Full text : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

Cultusbauten.  133

Aufgaben  der  Staatsaufsichtsbehörden,  wie  dies  durch  die  A.  V.  vom
8.  Juni  1811,  Döll.  XI.  S.  1504,  durch  M.E.  vom  23.  Aug.  1829,
ibid.  S.  1421,  durch  M.  E.  vom  3.  Mai  1843,  17.  Aug.  1852,  und
die  A.  V.  vom  13.  Nov.  1857,  die  Reorganisation  des  Bauwesens
betr.,  R.  Bl.  S.  1636,  angeordnet  ist.

Zu  den  hier  in  Frage  stehenden  Gebäuden  gehören  in  der  Regel
die  Haupt=  und  Filialkirchen,  die  Pfarrhöfe  mit  den  dazu  gehörigen
Oeconomiegebäuden,  Umfriedungsmauern,  Brunnen,  Schul=  und  Meßnerhäuser
  mit  Zugehör.

In  Bezug  auf  die  Bauverbindlichkeit  an  Kirchenstiftungsgebäuden
ist  zu  unterscheiden,  ob  diese  Verbindlichkeit:

a)  dem  betreffenden  Kirchenstiftungsfonds,  oder

b)  dem  Staatsärar,  oder

c)  dem  Pfründebesitzer,  oder

d)  den  Decimatoren,  und  sonstigen  Concurrenten  obliegt.

ad  a.  Ist  die  Kirchenstiftung  an  erster  Stelle  baupflichtig  und
im  Besitze  der  Mittel  zur  Erfüllung  ihrer  Verbindlichkeit,  so  hat  die
Vornahme  von  Reparaturen  an  Kirchengebäuden  oder  von  Neubauten
gleicher  Art  nach  Anordnung  der  Gemeindeordnung  vom  29.  April  1869
über  Stiftungsbauangelegenheiten  zu  geschehen.  Die  Anordnung  und
Leitung  des  Baues  geschieht  demnach  vorbehaltlich  der  Staatsaussicht
durch  die  Kirchenverwaltungen.

ad  b.  Ist  die  staatliche  Baupflicht  an  einem  kirchlichen  Gebäude
anerkannt,  so  erfolgt  Unterhaltung  und  Neubau  solcher  Gebäude  durch
die  dafür  aufgestellten  technischen  Beamten  des  Staates.

ad  c.  Bei  Cultusbauten  aus  dem  Pfarrpfründevermögen  ist  nachstehendes
  Verfahren  zu  empfehlen.

In  allen  Fällen,  wo  die  Pflicht  zur  Unterhaltung  und  Erbauung
von  Cultusgebäuden  ausschließend  und  primär  auf  dem  Vermögen  der
Pfarrpfründe  ruht,  und  wo  die  Verpflichtung  zur  Unterhaltung  der  Gebäude
  von  dem  jeweiligen  Pfründebesitzer  zu  erfüllen  ist,  hat  eine  Constatirung
  der  vorhandenen  Baugebrechen  und  eine  wirksame  Controle  der
geschehenen  Baufallswendung  einzutreten,  damit  einerseits  dem  allgemeinen
Erforderniß  der  baulichen  Unterhaltung  der  Cultusgebäude  genügt,  andererseits
  aber  die  betheiligten  Pfarrer  oder  ihre  Relicten  gegen  unbemessene
  Anforderung  ihrer  Nachfolger  geschützt  werden.

Es  erscheint  diese  Aufsicht  und  Controle  um  so  nothwendiger,  als
nur  in  solcher  Weise  die  lästigen,  schwierigen  und  verwickelten  Streitigkeiten
  vermieden  werden,  welche  häufig  zwischen  den  Relicten  eines  persönlich
  bauverpflichteten  Pfarrers  und  dessen  Nachfolger  über  die  Frage
erhoben  werden,  welche  Baugebrechen  an  den  Cultusgebäuden  durch  ungenügende
  Sorgfalt  des  Vorgängers  entstanden  seien,  und  wie  weit  sonach
dessen  Vermögen  für  die  Beseitigung  der  vorhandenen  Baufälle  in  Anspruch
  genommen  werden  könne.