Kirchliche Pfründen. 131
Kosten auf Führung von Processen über das Stammvermögen
dürfen mit Curatelgenehmigung aus dem Stammvermögen der Pfründen
entnommen werden.
Vergl. O. A.E. vom 23. Nov. 1859, R.Bl. S. 1322, in Sachen
Dostler'scher Erben wegen Ersatz von Firationskosten. Competenz der
Verwaltung.
Vergl. O. A. E. vom 9. Juni 1857, R. Bl. S. 794, Pfarrei
Steinsfeld gegen Spindler, Rückzahlung eines Handlohns. Die Entscheidung
der Frage, wie weit ein Handlohns-Aequivalent dem Stammvermögen
zuwachse, competirt zur Verwaltung, da die Regulirung der
Einkünfte einer Pfarrei und die Aufsicht auf Erhaltung des Pfründevermögens
zur Verwaltung ressortirt.
VII. Stolordnung.
Die Festsetzung der Stolgebühren, d. h. der den Geistlichen für
die Vornahme von Tauf-, Trauungs= oder Beerdigungsacten zuständigen
Gebühren wird als ein weltlicher Gegenstand betrachtet und competirt
sowohl bezüglich katholischer als protestantischer Pfarreien zum Staatsministerium
des Cultus, vorbehaltlich der Vernehmung der kirchlichen
obersten Stellen. (Conf. Döll. VIII. S. 968 u. ff., M.E. vom
19. Dez. 1839, Döll. XXIII. S. 457.)
Auch die Feststellung der Gebühren für Meßner und Kirchendiener
für kirchliche Functionen steht dem Staatsministerium des Cultus zu.
(M. E. vom 8. Oct. 1862 Nr. 8581.)
VII. Pfarrmatrikeln.
Die Civilstandsregister sind in Gemäßheit der Verordnung vom
31. Jan. 1803 durch die Pfarrämter zu führen.
In Bezug auf die Führung dieser Register enthält die Entschl.
beider Ministerien des Innern vom 14. Dez. 1868 nachstehende Anordnungen.
Nach Vorschrift der landesherrlichen Verordnung vom 31. Jan. 1803 und
kFichungsweise nach Ziffer 10 des beigedruckten Formulars des Sterbregisters
(R. Bl. vom Jahre 1803 S. 79) ist für den Eintrag in das Sterbregister der
Begräbnißort maßgebend und hat diese Vorschrift unter Anderem auch den
Zweck, Doppel-Einträge zu verhüten.
Es ist nun zur Kenntniß der unterfertigten k. Staatsministerien gekommen,
daß diese Bestimmung vielfach nicht beachtet wird, indem manche Pfarrämter besuslich
der innerhalb ihrer Sprengel beerdigten Fremden keinerlei Einträge in
ie Pfarrmatrikel zu bethätigen pflegen, andere aber ihre in auswärtigen Orten
gestorbenen und beerdigten Pfarrangehörigen mit eigenen selbstständigen
ummern und nicht etwa blos vormerkungsweise in die Sterbematrikel der
Heimat einschreiben.
Dieses Verfahren führt — abgesehen von anderen bedenklichen Folgen —
insbesondere auch zu dem Mißstande, daß, nachdem die Pfarrmatrikeln die Grundlagen
für die staltsischen Erhebungen über die Bewegung der Bevölkerung bilden,
manche Verstorbene bei den erwähnten Erhebungen keine Berücksichtigung finden,
während andere doppelt nämlich am Begräbnißorte und am Heimatsorte
eingetragen und gezählt werden.
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