826. Die Hochseeschiffahrt und die Freiheit des Meeres. 211
nehmenden Meerestellen, d. h. ihre Schließung für Kriegsschiffe, ange-
ordnet werden.
Vergl. über die montenegrinischen und die ionischen Gewässer
unten $ 40 I 2. Insbesondere aber hatte der Art. 11 des Pariser
Friedens von 1856 die Gewässer und Häfen des Schwarzen
Meeres (mit Einschluß also der Küstengewässer) den Kriegsschiffen
nicht nur der Uferstaaten, sondern auch aller anderen Mächte in
Krieg und Frieden „auf ewig‘ verschlossen. Nachdem sich aber
das durch diese Vereinbarung in seinen Lebensinteressen schwer
betroffene Rußland im Oktober 1870 einseitig von dieser Ver-
pflichtung losgesagt hatte, wurde Art. 11 durch den Londoner Ver-
trag vom 13. März 1871, geschlossen von den Unterzeichnern des
Pariser Friedens (R.G.Bl. 1871 S. 104), ausdrücklich aufgehoben.
3. Die Meerengen, welche Teile der offenen See miteinander
verbinden, aber vom Ufer aus dureh einen einzigen Staat beherrscht
werden können, stehen unter der beschränkten Staatsgewalt dieses
Staates. Doch darf den Sehiffen der übrigen Mächte die Durchfahrt
(innocent passage) nicht verwehrt werden.
Der Uferstaat ist nicht berechtigt, für die Gestattung der
Durchfahrt Abgaben zu erheben, soweit diese nicht als Gegen-
leistung für die Erhaltung des Fahrwassers und der Schiffahrts-
zeichen erscheinen. Die von Dänemark erhobenen Sund- und Belt-
zölle wurden durch Vertrag vom 14. März 1857° gegen Entschä-
digung aufgehoben, ohne daß in dieser Ablösung eine Anerkennung
des dänischen Rechts erblickt werden dürfte.
4. Auch bezüglich der Meerengen können jedoeh durch be-
sondere Vereinbarungen der Mächte abweichende Bestimmungen ge-
troffen werden. So wurde durch den Londoner Meerengen- Vertrag
(eonvention des dötroits) vom 18. Juli 1841 bestimmt, daß in Friedens-
zeiten jedem nicht türkischen Kriegsschiff die Durehfahrt dureh die
Dardanellen und den Bosporus versagt sein sollte.‘
3) Abgedruckt bei Fleischmann, Völkerrechtsquellen 58.
4) (Ungenannt), La mer Noire et les dötroits de Constantinople.
Essai d’histoire politigque 1899. Mischeff, La mer Noire et les dötroits
de Constantinople. 1901. Fleischmann, Völkerrechtsquellen 29, 39.
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