1064 Das öffratliche Recht.
der Französischen Gesetzgebung. Insbesondere gilt dies von Preußen (Ges. vom
2. Mai 1852, Verordnung vom 1. Juni 1868). Dagegen behauptete Baye#rm
das Schwurgericht zur Aburtheilung der Preßprozesse nicht nur im Widerspruch zu
dem Bundesbeschlusse von 1854, sondern auch als eine durch das Deutsche Gerichtsverfassungsgesetz
anerkannte Sondereinrichtung, während der Regel nach Preßprozesse
vor den ordentlichen Gerichten abgrurtheilt werden. Ausnahmsweise verordnet das
Gesetz gegen die gemeingefährlichen Umtriebe der Sozialdemokratie (vom 21. Okt.
1878) gewisse Einschränkungen der Preßfreiheit. Im Uebrigen ist das Preßrecht in
der Hauptsache einheitlich durch das Reichsgesetz vom 7. Mai 1874 in der Weise
geordnet, daß die präventiv-polizeilichen Mittel der Abwehr gegen Ausschreitungen
auf ein geringes Maß eingeschränkt wurden.
Immerhin ist es noch als eine nicht leicht zu rechtfertigende Inkonsequenz an ·
zusehen, daß das Recht wahrheitsgetreuer Berichterstattung nur in Beziehung auf
parlamentarische Verhandlungen, nicht aber hinfichtlich Meeatcch geführter Verhandlungen
der Gerichte oder städtischer Korporationen anerkannt i
Literatur: Aus der Zeit, in der das Drtoilean dr Kn hreiig war, ist am bedeutendsten:
Milton, Areopleitica (a speach so unlicensed printing) Ans
neuester Zelt I. Laurent, Etudes sur les délita 5%t ##l. Kommentare zum *
gesetz: v. Schwarze, 1874; Marquardsen, 187 o 874; Berner, Lehrb#
W — 1876. Ueber Elsaß,Lothringen " — in v. Holpendorff'. Bech
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60. Versammlungs= und Vereinsrecht. Mindestens von gleich
großer, wenn nicht von noch größerer Bedeutung, als das Recht der freien Presse
ist die gesetzlich zu sichernde Freiheit des Vereins= und Versammlungsrechts. Bei
der Feststellung seiner Grenzen kann auf die Beschaffenheit der an sich zuläffigen
Zweckbestimmungen wenig ankommen, obschon im Einzelnen bisher zwischen politischen,
nicht politischen und kirchlichen Vereinen vielfach unterschieden worden ist.
Wie die außerhalb der kirchlichen Korporation und der Kultuszwecke stehenden Bereinigungen
keinen Anspruch auf Bevorzugung haben, so fehlt es auch an ausreichenden
Gründen, die politischen Zweckrichtungen eines Vereins als Rechtssatzung für
besondere Erschwerungen zu erachten. Dagegen ist allerdings zu sordern, daß die
Form der Versammlungen, und der Inhalt der ständigen, entweder ausgesprochenen
oder in Handlungen dargelegten Zwecke der Vereine nicht der allgemeinen Rechteordnung
oder Sicherheit bedrohlich werden; daher Versammlungen unter freiem Himmel
nicht denjenigen in geschlossenen Ränmen 1lichesent werden können, noch auch bewaffnete
Versammlungen berathschlagen dürfen. esgleichen braucht der Staat keine
Organisationen m dulden, welche unter dem rbh der Versammlungsfreiheit
einen gewaltsamen Angriff gegen die Staatsgewalt vorbereiten. Hieraus ergeben
sich als zulässige Schutzmittel des Staates gegen den Mißbrauch des Vereinsrechte:
das Verbot geheimer Versammlungen, oder gewisser von einer auswärtigen Macht
geleiteter Orden, das Ersorderniß der Publizität, wonach der Obrigkeit nicht
nur Kenntniß von jeder Versammlung, sondern auch Zutritt zu derselben zu gewähren
ist, die Möglichkeit der Auflösung exzedirender Versammlungen oder die
vorläufige Schließung gesetzwidrig wirkender Vereine, vorbehältlich der gerichtlichen
Entscheidung und das Verbot der Centralisation politischer Lokalvereine unter gemeinschaftlicher
Leitung, wovon indessen zu Gunsten der Wahlvereine eine Ausnahme
gemacht zu werden pflegt. (So im Allgemeinen das Preußische Vereinsgeset
vom 11. März 1850.) Ebenfowenig brauchen Vereine geduldet zu werden, die sich
einer sremden, im Staatsgebiet nicht anerkannten Sprache bei ihren Verhandlungen
bedienen. Auch das Vereinswesen ist zur Reichsfache erklärt worden, ohne daß
indeß die Reichsgesetzgebung in dieser Materie bereits thätig geworden wärc. Doch
enthält das Gesetz gegen die Sozialdemokratie allgemein verpflichtende Beschränkungen
gewisser Agitationen.