20 I. Teil. Historische Einleitung.
auch in gewissem Susammenhang steht, so hat die evangelisch-lutherische
lirche in der Oberlausitz keine besondere Derfassung. Das kirchen-
regiment wird durch die Staatsbehörden und vornebmlich durch das
Oberamt ausgeübt. Ursprünglich scheint der katholische Dekan seltsamer
Weise eine Art von Monsistorialbehörde für die Orotestanten gewesen zu
sein.:) Die Oberlausitzer Katholiken unterstehen zum großen Teil dem
Domdechanten von Budissin. An der bestehenden Kirchenverfassung
kann, auf Grund der Bestimmung des Traditionsrezesses, das in
Religionssachen keine Teuerungen vorgenommen werden sollen, schlecht-
hin nichts geändert werden.
Was die Militärverfassung betrifft, so erscheint das kurfürstliche
Heer von Anfang an als ein einheitliches. Die Oberlausitz stellt nur
ein Kontingent dazu, welches von ihren Ständen bewilligt wird. Cha—
rakteristisch sind die 173 Cehensrosse, welche die Oberlausitz früher ver—
pflichtet war, aufzustellen.
Um das Bild der Oberlausitzer Verfassung zu vervollständigen,
müssen wir endlich noch die Behörden erwähnen, welchen die Oberlausitz
mit den übrigen Sächsischen Ländern zusammen untersteht. Dahin ge-
hört vor Allem das geheime Honsil, welches für die Oberlausitz die
höchste Instanz in Derwaltungs= und Justizsachen bildet. Das geheime
Finanzkollegium ist insofern vorgesetzte Behörde der Landeshauptmann-
schaft, als diese an dasselbe landesherrliche Einkünfte einzahlt. Dem
Obersteuerkollegium und der Oberrechnungs-Deputation untersteht die
Oberlausitz in Zezug auf Hersonensteuern. Das Sanitätskollegium zu
Dresden erstreckt seine Aufsicht auch über die Oberlausitz. Dem geheimen
Kriegsratskollegium und Generalkriegsgericht unterstehen selbstverständ-
lich auch die Oberlausitzer Truppen.
1) So wenigstens nach Knothe, Die Oberlausitz von 1625—1651 im Neuen
Lausitzischen Magazin, 65. Band, ls80.