach  den
Landeßgesetzen  zuständigen  Behörde  erforderlich  ist,
gehören  chemische  Fabriken  aller  Art.

Vom  Berufungzsgerichte  ist  die  schöffengerichtliche
  Schlußfeststellung,  daß  die  in  Rede  stehende
Anlage  als  eine  gewerbliche  Anlage  und  nach  der
Art  und  dem  Umfange  ihres  Betriebes  als  eine
Fabrik  und  das  in  ihr  durch  eine  chemische  Aktion
erzeugte  Produkt  —  schweflige  Säure  —  als  ein
chemisches  Präparat  sich  darstelle,  nicht  beanstandet
worden.  Die  Strafkammer  findet  vielmehr  den
Mangel  der  Voraussetzungen  für  den  gesetzlichen
Begriff  einer  chemischen  Fabrik  darin  gelegen,  daß
im  vorliegenden  Falle  die  schweflige  Säure  nicht
als  Hauptzweck  der  Unternehmung,  um  dieselbe  zu
veräußern  und  in  den  Verkehr  zu  bringen,  sondern
nur  als  ein  Nebenbetrieb  der  Surlfitcellulosefabrik,