Full text : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

130  Religions-  und  Kirchensachen.

Vergl.  hiemit  O.  A.  E.  vom  19.  Juni  1855,  R.  Bl.  S.  823,
Pfarrei  Fechenbach  gegen  die  Judenschaft  daselbst,  Forderung  von  Neujahrsgeldern
  betr.

Diese  Reichnisse  erscheinen  als  fundationsmäßige  Sustentationsund
  Dotationsbeiträge,  welche  in  die  Fassion  eingestellt  sind  und  nicht
auf  einem  Privatrechtstitel  beruhen,  weshalb  hier  die  „Verwaltung"  competent
  ist.

O.A.E.  vom  19.  Juni  1855,  R.  Bl.  S.  836,  Pfarrei  Kallenbach
  zu  Rieneck  gegen  jüdische  Einwohner  daselbst,  Forderung  von  Neujahrsgeldern.


O.A.E.  vom  9.  Juni  1857,  R.Bl.  S.  776,  Ansprüche  der
Pfarr-,  Schul=  und  Kirchendienersstelle  zu  Altensittenbach  gegen  Bauern
Stahl  von  Steppach,  Entrichtung  der  Weihnachtssammlung.

Competenz  der  Verwaltung  begründet,  da  es  sich  um  fassionsmäßige,
  zur  Sustentation  der  Kirchendiener  bestimmte,  althergebrachte
Reichnisse  handelt.  Ob  diese  Reichnisse  dinglicher  oder  persönlicher  Natur
sind,  macht  in  der  Anwendung  des  &  50  der  Form.V.  keinen  Unterschied.

O.A.E.  vom  11.  Nov.  1861,  R.  Bl.  S.  916,  Pfarrpfründe
Westendorf  gegen  Dietmaier  wegen  Spendebrodreichniß.

Wenn  dagegen  der  öffentlich  rechtliche  Character  des  wenn  gleich
fassionsmäßigen  Reichnisses  selbst  bestritten  ist,  sohin  das  fassionsmäßige
hheichuß  als  ein  bestrittenes  zu  betrachten  ist,  so  entscheiden  darüber  die

erichte.

O.A.E.  vom  30.  Dez.  1861,  R.Bl.  1862  S.  83,  Kirchengemeinde
  Wald  gegen  Pfarrei  daselbst,  Naturalfrohndienste  betr.

Die  Curatel  über  das  eigentliche  Pfründevermögen  steht  nicht
den  Unterbehörden,  sondern  der  Kreisregierung  zu,  §  74  der  Form.V.,
weshalb  auch  die  Ertheilung  des  Streitconsenses  an  Pfarrer,  Curaten
oder  Beneficiaten  nur  von  letzterer  benehmlich  mit  der  kirchlichen  Oberbehörde
  ausgeht.  (Döll.  XI.  S.  1592.)

Den  Pfründebesitzern  kommt  das  Recht  der  freien  Vermögensverwaltung
  zu;  bei  allen  Verfügungen,  welche  die  Substanz  des  Vermögens
alteriren  oder  belasten,  ist  die  Genehmigung  der  zuständigen  Curatelstelle
  nothwendig.  (M.  E.  vom  15.  Sept.  1836,  Döll.  XI.  S.  1494.)

C.  M.  E.  vom  25.  April  1865,  J.  M.  Bl.  S.  68.  Die  Inhaber
geistlicher  Pfründen  sind  berechtigt,  bei  Abquittirung  heimbezahlter  zum
Pfarrpfründevermögen  gehöriger  Hypothekkapitalien  oder  Bodenzinskapitalien
  nach  den  Vorschriften,  wie  sie  durch  M.  E.  vom  31.  Juli  1864
für  Gemeinde=  und  Stiftungskapitalien  ertheilt  worden  sind,  die  Abquittirung
  mit  eigener  Unterschrift  und  Siegel,  soferne  sie  solches  führen,
vorzunehmen;  diese  Urkunde  ist  jedoch  von  der  zuständigen  Aussichtsstelle
mit  der  Genehmigung  und  Bestätigung  darüber  zu  versehen,  daß  der  betreffende
  Pfründebesitzer  als  Verwalter  des  Pfründevermögens  zur  Abquittirung
  und  Löschungsbewilligung  berechtigt  sei.