Cultusbauten. 133
Aufgaben der Staatsaufsichtsbehörden, wie dies durch die A. V. vom
8. Juni 1811, Döll. XI. S. 1504, durch M.E. vom 23. Aug. 1829,
ibid. S. 1421, durch M. E. vom 3. Mai 1843, 17. Aug. 1852, und
die A. V. vom 13. Nov. 1857, die Reorganisation des Bauwesens
betr., R. Bl. S. 1636, angeordnet ist.
Zu den hier in Frage stehenden Gebäuden gehören in der Regel
die Haupt= und Filialkirchen, die Pfarrhöfe mit den dazu gehörigen
Oeconomiegebäuden, Umfriedungsmauern, Brunnen, Schul= und Meßnerhäuser
mit Zugehör.
In Bezug auf die Bauverbindlichkeit an Kirchenstiftungsgebäuden
ist zu unterscheiden, ob diese Verbindlichkeit:
a) dem betreffenden Kirchenstiftungsfonds, oder
b) dem Staatsärar, oder
c) dem Pfründebesitzer, oder
d) den Decimatoren, und sonstigen Concurrenten obliegt.
ad a. Ist die Kirchenstiftung an erster Stelle baupflichtig und
im Besitze der Mittel zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeit, so hat die
Vornahme von Reparaturen an Kirchengebäuden oder von Neubauten
gleicher Art nach Anordnung der Gemeindeordnung vom 29. April 1869
über Stiftungsbauangelegenheiten zu geschehen. Die Anordnung und
Leitung des Baues geschieht demnach vorbehaltlich der Staatsaussicht
durch die Kirchenverwaltungen.
ad b. Ist die staatliche Baupflicht an einem kirchlichen Gebäude
anerkannt, so erfolgt Unterhaltung und Neubau solcher Gebäude durch
die dafür aufgestellten technischen Beamten des Staates.
ad c. Bei Cultusbauten aus dem Pfarrpfründevermögen ist nachstehendes
Verfahren zu empfehlen.
In allen Fällen, wo die Pflicht zur Unterhaltung und Erbauung
von Cultusgebäuden ausschließend und primär auf dem Vermögen der
Pfarrpfründe ruht, und wo die Verpflichtung zur Unterhaltung der Gebäude
von dem jeweiligen Pfründebesitzer zu erfüllen ist, hat eine Constatirung
der vorhandenen Baugebrechen und eine wirksame Controle der
geschehenen Baufallswendung einzutreten, damit einerseits dem allgemeinen
Erforderniß der baulichen Unterhaltung der Cultusgebäude genügt, andererseits
aber die betheiligten Pfarrer oder ihre Relicten gegen unbemessene
Anforderung ihrer Nachfolger geschützt werden.
Es erscheint diese Aufsicht und Controle um so nothwendiger, als
nur in solcher Weise die lästigen, schwierigen und verwickelten Streitigkeiten
vermieden werden, welche häufig zwischen den Relicten eines persönlich
bauverpflichteten Pfarrers und dessen Nachfolger über die Frage
erhoben werden, welche Baugebrechen an den Cultusgebäuden durch ungenügende
Sorgfalt des Vorgängers entstanden seien, und wie weit sonach
dessen Vermögen für die Beseitigung der vorhandenen Baufälle in Anspruch
genommen werden könne.