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Umzugskosten der Reichsbeamten (Reichs-Gesetzbl. S. 249), und der Artikel 1 und 2
der Verordnung vom 19. November 1879, betreffend die Abänderung beziehungsweise
Ergänzung der Bestimmungen über die Tagegelder, Fuhrkosten und Umzugskosten
der Reichsbeamten (Reichs-Gesetzbl. S. 313). Für Dienst= und Versetzungsreisen,
welche vor dem 1. Juli 1901 begonnen und an diesem Tage oder später beendigt
werden, sind die Tagegelder und Fuhrkosten nach den bisherigen Bestimmungen
zu gewähren. Vom 1. Juli 1901 ab treten auch überall da, wo in den für
einzelne Dienstzweige erlassenen Verordnungen auf die Vorschriften und Sätze
der Verordnung vom 21. Juni 1875 Bezug genommen ist, die entsprechenden
Bestimmungen und Sätze der gegenwärtigen Verordnung an deren Stelle.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Eckernförde, an Bord M. Y. „Hohenzollern"“, den 25. Juni 1901.
— Wilhelm.
Graf von Bülow.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.