Full text : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

190  Medicinalwesen.

IX.  Das  Gewerbe  von  Personen,  welche  sich  mit  BVertilgung  von
Ungeziefer  befassen.

In  Bezug  auf  diese  Personen  trifft  Art.  17  des  Gewerbsgesetzes
vom  30.  Jan.  1868  Anordnungen.

Die  näheren  Bestimmungen  gibt  die  Ministerial-Bekanntmachung
vom  19.  April  1868,  R.Bl.  S.  667,  wonach  solche  Personen  einen
durch  die  Distriktspolizeibehörde  auszufertigenden  Erlaubnißschein  bedürfen.

B.  Strafbare  Reberschreitung  der  ärztlichen  Befugnisse  und
Eingriffe  in  dieselben.

1.  Aerztliche  oder  thierärztliche  Pfuscherei.

Das  P.  St.G.  B.  Art.  112  und  113  verbietet,  daß  von  Jemanden
  ohne  Berechtigung  gegen  Belohnung  oder  gegen  ein  besonderes  an
ihn  ergangenes  polizeiliches  Verbot  die  Heilung  einer  äußern  oder  innern
Krankheit,  oder  eine  geburtshilfliche  oder  thierärztliche  Handlung  vorgenommen
  werde.

Auch  Medicinalpersonen  unterliegen  gleichen  Strafbestimmungen,
wenn  sie  mit  Ueberschreitung  ihrer  durch  Verordnung  bestimmten  Befugnisse
  eine  der  vorbezeichneten  Handlungen  unternehmen.

2.  Giftverkauf.

Ferner  verordnet  Art.  144  des  P.  St.  G.:

Wer  ohne  Berechtigung  Gift  zubereitet,  verkauft  oder  sonst  andern
überläßt  rc.,  wer  außer  diesen  Fällen  den  Verordnungen  über  Zubereitung,
  Verarbeitung,  Aufbewahrung,  Versendung,  Verkauf  und  Verwendung
  von  Giftstoffen  zuwiderhandelt,  wird  an  Geld  bis  zu  100  fl.  2c.
gestraft,  woneben  auf  Consfiscation  der  Giftstoffe  erkannt  werden  kann.

Vergl.  hiemit  die  k.  Verordn.  vom  15.  Mai  1866,  R.  Bl.  S.  314,
den  Gifthandel  betr.

3.  Uebertretung  in  Beziehung  auf  Arzneimittel.

Art.  115  des  P.  St.  G.  verordnet  die  Bestrafung  desjenigen:

1)  der  unbefugt  oder  mit  Ueberschreitung  seiner  Befugnisse  Arzneien,
deren  Verkauf  beschränkenden  Verordnungen  unterliegt,  zubereitet,
verkauft  rc.,

2)  der  den  Verordnungen  über  den  Verkauf  von  cosmetischen  oder
Geheimmitteln  zuwiderhandelt.

Art.  116  verbietet  in  öffentlichen  Blättern  oder  Anschlägen  cosmetische
  Mittel,  Geheim=  oder  andere  Heilmittel,  deren  Verkauf  von  der
zuständigen  Behörde  nicht  erlaubt  ist,  anzuzeigen  rc.

Vergleiche:

a)  k.  Verordn.  vom  15.  Mai  1866,  R.  Bl.  S.  330,  die  Berechtigung
  zur  Zubereitung  und  Abgabe  von  Arzueien  betr.,