Full text: Das Völkerrecht.

826. Die Hochseeschiffahrt und die Freiheit des Meeres. 211 
nehmenden Meerestellen, d. h. ihre Schließung für Kriegsschiffe, ange- 
ordnet werden. 
Vergl. über die montenegrinischen und die ionischen Gewässer 
unten $ 40 I 2. Insbesondere aber hatte der Art. 11 des Pariser 
Friedens von 1856 die Gewässer und Häfen des Schwarzen 
Meeres (mit Einschluß also der Küstengewässer) den Kriegsschiffen 
nicht nur der Uferstaaten, sondern auch aller anderen Mächte in 
Krieg und Frieden „auf ewig‘ verschlossen. Nachdem sich aber 
das durch diese Vereinbarung in seinen Lebensinteressen schwer 
betroffene Rußland im Oktober 1870 einseitig von dieser Ver- 
pflichtung losgesagt hatte, wurde Art. 11 durch den Londoner Ver- 
trag vom 13. März 1871, geschlossen von den Unterzeichnern des 
Pariser Friedens (R.G.Bl. 1871 S. 104), ausdrücklich aufgehoben. 
3. Die Meerengen, welche Teile der offenen See miteinander 
verbinden, aber vom Ufer aus dureh einen einzigen Staat beherrscht 
werden können, stehen unter der beschränkten Staatsgewalt dieses 
Staates. Doch darf den Sehiffen der übrigen Mächte die Durchfahrt 
(innocent passage) nicht verwehrt werden. 
Der Uferstaat ist nicht berechtigt, für die Gestattung der 
Durchfahrt Abgaben zu erheben, soweit diese nicht als Gegen- 
leistung für die Erhaltung des Fahrwassers und der Schiffahrts- 
zeichen erscheinen. Die von Dänemark erhobenen Sund- und Belt- 
zölle wurden durch Vertrag vom 14. März 1857° gegen Entschä- 
digung aufgehoben, ohne daß in dieser Ablösung eine Anerkennung 
des dänischen Rechts erblickt werden dürfte. 
4. Auch bezüglich der Meerengen können jedoeh durch be- 
sondere Vereinbarungen der Mächte abweichende Bestimmungen ge- 
troffen werden. So wurde durch den Londoner Meerengen- Vertrag 
(eonvention des dötroits) vom 18. Juli 1841 bestimmt, daß in Friedens- 
zeiten jedem nicht türkischen Kriegsschiff die Durehfahrt dureh die 
Dardanellen und den Bosporus versagt sein sollte.‘ 
  
3) Abgedruckt bei Fleischmann, Völkerrechtsquellen 58. 
4) (Ungenannt), La mer Noire et les dötroits de Constantinople. 
Essai d’histoire politigque 1899. Mischeff, La mer Noire et les dötroits 
de Constantinople. 1901. Fleischmann, Völkerrechtsquellen 29, 39. 
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