132 Religions- und Kirchensachen.
Um nun die Richtigkeit und Verläffigkeit der Pfarrmatrikeln nach Möglichkeit
zu sichern, sehen sich die unterfertigten k. Staatoministerien veranlaßt, den k.
Kreisregierungen, Kammern des Innern, den Auftrag zu ertheilen, benehmlich
mit den von gegenwärtiger Entschließung zu verständigenden kirchlichen Oberbehörden
den sämmtlichen mit der Führung der Pfarrmatrikeln betrauten geistlichen
Aemtern die Bestimmungen der landesherrlichen Verordnung vom 31. Jan. 1803
in Erinnerung zu bringen und durch geeignete Anweisung derselben Veorsorge zu
trefsen, daß alle Sterbfälle, sie mögen In= oder Ausländer, Civil= oder Militärpersonen,
Cleriker oder Laien 2c. betreffen, ausnahmslos nur in der Sterbmatzitel
des Begräbnißortes mit selbstständigen Nummern aufgezeichnet
werden.
Die Duplicate der pfarramtlichen Tauf-, Trau= und Sterberegister
sind nach & 100 des revidirten Gem. Ed., nach Ziff. 190 der
V.V. hiezu vom 31. Oct. 1837 bei den Distriktspolizeibehörden zu
hinterlegen, alljährlich zu erneuern, zu ergänzen, nach Gemeinden auszuscheiden,
mit einem alphabetischen Register zu versehen und sorglich
aufzubewahren. (M.E. vom 9. Nov. 1840, Döll. XXIII. S. 113.)
Das Formularpapier zu neuen Pfarrmatrikeln wird auf Kosten
des Aerars beigeschafft; das Papier zu den Duplicaten haben die Pfarrämter
selbst beizuschaffen.
(M.E. vom 26. Nov. 1848, Döll. XXIII. S. 115.)
Die Kosten des Einbandes der Pfarrmatrikeln sind aus dem Kirchenvermögen
zu bestreiten. (M. E. v. 3. Juli 1809, Döll. XI. S. 1458.)
IX. Pfarrpurificationen.
Die Bildung der Pfarrsprengel, deren Veränderung durch Ausund
Einpfarrungen ist durch das II. Verf.-Ed. & 76 als Gegenstand
gemischter Natur bezeichnet.
Die A. V. vom 13. Juli 1811, Döll. VIII. S. 479 und vom
13. Dez. 1844, Döll. XXIII. S. 23 gibt dafür Normen.
Pfarrpurificationen können sowohl von Amtswegen als auf Betreiben
der Betheiligten angeregt werden.
(M. E. vom 16. Mai 1826, Döll. VIII. S. 37, M.E. vom 13. Dez.
1844 a. 3. Döll. XXIII. S. 23.)
Es müssen hiebei die Motive für die Purification genau angegeben,
durch Karte oder Situationspläne die Lage, Entfernung, Verbindung
der betreffenden Orte nachgewiesen, eine Vernehmung der betheiligten
Pfarrämter und Gemeinden, eventuell der Schulbehörden und
Lehrer gepflogen und die vollständig instruirten Acten der Kreisregierung
vorgelegt werden, welche sofort die Vernehmung der kirchlichen Oberbehörden
eintreten zu lassen und die höchste Genehmigung zu erholen hat.
Die Verhandlungen über Aus= und Einpfarrungen sind tax= und
stempelfrei. (A. E. vom 5. Sept. 1831, Döll. VIII. S. 38.)
X. Kircheugebäude und deren Unterhaltung.
Die Aufsicht auf den Zustand der sämmtlichen Gebäude, von Stiftungen
— also auch von Kirchenstiftungen bildet eine der wesentlichsten