Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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ch-  und  Verordnungs-Blatt

für  das
Königreich  BVayern.
629.

München,  den  13.  December  1875.
Inhalt:

Königlich  Allerhichste  Verordnung  vom  4.  December  1875,  die  Taxen  der  von  den  Thierärzten  dlepensirten
  Arznei  iltel  betr.  —  Königlich  Allerhöchste  Verord  nung  vom  5.  December  1875,  die  Taxen
und  Stempelgeblhr  der  Gewerbsprioilegien  betr.

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die  Taxen  der  von  den  Thierärzten  dispensirten
Arzneimittel  betreffend.

Cudwig  l.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Layern,  Pfalzgraf  bei  Nhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  SIchwaben  ete.  etc.

Wir  haben  Uns  bewogen  gefunden,  Unsere  Verordnung  vom  20.  Juli  1872,  die

Taye  der  von  den  Thierärzten  dispensirten  Arzneimittel  betreffend  (Reg-Blatt  von  1872,

S.  1623  und  folgende)  mit  Rücksicht  auf  die  mit  dem  1.  Januar  1876  stattfindende  Einführunz

der  Reichswährung  einer  Revision  unterziehen  zu  lassen  und  verordnen  nunmehr,  was  folgt:
1

An  die  Stelle  der  in  §.  1  Abs.  2  erwähnten  Beilage  tritt  die  hier  angefügte  Taxordnung.
8.  2.

Der  §.  2  wird  durch  nachstehende  Vorschrift  ersetzt:

Die  nlederste  Taxe  für  ein  Arzneimittel  beträgt  5  Pfennige.