Full text: Die staatsrechtliche Stellung des Königlich Sächsischen Markgrafentums Oberlausitz.

20 I. Teil. Historische Einleitung. 
auch in gewissem Susammenhang steht, so hat die evangelisch-lutherische 
lirche in der Oberlausitz keine besondere Derfassung. Das kirchen- 
regiment wird durch die Staatsbehörden und vornebmlich durch das 
Oberamt ausgeübt. Ursprünglich scheint der katholische Dekan seltsamer 
Weise eine Art von Monsistorialbehörde für die Orotestanten gewesen zu 
sein.:) Die Oberlausitzer Katholiken unterstehen zum großen Teil dem 
Domdechanten von Budissin. An der bestehenden Kirchenverfassung 
kann, auf Grund der Bestimmung des Traditionsrezesses, das in 
Religionssachen keine Teuerungen vorgenommen werden sollen, schlecht- 
hin nichts geändert werden. 
Was die Militärverfassung betrifft, so erscheint das kurfürstliche 
Heer von Anfang an als ein einheitliches. Die Oberlausitz stellt nur 
ein Kontingent dazu, welches von ihren Ständen bewilligt wird. Cha— 
rakteristisch sind die 173 Cehensrosse, welche die Oberlausitz früher ver— 
pflichtet war, aufzustellen. 
Um das Bild der Oberlausitzer Verfassung zu vervollständigen, 
müssen wir endlich noch die Behörden erwähnen, welchen die Oberlausitz 
mit den übrigen Sächsischen Ländern zusammen untersteht. Dahin ge- 
hört vor Allem das geheime Honsil, welches für die Oberlausitz die 
höchste Instanz in Derwaltungs= und Justizsachen bildet. Das geheime 
Finanzkollegium ist insofern vorgesetzte Behörde der Landeshauptmann- 
schaft, als diese an dasselbe landesherrliche Einkünfte einzahlt. Dem 
Obersteuerkollegium und der Oberrechnungs-Deputation untersteht die 
Oberlausitz in Zezug auf Hersonensteuern. Das Sanitätskollegium zu 
Dresden erstreckt seine Aufsicht auch über die Oberlausitz. Dem geheimen 
Kriegsratskollegium und Generalkriegsgericht unterstehen selbstverständ- 
lich auch die Oberlausitzer Truppen. 
1) So wenigstens nach Knothe, Die Oberlausitz von 1625—1651 im Neuen 
Lausitzischen Magazin, 65. Band, ls80.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.