8 2. Staatsrechtliche Stellung der Oberlausitz von 1655— 1834. 21
III. Peränderungen im Unfange dieses Jahrhunderts.
Im Beginne dieses Jahrhunderts hat die Oberlausitz eine Anzahl
von Veränderungen durchgemacht. Die erste und wichtigste ist die, daß
durch den Dertrag vom 18. Mai 1815 (ratifiziert am 21. desselben
Wonats) neben der Kriederlausitz auch der größere Teil der Oberlausitz
an Dreußen abgetreten wurde. Damals gingen fast der ganze Gäörlitzer
Kreis und auch Teile des Zudissiner, von den Ulöstern Lauban,
von den Sechsstädten Görlitz und Tauban, von den Standesherr-
schaften Hoverswerda und Muskau für Sachsen verloren. Die
Kreiseinteilung des Landes war durch die Gerreißung desselben be-
deutungslos geworden; daher unterstellte man die bei Sachsen verbliebenen
Teile des Görlitzer Kreises dem Amt zu Zudissin. Für uns kommt
von nun an nur noch der bei Sachsen verbliebene Teil in Betracht.
Auch bezüglich der sonstigen Derhältnisse der Oberlausitz gehen
manche Deränderungen vor sich. Die Stände der Oberlausitz werden
zu den allgemeinen Landtagen (der erste wohl 1817—1818) mit heran-
gezogen, welche in allgemeinen Landesangelegenheiten nicht blos beratend,
sondern auch beschlußfassend thätig werden. Die Bewilligungen müssen
von den Ständen jedes Landes gesondert erfolgen. Seit dem organischen
Dekret vom 16. Oktober 1820 1) wählt die Oberlausitz zu diesen all-
gemeinen Landtagen 11 Abgeordnete, um die Sahl der MWitglieder zu
vermehren. In diesen Maßnahmen kann man bereits den Anfang des
Derschmelzungsprozesses und der Schöpfung des einheitlichen Sächsischen
Staates erkennen. — Auch in der Sonderverfassung der Oberlausitz ver-
ändert sich Manches. Doch kann dieses Neue, da es nicht von langem
Bestande war, kürzer behandelt werden. Durch Mandat vom 12. März
1821 wird, mit Einverständnis der Stände, an Stelle des Oberamts
eine aus einem Präsidenten, vier weltlichen Räten und einem geistlichen
1) v. Witzleben, Entstehung der constitutionellen Verfassung d. Kgr. Sachsen.
Leipzig 1881.