Full text : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

132  Religions-  und  Kirchensachen.

Um  nun  die  Richtigkeit  und  Verläffigkeit  der  Pfarrmatrikeln  nach  Möglichkeit
  zu  sichern,  sehen  sich  die  unterfertigten  k.  Staatoministerien  veranlaßt,  den  k.
Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern,  den  Auftrag  zu  ertheilen,  benehmlich
mit  den  von  gegenwärtiger  Entschließung  zu  verständigenden  kirchlichen  Oberbehörden
  den  sämmtlichen  mit  der  Führung  der  Pfarrmatrikeln  betrauten  geistlichen
Aemtern  die  Bestimmungen  der  landesherrlichen  Verordnung  vom  31.  Jan.  1803
in  Erinnerung  zu  bringen  und  durch  geeignete  Anweisung  derselben  Veorsorge  zu
trefsen,  daß  alle  Sterbfälle,  sie  mögen  In=  oder  Ausländer,  Civil=  oder  Militärpersonen,
  Cleriker  oder  Laien  2c.  betreffen,  ausnahmslos  nur  in  der  Sterbmatzitel
  des  Begräbnißortes  mit  selbstständigen  Nummern  aufgezeichnet
werden.

Die  Duplicate  der  pfarramtlichen  Tauf-,  Trau=  und  Sterberegister
  sind  nach  &  100  des  revidirten  Gem.  Ed.,  nach  Ziff.  190  der
V.V.  hiezu  vom  31.  Oct.  1837  bei  den  Distriktspolizeibehörden  zu
hinterlegen,  alljährlich  zu  erneuern,  zu  ergänzen,  nach  Gemeinden  auszuscheiden,
  mit  einem  alphabetischen  Register  zu  versehen  und  sorglich
aufzubewahren.  (M.E.  vom  9.  Nov.  1840,  Döll.  XXIII.  S.  113.)

Das  Formularpapier  zu  neuen  Pfarrmatrikeln  wird  auf  Kosten
des  Aerars  beigeschafft;  das  Papier  zu  den  Duplicaten  haben  die  Pfarrämter
  selbst  beizuschaffen.

(M.E.  vom  26.  Nov.  1848,  Döll.  XXIII.  S.  115.)

Die  Kosten  des  Einbandes  der  Pfarrmatrikeln  sind  aus  dem  Kirchenvermögen

  zu  bestreiten.  (M.  E.  v.  3.  Juli  1809,  Döll.  XI.  S.  1458.)

IX.  Pfarrpurificationen.

Die  Bildung  der  Pfarrsprengel,  deren  Veränderung  durch  Ausund
  Einpfarrungen  ist  durch  das  II.  Verf.-Ed.  &  76  als  Gegenstand
gemischter  Natur  bezeichnet.

Die  A.  V.  vom  13.  Juli  1811,  Döll.  VIII.  S.  479  und  vom
13.  Dez.  1844,  Döll.  XXIII.  S.  23  gibt  dafür  Normen.

Pfarrpurificationen  können  sowohl  von  Amtswegen  als  auf  Betreiben
  der  Betheiligten  angeregt  werden.

(M.  E.  vom  16.  Mai  1826,  Döll.  VIII.  S.  37,  M.E.  vom  13.  Dez.
1844  a.  3.  Döll.  XXIII.  S.  23.)

Es  müssen  hiebei  die  Motive  für  die  Purification  genau  angegeben,
  durch  Karte  oder  Situationspläne  die  Lage,  Entfernung,  Verbindung
  der  betreffenden  Orte  nachgewiesen,  eine  Vernehmung  der  betheiligten
  Pfarrämter  und  Gemeinden,  eventuell  der  Schulbehörden  und
Lehrer  gepflogen  und  die  vollständig  instruirten  Acten  der  Kreisregierung
vorgelegt  werden,  welche  sofort  die  Vernehmung  der  kirchlichen  Oberbehörden
  eintreten  zu  lassen  und  die  höchste  Genehmigung  zu  erholen  hat.

Die  Verhandlungen  über  Aus=  und  Einpfarrungen  sind  tax=  und
stempelfrei.  (A.  E.  vom  5.  Sept.  1831,  Döll.  VIII.  S.  38.)

X.  Kircheugebäude  und  deren  Unterhaltung.

Die  Aufsicht  auf  den  Zustand  der  sämmtlichen  Gebäude,  von  Stiftungen
  —  also  auch  von  Kirchenstiftungen  bildet  eine  der  wesentlichsten