Full text : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

Kirchliche  Pfründen.  129

fallschätzung  an  Staatsgebäuden  nach  &  76  der  Verordnung  vom  28.  Febr.
1851  von  der  Baubehörde,  eventuell  unter  Mitwirkung  der  hiezu  einzuladenden
  Distriktsverwaltungsbehörde  vorzunehmen  ist.

C.  M.  E.  vom  3.  Juli  1866,  C.  M.  Bl.  S.  162,  die  Vornahme
von  Baufallschätzungen  an  Gebäuden  kirchlicher  Pfründen  betr.

Die  Aufsicht  auf  den  Zustand  kirchlicher  Gebäude  sowie  die  Vornahme
  der  Baufallschätzungen  ist  Curatel=  also  Amtssache.  Der  vornehmende
  Beamte  hat  deshalb  keine  Diäten  zu  beanspruchen;  auch  sind
die  Verhandlungen  taxfrei  aufzunehmen.

Entschl.  des  Ministeriums  des  Innern  beider  Abtheilungen  vom  19.  Dez.
1867,  C.  M.  Bl.  S.  263.

Die  Baufallschätzungen  bei  Gebäuden  kirchlicher  Pfründen,  an  welchen
das  Aerar  nicht  ausschließend  betheiligt  ist,  haben  nach  &  44  der  A.  V.
vom  13.  Nov.  1857  —  Reorganisation  des  Bauwesens  betr.,  R.  Bl.  1857
S.  1640,  unter  Leitung  der  Distriktsverwaltungsbehörden  zu  geschehen.

Die  Vergütung  des  Reiseaufwandes  an  die  Verwaltungsbeamten
bemißt  sich  nach  der  M.E.  vom  3.  Juli  1866.  Demnach  obliegt  die
Leitung  der  Baufallschätzungen  außerhalb  des  Amtssitzes  dem  Amtsvorstande
  als  Officialsache.

C.  M.E.  vom  27.  Dez.  1867,  C.M.  Bl.  1868,  S.  2  die  Verordnung
  vom  28.  Febr.  1851  über  die  Benützung  und  Unterhaltung  der
Staatsgebäude  bezüglich  der  Ausscheidung  der  großen  und  kleinen  Baufälle
  findet  auf  die  Gebäude  organisirter  Pfarreien  keine  Anwendung,
vielmehr  ist  die  Verbindlichkeit  der  Inhaber  organisirter  Pfarreien  hinsichtlich
  der  Wendung  kleiner  Baufälle  entsprechend  dem  Ministerial-Ausschreiben
  vom  28.  Nov.  1844  Ziff.  4,  Döll.  XXXV.  S.  127,  vor
allem  nach  den  jeden  Ortes  bestehenden  Gesetzen,  Statuten  oder  rechtsgiltigen
  Gewohnheiten,  und  in  Ermanglung  solcher  speciellen  Bestimmungen
  nach  den  am  gegebenen  Orte  jedem  Miethsmanne  obliegenden
Verpflichtungen  zu  bemessen.

VI.  Pfründe-Fassionen.

Ueber  alle  selbstständigen  katholischen  Pfründen  sind  Ertragsfassionen
herzustellen.

Ihre  Anfertigung  und  die  Thätigkeit  der  Distriktsverwaltungsbehörden
  hiebei  bemißt  sich  nach  der  älteren  Verordnung  vom  5.  Dez.
1811,  Döll.  VIII.  S.  872  u.  ff.,  und  der  M.  E.  vom  22.  April  1818,
mittelfr.  K.  A.  Bl.  S.  545.

Die  Distriktsverwaltungsbehörden  haben  bedacht  zu  sein,  daß
Aenderungen  in  den  Einnahmen  oder  Ausgaben  der  Pfründen  sofort
ordnungsmäßig  in  den  Fassionen  nachgetragen  und  der  Kreisregierung
behufs  des  Nachtrags  in  den  Fassionen  angezeigt  werden.

Ueber  Streitigkeiten  um  Leistungen  und  Reichnisse  an  Pfarreien,
welche  in  der  Fassion  begründet  sind,  entscheiden  nach  §  50  der  Form.V.
vom  17.  Dec.  1825  die  Administrativbehörden.

Nar,  Handbuch  der  bayer.  Distr.  Verw.  Behörden.  III.  Aufl.  9