Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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Umzugskosten  der  Reichsbeamten  (Reichs-Gesetzbl.  S.  249),  und  der  Artikel  1  und  2
der  Verordnung  vom  19.  November  1879,  betreffend  die  Abänderung  beziehungsweise
Ergänzung  der  Bestimmungen  über  die  Tagegelder,  Fuhrkosten  und  Umzugskosten
der  Reichsbeamten  (Reichs-Gesetzbl.  S.  313).  Für  Dienst=  und  Versetzungsreisen,
welche  vor  dem  1.  Juli  1901  begonnen  und  an  diesem  Tage  oder  später  beendigt
werden,  sind  die  Tagegelder  und  Fuhrkosten  nach  den  bisherigen  Bestimmungen
zu  gewähren.  Vom  1.  Juli  1901  ab  treten  auch  überall  da,  wo  in  den  für
einzelne  Dienstzweige  erlassenen  Verordnungen  auf  die  Vorschriften  und  Sätze
der  Verordnung  vom  21.  Juni  1875  Bezug  genommen  ist,  die  entsprechenden
Bestimmungen  und  Sätze  der  gegenwärtigen  Verordnung  an  deren  Stelle.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Eckernförde,  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern"“,  den  25.  Juni  1901.

—  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.