130 Religions- und Kirchensachen.
Vergl. hiemit O. A. E. vom 19. Juni 1855, R. Bl. S. 823,
Pfarrei Fechenbach gegen die Judenschaft daselbst, Forderung von Neujahrsgeldern
betr.
Diese Reichnisse erscheinen als fundationsmäßige Sustentationsund
Dotationsbeiträge, welche in die Fassion eingestellt sind und nicht
auf einem Privatrechtstitel beruhen, weshalb hier die „Verwaltung" competent
ist.
O.A.E. vom 19. Juni 1855, R. Bl. S. 836, Pfarrei Kallenbach
zu Rieneck gegen jüdische Einwohner daselbst, Forderung von Neujahrsgeldern.
O.A.E. vom 9. Juni 1857, R.Bl. S. 776, Ansprüche der
Pfarr-, Schul= und Kirchendienersstelle zu Altensittenbach gegen Bauern
Stahl von Steppach, Entrichtung der Weihnachtssammlung.
Competenz der Verwaltung begründet, da es sich um fassionsmäßige,
zur Sustentation der Kirchendiener bestimmte, althergebrachte
Reichnisse handelt. Ob diese Reichnisse dinglicher oder persönlicher Natur
sind, macht in der Anwendung des & 50 der Form.V. keinen Unterschied.
O.A.E. vom 11. Nov. 1861, R. Bl. S. 916, Pfarrpfründe
Westendorf gegen Dietmaier wegen Spendebrodreichniß.
Wenn dagegen der öffentlich rechtliche Character des wenn gleich
fassionsmäßigen Reichnisses selbst bestritten ist, sohin das fassionsmäßige
hheichuß als ein bestrittenes zu betrachten ist, so entscheiden darüber die
erichte.
O.A.E. vom 30. Dez. 1861, R.Bl. 1862 S. 83, Kirchengemeinde
Wald gegen Pfarrei daselbst, Naturalfrohndienste betr.
Die Curatel über das eigentliche Pfründevermögen steht nicht
den Unterbehörden, sondern der Kreisregierung zu, § 74 der Form.V.,
weshalb auch die Ertheilung des Streitconsenses an Pfarrer, Curaten
oder Beneficiaten nur von letzterer benehmlich mit der kirchlichen Oberbehörde
ausgeht. (Döll. XI. S. 1592.)
Den Pfründebesitzern kommt das Recht der freien Vermögensverwaltung
zu; bei allen Verfügungen, welche die Substanz des Vermögens
alteriren oder belasten, ist die Genehmigung der zuständigen Curatelstelle
nothwendig. (M. E. vom 15. Sept. 1836, Döll. XI. S. 1494.)
C. M. E. vom 25. April 1865, J. M. Bl. S. 68. Die Inhaber
geistlicher Pfründen sind berechtigt, bei Abquittirung heimbezahlter zum
Pfarrpfründevermögen gehöriger Hypothekkapitalien oder Bodenzinskapitalien
nach den Vorschriften, wie sie durch M. E. vom 31. Juli 1864
für Gemeinde= und Stiftungskapitalien ertheilt worden sind, die Abquittirung
mit eigener Unterschrift und Siegel, soferne sie solches führen,
vorzunehmen; diese Urkunde ist jedoch von der zuständigen Aussichtsstelle
mit der Genehmigung und Bestätigung darüber zu versehen, daß der betreffende
Pfründebesitzer als Verwalter des Pfründevermögens zur Abquittirung
und Löschungsbewilligung berechtigt sei.