Volltext : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

1064  Das  öffratliche  Recht.

der  Französischen  Gesetzgebung.  Insbesondere  gilt  dies  von  Preußen  (Ges.  vom
2.  Mai  1852,  Verordnung  vom  1.  Juni  1868).  Dagegen  behauptete  Baye#rm
das  Schwurgericht  zur  Aburtheilung  der  Preßprozesse  nicht  nur  im  Widerspruch  zu
dem  Bundesbeschlusse  von  1854,  sondern  auch  als  eine  durch  das  Deutsche  Gerichtsverfassungsgesetz
  anerkannte  Sondereinrichtung,  während  der  Regel  nach  Preßprozesse
vor  den  ordentlichen  Gerichten  abgrurtheilt  werden.  Ausnahmsweise  verordnet  das
Gesetz  gegen  die  gemeingefährlichen  Umtriebe  der  Sozialdemokratie  (vom  21.  Okt.
1878)  gewisse  Einschränkungen  der  Preßfreiheit.  Im  Uebrigen  ist  das  Preßrecht  in
der  Hauptsache  einheitlich  durch  das  Reichsgesetz  vom  7.  Mai  1874  in  der  Weise
geordnet,  daß  die  präventiv-polizeilichen  Mittel  der  Abwehr  gegen  Ausschreitungen
auf  ein  geringes  Maß  eingeschränkt  wurden.

Immerhin  ist  es  noch  als  eine  nicht  leicht  zu  rechtfertigende  Inkonsequenz  an  ·
zusehen,  daß  das  Recht  wahrheitsgetreuer  Berichterstattung  nur  in  Beziehung  auf
parlamentarische  Verhandlungen,  nicht  aber  hinfichtlich  Meeatcch  geführter  Verhandlungen
  der  Gerichte  oder  städtischer  Korporationen  anerkannt  i

Literatur:  Aus  der  Zeit,  in  der  das  Drtoilean  dr  Kn  hreiig  war,  ist  am  bedeutendsten:
  Milton,  Areopleitica  (a  speach  so  unlicensed  printing)  Ans
neuester  Zelt  I.  Laurent,  Etudes  sur  les  délita  5%t  ##l.  Kommentare  zum  *
gesetz:  v.  Schwarze,  1874;  Marquardsen,  187  o  874;  Berner,  Lehrb#
W  —  1876.  Ueber  Elsaß,Lothringen  "  —  in  v.  Holpendorff'.  Bech

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60.  Versammlungs=  und  Vereinsrecht.  Mindestens  von  gleich
großer,  wenn  nicht  von  noch  größerer  Bedeutung,  als  das  Recht  der  freien  Presse
ist  die  gesetzlich  zu  sichernde  Freiheit  des  Vereins=  und  Versammlungsrechts.  Bei
der  Feststellung  seiner  Grenzen  kann  auf  die  Beschaffenheit  der  an  sich  zuläffigen
Zweckbestimmungen  wenig  ankommen,  obschon  im  Einzelnen  bisher  zwischen  politischen,
  nicht  politischen  und  kirchlichen  Vereinen  vielfach  unterschieden  worden  ist.
Wie  die  außerhalb  der  kirchlichen  Korporation  und  der  Kultuszwecke  stehenden  Bereinigungen
  keinen  Anspruch  auf  Bevorzugung  haben,  so  fehlt  es  auch  an  ausreichenden
  Gründen,  die  politischen  Zweckrichtungen  eines  Vereins  als  Rechtssatzung  für
besondere  Erschwerungen  zu  erachten.  Dagegen  ist  allerdings  zu  sordern,  daß  die
Form  der  Versammlungen,  und  der  Inhalt  der  ständigen,  entweder  ausgesprochenen
oder  in  Handlungen  dargelegten  Zwecke  der  Vereine  nicht  der  allgemeinen  Rechteordnung
  oder  Sicherheit  bedrohlich  werden;  daher  Versammlungen  unter  freiem  Himmel
nicht  denjenigen  in  geschlossenen  Ränmen  1lichesent  werden  können,  noch  auch  bewaffnete
  Versammlungen  berathschlagen  dürfen.  esgleichen  braucht  der  Staat  keine
Organisationen  m  dulden,  welche  unter  dem  rbh  der  Versammlungsfreiheit
einen  gewaltsamen  Angriff  gegen  die  Staatsgewalt  vorbereiten.  Hieraus  ergeben
sich  als  zulässige  Schutzmittel  des  Staates  gegen  den  Mißbrauch  des  Vereinsrechte:
das  Verbot  geheimer  Versammlungen,  oder  gewisser  von  einer  auswärtigen  Macht
geleiteter  Orden,  das  Ersorderniß  der  Publizität,  wonach  der  Obrigkeit  nicht
nur  Kenntniß  von  jeder  Versammlung,  sondern  auch  Zutritt  zu  derselben  zu  gewähren
  ist,  die  Möglichkeit  der  Auflösung  exzedirender  Versammlungen  oder  die
vorläufige  Schließung  gesetzwidrig  wirkender  Vereine,  vorbehältlich  der  gerichtlichen
Entscheidung  und  das  Verbot  der  Centralisation  politischer  Lokalvereine  unter  gemeinschaftlicher
  Leitung,  wovon  indessen  zu  Gunsten  der  Wahlvereine  eine  Ausnahme
  gemacht  zu  werden  pflegt.  (So  im  Allgemeinen  das  Preußische  Vereinsgeset
vom  11.  März  1850.)  Ebenfowenig  brauchen  Vereine  geduldet  zu  werden,  die  sich
einer  sremden,  im  Staatsgebiet  nicht  anerkannten  Sprache  bei  ihren  Verhandlungen
bedienen.  Auch  das  Vereinswesen  ist  zur  Reichsfache  erklärt  worden,  ohne  daß
indeß  die  Reichsgesetzgebung  in  dieser  Materie  bereits  thätig  geworden  wärc.  Doch
enthält  das  Gesetz  gegen  die  Sozialdemokratie  allgemein  verpflichtende  Beschränkungen
gewisser  Agitationen.