Kirchliche Pfründen. 129
fallschätzung an Staatsgebäuden nach & 76 der Verordnung vom 28. Febr.
1851 von der Baubehörde, eventuell unter Mitwirkung der hiezu einzuladenden
Distriktsverwaltungsbehörde vorzunehmen ist.
C. M. E. vom 3. Juli 1866, C. M. Bl. S. 162, die Vornahme
von Baufallschätzungen an Gebäuden kirchlicher Pfründen betr.
Die Aufsicht auf den Zustand kirchlicher Gebäude sowie die Vornahme
der Baufallschätzungen ist Curatel= also Amtssache. Der vornehmende
Beamte hat deshalb keine Diäten zu beanspruchen; auch sind
die Verhandlungen taxfrei aufzunehmen.
Entschl. des Ministeriums des Innern beider Abtheilungen vom 19. Dez.
1867, C. M. Bl. S. 263.
Die Baufallschätzungen bei Gebäuden kirchlicher Pfründen, an welchen
das Aerar nicht ausschließend betheiligt ist, haben nach & 44 der A. V.
vom 13. Nov. 1857 — Reorganisation des Bauwesens betr., R. Bl. 1857
S. 1640, unter Leitung der Distriktsverwaltungsbehörden zu geschehen.
Die Vergütung des Reiseaufwandes an die Verwaltungsbeamten
bemißt sich nach der M.E. vom 3. Juli 1866. Demnach obliegt die
Leitung der Baufallschätzungen außerhalb des Amtssitzes dem Amtsvorstande
als Officialsache.
C. M.E. vom 27. Dez. 1867, C.M. Bl. 1868, S. 2 die Verordnung
vom 28. Febr. 1851 über die Benützung und Unterhaltung der
Staatsgebäude bezüglich der Ausscheidung der großen und kleinen Baufälle
findet auf die Gebäude organisirter Pfarreien keine Anwendung,
vielmehr ist die Verbindlichkeit der Inhaber organisirter Pfarreien hinsichtlich
der Wendung kleiner Baufälle entsprechend dem Ministerial-Ausschreiben
vom 28. Nov. 1844 Ziff. 4, Döll. XXXV. S. 127, vor
allem nach den jeden Ortes bestehenden Gesetzen, Statuten oder rechtsgiltigen
Gewohnheiten, und in Ermanglung solcher speciellen Bestimmungen
nach den am gegebenen Orte jedem Miethsmanne obliegenden
Verpflichtungen zu bemessen.
VI. Pfründe-Fassionen.
Ueber alle selbstständigen katholischen Pfründen sind Ertragsfassionen
herzustellen.
Ihre Anfertigung und die Thätigkeit der Distriktsverwaltungsbehörden
hiebei bemißt sich nach der älteren Verordnung vom 5. Dez.
1811, Döll. VIII. S. 872 u. ff., und der M. E. vom 22. April 1818,
mittelfr. K. A. Bl. S. 545.
Die Distriktsverwaltungsbehörden haben bedacht zu sein, daß
Aenderungen in den Einnahmen oder Ausgaben der Pfründen sofort
ordnungsmäßig in den Fassionen nachgetragen und der Kreisregierung
behufs des Nachtrags in den Fassionen angezeigt werden.
Ueber Streitigkeiten um Leistungen und Reichnisse an Pfarreien,
welche in der Fassion begründet sind, entscheiden nach § 50 der Form.V.
vom 17. Dec. 1825 die Administrativbehörden.
Nar, Handbuch der bayer. Distr. Verw. Behörden. III. Aufl. 9