190 Medicinalwesen.
IX. Das Gewerbe von Personen, welche sich mit BVertilgung von
Ungeziefer befassen.
In Bezug auf diese Personen trifft Art. 17 des Gewerbsgesetzes
vom 30. Jan. 1868 Anordnungen.
Die näheren Bestimmungen gibt die Ministerial-Bekanntmachung
vom 19. April 1868, R.Bl. S. 667, wonach solche Personen einen
durch die Distriktspolizeibehörde auszufertigenden Erlaubnißschein bedürfen.
B. Strafbare Reberschreitung der ärztlichen Befugnisse und
Eingriffe in dieselben.
1. Aerztliche oder thierärztliche Pfuscherei.
Das P. St.G. B. Art. 112 und 113 verbietet, daß von Jemanden
ohne Berechtigung gegen Belohnung oder gegen ein besonderes an
ihn ergangenes polizeiliches Verbot die Heilung einer äußern oder innern
Krankheit, oder eine geburtshilfliche oder thierärztliche Handlung vorgenommen
werde.
Auch Medicinalpersonen unterliegen gleichen Strafbestimmungen,
wenn sie mit Ueberschreitung ihrer durch Verordnung bestimmten Befugnisse
eine der vorbezeichneten Handlungen unternehmen.
2. Giftverkauf.
Ferner verordnet Art. 144 des P. St. G.:
Wer ohne Berechtigung Gift zubereitet, verkauft oder sonst andern
überläßt rc., wer außer diesen Fällen den Verordnungen über Zubereitung,
Verarbeitung, Aufbewahrung, Versendung, Verkauf und Verwendung
von Giftstoffen zuwiderhandelt, wird an Geld bis zu 100 fl. 2c.
gestraft, woneben auf Consfiscation der Giftstoffe erkannt werden kann.
Vergl. hiemit die k. Verordn. vom 15. Mai 1866, R. Bl. S. 314,
den Gifthandel betr.
3. Uebertretung in Beziehung auf Arzneimittel.
Art. 115 des P. St. G. verordnet die Bestrafung desjenigen:
1) der unbefugt oder mit Ueberschreitung seiner Befugnisse Arzneien,
deren Verkauf beschränkenden Verordnungen unterliegt, zubereitet,
verkauft rc.,
2) der den Verordnungen über den Verkauf von cosmetischen oder
Geheimmitteln zuwiderhandelt.
Art. 116 verbietet in öffentlichen Blättern oder Anschlägen cosmetische
Mittel, Geheim= oder andere Heilmittel, deren Verkauf von der
zuständigen Behörde nicht erlaubt ist, anzuzeigen rc.
Vergleiche:
a) k. Verordn. vom 15. Mai 1866, R. Bl. S. 330, die Berechtigung
zur Zubereitung und Abgabe von Arzueien betr.,